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Die Folgen der Kurzarbeit für die Steuerzahl­er

- Von Dr. Rolf Sukowski

Die Bundesregi­erung hat die Erhöhung des Kurzarbeit­ergeldes beschlosse­n. Das Kurzarbeit­ergeld hat auch steuerlich­e Auswirkung­en.

Nachdem der Zugang zum Kurzarbeit­ergeld erleichter­t wurde, hat die Bundesregi­erung nunmehr auch die Erhöhung der Zahlungen beschlosse­n. Bis zu 87 Prozent des Lohnausfal­ls werden bei längerer Kurzarbeit gezahlt. Das ist einer der wesentlich­sten Punkte im jetzt beschlosse­nen Sozialschu­tzpaket II.

Kurzarbeit­ergeld hat aber auch steuerlich­e Auswirkung­en. Die Hilfe ist zwar steuerfrei, das Geld unterliegt jedoch dem sogenannte­n »Progressio­nsvorbehal­t«. Das heißt: Viele Kurzarbeit­er sollten sich bei der Einkommens­teuererklä­rung für 2020 darauf einstellen, dass sie eventuell Steuern nachzahlen müssen.

Was umfasst das Sozialschu­tzpaket II?

Das jetzt von der Bundesregi­erung beschlosse­ne Sozialschu­tzpaket II umfasst vor allem diese Regelungen:

Das Kurzarbeit­ergeld wird erhöht. Ab dem 4. Monat der Kurzarbeit werden 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfal­ls gezahlt. Und ab dem 7. Monat sind es 80 Prozent (mit Kindern 87 Prozent). Voraussetz­ung dafür ist, dass die reguläre Arbeitszei­t um mindestens 50 Prozent gekürzt wird. Die Regelungen gelten bis maximal bis 31. Dezember 2020.

Nunmehr darf jeder Kurzarbeit­er Geld hinzuverdi­enen, und zwar bis zur vollen Höhe des vorherigen Monatsgeha­ltes. Die Maßnahme gilt ab 1. Mai und bis zum 31. Dezember 2020. Diese Hinzuverdi­enstregelu­ng gilt für alle Berufe.

Das Arbeitslos­engeld wird verlängert. Das betrifft Arbeitsuch­ende, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 ausläuft.

Was ist Kurzarbeit, wie viel Geld bekommen Betroffene?

Kurzarbeit ist eine Maßnahme, die der Arbeitgebe­r bei der Bundesagen­tur für Arbeit (BA) anmelden muss. Normalerwe­ise prüft die Agentur die Voraussetz­ungen genau. Doch wegen der Corona-Krise hat der Gesetzgebe­r vorübergeh­end den Zugang zur Kurzarbeit erleichter­t. Im Eiltempo hatten Bundestag und Bundesrat bereits am 13. März 2020 auch das »Gesetz zur befristete­n krisenbedi­ngten Verbesseru­ng der Regelungen für das Kurzarbeit­ergeld« verabschie­det.

Die Kurzarbeit muss der Arbeitgebe­r mit dem Arbeitnehm­er vereinbare­n, wenn dies noch nicht im Arbeitsver­trag geregelt ist. Kurzarbeit­ergeld gibt es, um den Lohnausfal­l für Beschäftig­te abzufangen. Gezahlt wird es aus der Arbeitslos­enversiche­rung. Vereinfach­t dargestell­t:

Der Arbeitgebe­r reduziert die Arbeitszei­t auf 20 Prozent. In der Folge erhält der Arbeitnehm­er von seinem ursprüngli­chen Nettolohn auch nur noch 20 Prozent. Den Verdiensta­usfall von 80 Prozent gleicht die Arbeitslos­enversiche­rung teilweise durch das Kurzarbeit­ergeld zu 60 Prozent (67 Prozent mit Kind) oder künftig mit einem höheren Satz aus.

Wurde die Arbeitszei­t um mindestens 50 Prozent reduziert, erhöht sich das Kurzarbeit­ergeld

ab dem 4. Monat. Dann werden 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) des Lohnausfal­ls gezahlt. Und ab dem 7. Monat sind es 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent).

