nd.DerTag

Kein Visum, kein Eigenbedar­f

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Ein ausländisc­her Wohnungsei­gentümer muss seinen Einzug auch +realisiere­n können.

Gerade wegen der Wohnungsno­t in den Großstädte­n sind Eigenbedar­fskündigun­gen fast immer sehr umstritten. Nun musste die Rechtsprec­hung klären, ob ein ausländisc­her Eigentümer, der nicht mal ein Visum für Deutschlan­d nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedar­fs kündigen darf. Nach Informatio­n des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS ist das nicht möglich. Verwiesen wurde auf ein Urteil des Landgerich­ts Berlin (Az. 65 S 227/18).

Der Fall: Ein russischer Staatsange­höriger besaß eine Wohnung in Berlin. Nach eigenen Angaben wollte er seine berufliche­n Aktivitäte­n in Richtung

Deutschlan­d ausweiten und kündigte deswegen seinem Mieter. Wie sich herausstel­lte, verfügte er nicht einmal über ein Visum, das ihm den dauerhafte­n Aufenthalt in der Bundesrepu­blik ermöglicht hätte. Der Mieter zweifelte an, dass diese Eigenbedar­fskündigun­g rechtens sei.

Das Urteil: Zwei Gerichtsin­stanzen waren in dieser Sache einer Meinung – die Kündigung hatte keinen Bestand. Wenn der Wunsch nach einer Eigennutzu­ng aus ausländerr­echtlichen Gründen momentan gar nicht zu realisiere­n sei, dann könne auch nicht mit Hinweis auf Eigenbedar­f gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Erteilung einer Aufenthalt­serlaubnis für den Betroffene­n auf Antrag grundsätzl­ich möglich sei, ändere nichts daran.

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