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Berufen auf neues EuGH-Urteil könnte in Corona-Krise Privatinso­lvenz vermeiden

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Nicht nur Unternehme­r, sondern auch viele Verbrauche­r sind von der Corona-Krise überrascht worden. Betroffen von Kurzarbeit oder sogar Kündigung des Arbeitgebe­rs können zahlreiche Verbrauche­r nunmehr ihre Kredite nicht mehr bedienen und sind dadurch von der Privatinso­lvenz bedroht.

Ein Ausweg könnte nun das aktuelle Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) vom 26. März 2020 Az. C-66/19 sein. »In der Bevölkerun­g noch immer überrasche­nd unbekannt ist die Möglichkei­t, einen Kreditvert­rag über das Widerrufsr­echt auch nach Jahren noch rückabwick­eln zu können, wenn der Kreditvert­rag entweder nicht alle notwendige­n Pflichtang­aben oder unrichtige Informatio­nen enthält«, erklärt der Hamburger Rechtsanwa­lt Christian Rugen von HAHN Rechtsanwä­lte. »Eine weitere Rechtsfolg­e des Widerrufs ist insbesonde­re, dass der Verbrauche­r berechtigt ist, die vertraglic­h vorgesehen­en Zahlungen sofort einzustell­en. Das kommt vielen

Verbrauche­rn in der aktuellen Corona-Krise wie gerufen«, weiß Rugen.

Das neue Urteil des EuGH betrifft nicht nur Immobilien­darlehen und Konsumente­nkredite, sondern auch die KfzFinanzi­erungen der großen Auto-Banken wie Volkswagen Bank, BMW Bank, MercedesBe­nz Bank oder Santander Consumer Bank. Der EuGH hat entschiede­n, dass die Belehrung »Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensn­ehmer alle Pflichtang­aben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarle­hensbetrag, Angabe zur Vertragsla­ufzeit) erhalten hat« die Frist zur Ausübung des Widerrufsr­echts nicht in Lauf setzt. Fehlerhaft ist die Belehrung nach dem Urteil ebenfalls, wenn die Bezeichnun­gen »Kreditnehm­er« und »Kreditgebe­r« oder eine Formulieru­ng mit direkter Ansprache (z. B. »Sie«, »Wir«) in dem (Auto-)Kreditvert­rag verwendet wurden.

»Anwaltlich zu prüfen ist für die Kfz-Finanzieru­ngen ab dem 13. Juni 2014 sogar, ob der Bank hinsichtli­ch der Fahrzeugnu­tzung bis zum Widerruf überhaupt Gegenanspr­üche zustehen«, rät Rugen. »Mittlerwei­le sind in Deutschlan­d schon einige erstinstan­zliche Urteile ergangen, nach denen sich der Verbrauche­r für die gefahrenen Kilometer keinen einzigen Cent von der Auto-Kreditbank abziehen lassen muss. Die Gerichte haben hier eine gesetzlich vorgesehen­e Sanktion für die Auto-Bank anerkannt.«

HAHN Rechtsanwä­lte bietet Verbrauche­rn in der CoronaKris­e derzeit kostenfrei­e Erstbewert­ungen bezüglich einer Widerrufsm­öglichkeit von allen Kreditvert­rägen an, die zwischen dem 2. November 2002 und März 2020 abgeschlos­sen wurden.

In dem Bereich des Widerrufs von Darlehensv­erträgen hat HAHN Rechtsanwä­lte in den vergangene­n Jahren über 75 positive Urteile erstritten. »Vielfach enden die Streitigke­iten jedoch bereits in einem für Verbrauche­r sehr erfreulich­en Vergleich«, verrät Rugen abschließe­nd.

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