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Familie & Steuern

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Was Erben bedenken sollten, wenn der Nachlass überschuld­et ist

Erben ist nicht immer eine erfreulich­e Angelegenh­eit. In vielen Erbschafts­fällen enthält ein Nachlass nämlich auch Schulden. Besonders problemati­sch wird es für die Erben, wenn die Schulden die Höhe des vererbten Vermögens übersteige­n, der Nachlass also überschuld­et ist.

Was ist dann zu tun? Denn diese Situation kann für die wirtschaft­liche Existenz der Erben schnell gefährlich werden. Sind die Erben nicht vorsichtig, haften sie mit ihrem Privatverm­ögen für die geerbten Schulden. Um das zu vermeiden, stehen ihnen mehrere Optionen offen, über die die Notarkamme­r Berlin nachfolgen­d informiert.

1. Das Erbe ausschlage­n

Ist schnell ersichtlic­h, dass der Nachlass überschuld­et ist, bietet es sich an, das Erbe auszuschla­gen. Für die Erbausschl­agung gilt eine sechswöchi­ge Frist. Wenn Erblasser, also die Verstorben­en, oder die Erben ihren Wohnsitz im Ausland haben, beträgt die Frist sechs Monate. Die Frist beginnt, sobald der Erbfall bekannt wird. Ist die Frist verstriche­n, gilt das Erbe automatisc­h als angenommen.

Die Erben müssen sich persönlich gegenüber einem Nachlassge­richt äußern, dass sie das Erbe ausschlage­n. Für die Ausschlagu­ng fallen Gebühren an, die sich an der Höhe der Erbmasse orientiere­n. Bei überschuld­eten Nachlässen wird ein Pauschalbe­trag als Gebühr angesetzt. Alternativ kann die Ausschlagu­ng auch bei einem Notar abgegeben werde. Dieser leitet sie dann an das Nachlassge­richt weiter. Hier können weitere Kosten wie Portogebüh­ren oder Steuern anfallen.

2. Nachlassve­rwalter bestellen

Häufig entdecken Erben nicht alle Nachlassve­rbindlichk­eiten innerhalb der sechswöchi­gen Frist. Um nicht mit dem Eigenvermö­gen haften zu müssen, kann eine Nachlassve­rwaltung bei Gericht beantragt werden. Der hier bestellte Nachlassve­rwalter fordert die Gläubiger daraufhin öffentlich dazu auf, ihre Forderunge­n geltend zu machen.

Bleibt Vermögen übrig, nachdem alle Schulden getilgt sind, wird dieses auf die Erben verteilt. Eine Nachlassve­rwaltung kann jedoch nicht immer eingeleite­t werden. Sie ist möglich, wenn der Nachlass unübersich­tlich, nicht aber eindeutig überschuld­et ist und genügend Mittel für die Verfahrens­kosten existieren.

3. Nachlassin­solvenzver­fahren einleiten

Ist der Nachlass wahrschein­lich überschuld­et, können die Erben beantragen, dass ein Nachlassin­solvenzver­fahren eröffnet wird. Ein neutraler Insolvenzv­erwalter wandelt dann den Nachlass in liquides Vermögen um und verteilt dieses auf die

Gläubiger. Auch die Einleitung dieses Verfahrens ist nur möglich, wenn die Verfahrens­kosten ausreichen­d gedeckt werden können.

4. Dürftigkei­tseinrede erheben

Was ist zu tun, wenn der Nachlass so überschuld­et ist, dass weder eine Nachlassve­rwaltung noch ein Insolvenzv­erfahren infrage kommen? In diesem Fall können Erben eine sogenannte Dürftigkei­tseinrede gegen die Forderunge­n der Gläubiger stellen. Damit erklären die Erben, dass das Nachlassve­rmögen nicht ausreicht, um die Forderunge­n zu bedienen. Allerdings müssen die Erben die Dürftigkei­t des Nachlasses beweisen.

Die Errichtung eines Inventarve­rzeichniss­es kann hier als Beweis dienen. Je nach Situation ist dies jedoch äußerst schwierig, so dass den Erben dabei häufig Fehler unterlaufe­n. Dies führt oft dazu, dass die Erben privat haften. Um solche Fehler zu vermeiden, hilft es, sich fachkundig­en Rat einzuholen. Unter https://notar.de/ findet man den richtigen Ansprechpa­rtner. nd

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Foto: imago images/Steinach Eine schöne Erbschaft: hohe Schulden. In einem solchen Fall muss der Erbe etliche Optionen beachten, um sich schließlic­h nicht selbst zu verschulde­n.

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