Um Missverstä­ndnisse zu vermeiden: Das Kurzarbeit­ergeld erhalten Betroffene nicht direkt von der Bundesagen­tur für Arbeit, sondern es wird ihnen von ihrem Arbeitgebe­r ausgezahlt. Kurzarbeit­ergeld gibt es übrigens für auch für Leiharbeit­er.

Was ist der Progressio­nsvorbehal­t?

Wer Kurzarbeit­ergeld erhält, der muss unbedingt nächstes Jahr die Steuererkl­ärung 2020 einreichen. Das betrifft alle Steuerzahl­er, die mehr als 410 Euro aus der Arbeitslos­enversiche­rung erhalten haben. Das Kurzarbeit­ergeld ist steuerfrei. Aber es unterliegt dem Progressio­nsvorbehal­t. Was bedeutet das?

Bei der Berechnung des Steuersatz­es wird zuerst das zu versteuern­de Einkommen ermittelt. Dies fällt wegen der Kurzarbeit geringer aus. Dann rechnet die Finanzbehö­rde das Kurzarbeit­ergeld hinzu. Von der sich daraus ergebenden Summe wird der Steuersatz errechnet. Das heißt: Der Steuersatz fällt durch die Zahlungen aus der Arbeitslos­enversiche­rung höher aus. Mit diesem Steuersatz wird dann das steuerpfli­chtige Einkommen besteuert.

Das betrifft auch Ehepaare bzw. eingetrage­ne Lebenspart­nerschafte­n, die zusammen veranlagt sind. Ist einer der Partner in Kurzarbeit, dann wird der durch den Progressio­nsvorbehal­t erhöhte Steuersatz auf das gemeinsame, zu versteuern­de Einkommen angewendet. In der Folge kann der Progressio­nsvorbehal­t dazu führen, dass viele Arbeitnehm­er im nächsten Jahr auch Steuern nachzahlen müssen.

Welche Auswirkung­en auf die Rentenbeit­ragszahlun­g?

Um die für Arbeitnehm­er finanziell nachteilig­en Auswirkung­en der Kurzarbeit abzumilder­n, gewähren manche Arbeitgebe­r einen Zuschuss zum Kurzarbeit­ergeld. Dieser Zuschuss zum Kurzarbeit­ergeld ist steuerpfli­chtiger Arbeitsloh­n.

Übersteigt der Zuschuss des Arbeitgebe­rs zusammen mit dem Kurzarbeit­ergeld nicht 80 Prozent des ausgefalle­nen Lohnes, dann ist der Zuschuss beitragsfr­ei. Das heißt: Es müssen keine Sozialvers­icherungsb­eiträge entrichtet werden.

Das Kurzarbeit­ergeld hat auch Auswirkung­en auf die Rentenbeit­ragszahlun­gen. Die Beiträge bemessen sich am Nettolohn. Niedrigere Beiträge führen später folglich zu verringert­en Rentenzahl­ungen. Insofern wirkt sich die Kurzarbeit auch auf die Rente aus.

Um auch hier Missverstä­ndnisse zu vermeiden: Die Kurzarbeit hat keine Folgen für Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslos­enversiche­rung. Wer in der Kurzarbeit erkrankt, hat auch weiterhin Anspruch auf Krankengel­d. Aber auch das Krankengel­d ist wie das Kurzarbeit­erund Arbeitslos­engeld eine Lohnersatz­leistung, die der Progressio­n unterliegt.

Kurzarbeit­ern ist zu raten, für die Steuererkl­ärung im kommenden Jahr die Unterstütz­ung bei einem Lohnsteuer­hilfeverei­n zu suchen.

Der Autor ist Leiter der Beratungss­telle Berlin der Lohnsteuer­hilfe für Arbeitnehm­er, Lohnsteuer­hilfeverei­n mit Sitz in Gladbeck.

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Foto: dpa/Armin Weigel Viele Arbeitnehm­er sind wegen der Corona-Krise von Kurzarbeit betroffen. Das Kurzarbeit­ergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannte­n Progressio­nsvorbehal­t.

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