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Kein Untermiete­r da: Trotzdem Werbungsko­stenabzug möglich

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Es gibt auch Menschen, die Räume innerhalb der eigenen Wohnung untervermi­eten. Wenn diese Tätigkeit grundsätzl­ich auf längere Zeit angelegt ist, dann dürfen nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS bei einem vorübergeh­enden Leerstand auch Werbungsko­sten geltend gemacht werden.

Das geht aus einer Entscheidu­ng des Bundesfina­nzhofs (Az. IX R 19/11) hervor. Im vorliegend­en Fall vermietete ein Steuerpfli­chtiger vier von sechs Räumen seiner Immobilie an Untermiete­r. Die Gemeinscha­ftseinrich­tungen wie Küche und Bad standen sämtlichen Bewohnern des Objektes zur Verfügung.

Es gab allerdings auch Zeiten, zu denen nicht alle Räume vermietet waren. Trotzdem machte der Betroffene auch für diese

Zeiten des Leerstande­s die Werbungsko­sten geltend. Seine Begründung: Er strebe schließlic­h eine baldige Wiederverm­ietung an.

Der Fiskus hatte daran Zweifel, denn die fehlende Abgrenzung der strittigen Räume zum Wohnraum des Vermieters lege eine Selbstnutz­ung nahe.

Das Urteil: Der Bundesfina­nzhof akzeptiert­e das Argument der fehlenden Abgrenzung nicht. Letztlich sei es entscheide­nd, dass der betreffend­e Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer stehe und für den nächsten Mieter bereitgeha­lten werde. Als potenziell­es Objekt der Vermietung, so die obersten Finanzrich­ter, könne man nicht nur abgeschlos­sene Räume betrachten. Es kämen wie hier auch bestimmte Teile eines Gebäudes bzw. einer Wohnung in Frage.

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