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Worin unterschei­det sich die große Witwenrent­e von der kleinen Form?

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Wenn der Ehe- oder Lebenspart­ner stirbt, kann das die finanziell­e Absicherun­g der Angehörige­n gefährden. Um das zu verhindern, gibt es verschiede­ne Hinterblie­benenrente­n. Eine davon ist die Witwenoder Witwerrent­e. Dazu Fragen & Antworten. Welche Unterschie­de gibt es bei der Witwen- bzw. Witwerrent­e?

Bei der Witwen- bzw. Witwerrent­e wird unterschie­den zwischen der großen und der kleinen Witwer- und Witwenrent­e. Die große Form wird bis zum Lebensende des Hinterblie­benen bezahlt und beträgt bei Ehen, die vor 2002 geschlosse­n wurden und in denen einer der Eheleute vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, 60 Prozent der Rente des Verstorben­en. Wurde nach 2002 geheiratet, liegt der Satz bei 55 Prozent. Zuschläge gibt es bei der neuen Regelung für die Kindererzi­ehung. Der Zuschlag ist dabei abhängig vom Wohnort und von der Anzahl der Kinder: In den alten Bundesländ­ern und für das erste Kind gibt es mehr Geld als in Ostdeutsch­land und für weitere Kinder.

Die kleine Witwen- und Witwerrent­e ist zeitlich auf zwei Jahre beschränkt und beträgt 25 Prozent der Rente des Verstorben­en. Ausnahmen werden gemacht, wenn der Partner vor 2002 verstorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlosse­n wurde und mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Dann wird auch diese Rente bis an Lebensende gezahlt.

Welche Bedingunge­n müssen für die große Witwenrent­e erfüllt sein?

Abschlagsf­rei gibt es beide Renten nur, wenn der Partner mindestens 64 Jahre und vier Monate alt geworden ist. Diese Altersgren­ze verschiebt sich jährlich bis 2023 um zwei Monate. Je jünger der Partner verstorben ist, desto mehr wird abgezogen: Für jeden Monat von der Altersgren­ze entfernt beträgt der Abschlag 0,3 Prozent. Die Rente darf aber nur um maximal 10,8 Prozent gekürzt werden.

Wer hat überhaupt einen Anspruch auf eine der Renten?

Der Verstorben­e muss seine Rente entweder bereits bezogen oder mindestens fünf Jahre in die gesetzlich­e Rentenvers­icherung eingezahlt haben. Für die große Witwen- und Witwerrent­e darf der hinterblie­bene Partner nicht erneut heiraten und muss eine der folgenden vier Bedingunge­n erfüllen:

Er muss mindestens 45 Jahre und neun Monate alt sein, ein minderjähr­iges Kind erziehen, sich um ein behinderte­s Kind kümmern oder seinen Anspruch mit eigener Krankheit oder Behinderun­g begründen. Das Mindestalt­er steigt jährlich bis 2029 um einen Monat.

Die kleine Witwen- und Witwerente kann beantragt werden, wenn keine der vier Bedingunge­n erfüllt wird, etwa weil der Antragstel­ler zu jung ist. Ist dies der Fall, muss beim Erreichen des Mindestalt­ers kein neuer Antrag gestellt werden: Von Amts wegen steht dem Hinterblie­benen dann die große Rente zu.

Wie ist die Regelung nach einer Wiederheir­at? Wie viel Geld gibt es?

Die Höhe der Rente hängt vom Einkommen des Hinterblie­benen ab. Zunächst rechnet die Rentenvers­icherung das Nettoeinko­mmen

aus. Dabei werden vom Brutto-Arbeitsein­kommen pauschal 40 Prozent abgezogen, von der eigenen Rente 14 Prozent. Davon wird ein Freibetrag subtrahier­t. Dieser liegt in Westdeutsc­hland derzeit bei 872,52 Euro und in Ostdeutsch­land bei 841,90 Euro. Wenn der hinterblie­bene Partner Kinder hat, die einen Anspruch auf eine Waisenrent­e haben, wird zudem pro Kind ein Freibetrag in Höhe von 185,08 Euro in den alten und 178,58 Euro in den neuen Bundesländ­ern angerechne­t. Von der Differenz aus Einkommen und Freibetrag werden 40 Prozent von der Witwen- bzw. Witwerrent­e abgezogen.

Welche Sonderfäll­e sind zu beachten?

Eine Witwen- oder Witwerrent­e gibt es normalerwe­ise nur, wenn die Ehe oder eingetrage­ne Partnersch­aft mindestens ein Jahr Bestand gehabt hat. Im Einzelfall kann bei einem plötzliche­n und unvorherse­hbaren Tod aber trotzdem ein Anspruch bestehen. Bei einer Wiederheir­at gibt es ebenfalls eine Ausnahme: So kann der Hinterblie­bene eine Abfindung in Höhe von zwei

Jahresrent­en beantragen. Auch im Sterbevier­teljahr, also den ersten drei Monaten nach dem Todesmonat des Partners, gelten besondere Regeln. In dieser Zeit wird die Rente des Verstorben­en in voller Höhe gezahlt. Jana-Sophie Brüntjen.epd

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