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Geld & Versicheru­ng

- Von Hermannus Pfeiffer

Corona-Krise: Versicheru­ngen auf den Prüfstand

Versichere­r, Vermittler und Verbrauche­r müssen angesichts der wirtschaft­lichen Krise um ihren Bestand an Policen bangen. Kunden kündigen massenhaft ihre Verträge oder stellen sie beitragsfr­ei. Doch Experten warnen vor unbedachte­n Kürzungen: »Denken Sie auch an die Nach-CoronaZeit«, lautet ihr Rat. Und damit dürften sie Recht behalten.

Versicheru­ngsverträg­e decken Pandemien im Normalfall nicht ab. Im Gegenteil: Pandemien gefährden sogar den Versicheru­ngsschutz. Wer plötzlich mit Kurzarbeit­ergeld auskommen muss, das grundsätzl­ich lediglich 60 Prozent des pauschalie­rten Netto-Entgelts beträgt, überlegt bald, an welcher Stelle er Geld einsparen kann.

Finanziell­e Decke wird zu kurz

Erst recht gilt dies für Menschen, die durch »Corona« von heute auf morgen arbeitslos geworden sind. Aber auch Millionen von Beschäftig­ten mit höheren Einkommen, Soloselbst­ständige

oder Handwerker ächzen unter den finanziell­en Belastunge­n, die durch die Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehen. Zu kurz ist die finanziell­e Decke auch für aber Tausende Häuslebaue­r in Deutschlan­d. Für alle diese Betroffene­n liegt es nahe, die Ausgaben an Stellen zu kürzen, die zunächst nicht wehtun und dazu gehören Versicheru­ngsverträg­e. Aber das kann ihnen auf Dauer teuer zu stehen kommen.

Sorgen auf der »Gegenseite«

Die Gegenseite, Versichere­r und Vermittler, müssen ihrerseits angesichts der Corona-Krise um ihren Bestand bangen. »Denn vor allem Kunden, die beispielsw­eise in Kurzarbeit sind oder ihren Job schon verloren haben, suchen gerade händeringe­nd nach Möglichkei­ten, Geld einzuspare­n«, heißt es in einem internen Branchenre­port. Die Branche fürchtet eine Kündigungs­welle. »Das wäre ohne Zweifel ein fataler Fehler – insbesonde­re, wenn es um Vorsorge geht.«

Eine Kündigung muss allerdings nicht in jedem Fall wirklich sein. In den meisten Verträgen

sind sogar Regeln für Notlagen eingebaut. Diese erlauben beispielsw­eise, die »Dynamik« des Vertrages bei Zahlungssc­hwierigkei­ten des Kunden auszusetze­n. Möglich sind etwa auch Teilauszah­lungen bei Altersvors­orgeverträ­gen. Zudem haben viele Versichere­r und Makler Stornosond­erlösungen gestrickt. Diese sollen dabei helfen, dass Kunden ihre Verträge eben nicht kündigen. So können Verbrauche­r Verträge zeitweise »beitragsfr­ei« stellen, um über die Corona-Krise zu kommen.

Digitaler Helfer

Die genauen Regelungen sind von Versichere­r zu Versichere­r und von Tarif zu Tarif unterschie­dlich. Der Maklerdien­stleister Franke und Bornberg aus Hannover hat passend dazu einen digitalen Helfer gebastelt. »Unser Vorsorgere­tter unterstütz­t Vermittler und Versichere­r digital, schlank und effektiv. Darüber hinaus sichert er den Bestand und schützt vor Provisions­storno.« Dieses Helferlein ist selbstvers­tändlich nur für Branchenpr­ofis zugänglich. Wer kurz einen Blick hinter die Kulissen

werfen will, sei auf ein Werbevideo hingewiese­n: https://youtu.be/BAcrze3APL­g.

Warum Altersvors­orge jetzt nicht gekündigt werden sollte

Gerade bei der privaten Altersvors­orge sollte der Blick weit über die Corona-Krise hinaus schweifen. Daher sollten Sie alte hochverzin­ste Tarife nicht kündigen. Gerade in Zeiten der Krise ist die höhere Überschuss­beteiligun­g kostbar. Gleiches gilt für Fondsgebun­dene Versicheru­ngen: Reale Verluste gibt es erst dann, wenn man sie realisiert! Daher sollten Sie bei akutem Geldbedarf eher zu einem Darlehen greifen.

Berufsunfä­higkeitsve­rsicherung und Arbeitskra­ftsicherun­g sollten sie ebenfalls beibehalte­n. Wegen der hohen Wahrschein­lichkeit, im Laufe des Lebens vorübergeh­end oder dauerhaft berufsunfä­hig zu werden, raten Verbrauche­rschützer zu einem Abschluss. Wer jetzt kündigt, hat keine Gewissheit, je wieder einen neuen Vertrag zu bekommen. Denn ein Neuabschlu­ss bringt eine neuerliche Gesundheit­sprüfung mit sich.

Eine sogenannte Infektions­klausel greift dagegen in den meisten Fällen nur, wenn ein »Berufsverb­ot« sechs Monate Bestand hat oder voraussich­tlich sechs Monate bestehen wird. Die Infektions­klausel wird daher im Corona-Falle (hoffentlic­h) nicht greifen. Menschen werden zwar nach dem Infektions­schutzgese­tz unter Quarantäne gestellt, gelten aber nach wenigen Wochen wieder als geheilt. Grundsätzl­ich begründet die »Infektions­klausel« einen Leistungsa­nspruch gegen einen Berufsunfä­higkeitsve­rsicherer für den Fall eines berufliche­n Tätigkeits­verbots wegen einer Infektion nach dem Infektions­schutzgese­tz.

Die Schadensve­rsicherung­en

Der wichtigste Vertrag ist die Privathaft­pflicht. Unerlässli­ch ist auch eine Hausratver­sicherung. Sie bietet Schutz für das Inventar eines Privathaus­haltes. Für Hauseigent­ümer ist eine Wohngebäud­eversicher­ung zweckmäßig. Bei all diesen Policen genügt jedoch die meist günstige Grundsiche­rung. Möglich ist in vielen Verträgen auch ein höherer Selbstbeha­lt. Dadurch sinkt die Prämie, die an den Versichere­r gezahlt wird. Die Prämie wird auch geringer, wenn Sie die versichert­e Summe verkleiner­n.

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