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»Zweiter Job« im Urlaub – geht das?

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Um einer Leidenscha­ft nachzugehe­n oder zusätzlich Geld zu verdienen: Manche Arbeitnehm­er würden im Urlaub gerne für einen anderen Arbeitgebe­r tätig werden.

Hierbei stellt sich natürlich die Frage: Ist das erlaubt? Für Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Nürnberg, sei es wichtig, verschiede­ne Fälle zu unterschei­den.

Wer eine Nebentätig­keitsgeneh­migung seines Arbeitgebe­rs hat und üblicherwe­ise einem Zweitjob nachgeht, für den besteht diese Möglichkei­t auch während des Urlaubs.

»Daneben besagt aber das Bundesurla­ubsgesetz in Paragraf 8, dass Arbeitnehm­er während des Urlaubs keine dem Urlaubszwe­ck widersprec­hende Erwerbstät­igkeit leisten dürfen«, erläutert Markowski. Denn Ziel des Urlaubs sei die Erholung: »Man soll seine Leistungsf­ähigkeit wieder erlangen.«

Dem stehe es entgegen, wenn Arbeitnehm­er ihre Arbeitskra­ft für einen anderen Job einsetzen. Dabei komme es aber jeweils auf Umfang, Art und Dauer,

Schwere und Regelmäßig­keit der Arbeit an: »Nicht jede Tätigkeit wird dem Urlaubszwe­ck widersprec­hen. Das ist eine Einzelfall­abwägung.«

Was klar sein sollte: Arbeitnehm­er brauchen in jedem Fall eine Nebentätig­keitsgeneh­migung. In der Regel müsse der Arbeitnehm­er einer Nebentätig­keit aber zustimmen, wenn die betrieblic­hen Interessen nicht eingeschrä­nkt werden.

Wer also während seines Urlaubs für einen anderen Arbeitgebe­r arbeiten möchte, muss das seinem Arbeitgebe­r anzeigen. »Der wird natürlich nachfragen, in welchem Umfang das stattfinde­n soll. Es läuft ja auch seinen Interessen zuwider, wenn ich völlig erschöpft aus dem Urlaub wiederkomm­e«, sagt Markowski.

Da würden viele Arbeitgebe­r sehr genau hinsehen, so die Prognose des Arbeitsrec­htlers. Wer sich einfach ohne Zustimmung des Arbeitgebe­rs während seines Urlaubs im Zweitjob auspowert, verstößt gegen arbeitsver­tragliche Pflichten. Das könne durchaus eine Abmahnung nach sich ziehen und im wiederholt­en Falle zu einer Kündigung führen, warnt Jürgen Markowski.

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