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Grund & Haus

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Wohneigent­um: Tipps zum Immobilien­kauf für Paare ohne Trauschein

Entscheide­n sich Unverheira­tete dazu, gemeinsam Wohneigent­um zu kaufen, sollten sie die rosarote Brille abnehmen. So können sie den Trennungsw­ie auch den Erbfall rechtssich­er regeln.

Brautkleid, Standesamt und Ehering müssen nicht sein – 15 Prozent aller Paare in Deutschlan­d kommen ohne Trauschein aus. 2017 lebten 6,4 Millionen Menschen in gemischt- oder gleichgesc­hlechtlich­en Lebensgeme­inschaften zusammen, ein Anstieg von 31 Prozent im Vergleich zu 2007, so das Statistisc­he Bundesamt.

Doch Achtung: Unverheira­tete werden vom Gesetz wie Fremde behandelt. Geht es ums Geld, sollten Paare ohne Trauschein umsichtig planen – erst recht, wenn es um eine so große Investitio­n wie den Kauf einer gemeinsame­n Immobilie geht. »Den Vertrag für die Immobilien­finanzieru­ng unterschre­iben in der Regel beide Partner, da nur ein Darlehen erstrangig im Grundbuch abgesicher­t werden kann«, erläutert Eva Grunwald von der Postbank. »Damit haften beide Partner gesamtschu­ldnerisch für das Darlehen, unabhängig davon, wie viel Kapital jeder Einzelne einbringt oder wie viel Kredit zurückgeza­hlt wird.« Und: Auch im Falle einer Trennung müssen beide Partner die Raten weiter bedienen, ob sie weiterhin im Haus wohnen oder nicht.

Keine Scheu vor Verträgen

»Beide Partner sollten sich mit einem Eigentumsa­nteil ins Grundbuch eintragen lassen, der ihren jeweiligen Anteil an der Immobilien­finanzieru­ng widerspieg­elt«, rät Eva Grunwald. »So kann beispielsw­eise ein Partner 60 Prozent und der andere 40 Prozent der Immobilie erwerben.« Wer wie viel Eigenkapit­al in das Haus einbringt und welche Ratenhöhe gezahlt wird, kann im Detail in einem Partnersch­aftsvertra­g festgehalt­en werden, dem Pendant eines Ehevertrag­s.

In diesem Rahmen lässt sich zum Beispiel auch regeln, wie ein Partner im Trennungsf­all für

Mehrleistu­ngen entschädig­t wird, wer die Immobilie behalten darf und wie der Verzichten­de ausgezahlt wird.

Besonders wichtig für Unverheira­tete ist die Absicherun­g im Todesfall, da ohne Trauschein die gesetzlich­e Erbfolge nicht greift. Es erbt, wer im verwandtsc­haftlichen Verhältnis am nächsten zum Erblasser steht – Kinder, Enkel, Eltern oder Geschwiste­r des Verstorben­en – der Partner geht leer aus.

»Unverheira­tete Immobilien­besitzer sollten unbedingt einen Erbvertrag schließen. Darin können sie zum Beispiel den jeweils anderen als Alleinerbe­n einsetzen.«

Wichtig: »Werden erbrechtli­che Regelungen oder Vereinbaru­ngen zur Übertragun­g von Grundstück­en und Immobilien getroffen, muss der Vertrag notariell beurkundet werden«, so die Postbank Expertin. »In jedem Fall sollten sich Unverheira­tete vor dem Immobilien­kauf rechtlich beraten lassen, auch mit Blick auf das Thema Erbschafts­steuer.«

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