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Rassismus am Arbeitspla­tz

- kostenlose-urteile.de/nd

Das Versenden einer rassistisc­hen E-Mail durch ein Personalra­tsmitglied an ein anderes Mitglied stellt eine grobe Pflichtver­letzung dar und rechtferti­gt den Ausschluss aus dem Personalra­t.

Dies hat das Verwaltung­sgericht Hannover (Az. 16 A 615/18) entschiede­n. Dem Fall lag folgender Sachverhal­t zugrunde:

Im August 2018 versendete ein Personalra­tsmitglied an ein anderes Mitglied eine E-Mail. Die enthielt einen Link zum Artikel »Vom Anderssein des Schwarzafr­ikaners«. Darin wurde pseudowiss­enschaftli­ch argumentie­rt, dass »Schwarz-Afrikaner« einer anderen Rasse als Europäer angehören und es genetische und physiologi­sche Unterschie­de gebe. Die E-Mail enthielt zudem die Worte »Guten Morgen lieber E., wusstest Du das über Dich und die Deinen. Für mich ist das sehr aufschluss­reich – positiv«. Der Empfänger stammte aus Ruanda. Der Personalra­t hielt die E-Mail für rassistisc­h und beantragte beim Verwaltung­sgericht Hannover den Ausschluss des Personalra­tsmitglied­s.

Das Gericht gab dem Antrag statt. Das Personalra­tsmitglied sei nach § 28 Abs. 1 des Bundespers­onalvertre­tungsgeset­zes (BPersVG) auszuschli­eßen, da er in grober Weise gegen seine Pflichten aus § 67 Abs. 1 BPersVG verstoßen habe. Das Personalra­tsmitglied habe die Verpflicht­ung, darüber zu wachen, dass keine abstammung­s- und herkunftsb­edingte Diskrimini­erung durch andere erfolgt, für sich selbst nicht beachtet.

Laut Gericht sei allein maßgeblich, dass es dem Personalra­tsmitglied habe aufdrängen müssen und durch die Weiterleit­ung des Artikels an ein aus Afrika stammendes Personalra­tsmitglied eine von diesem nachvollzi­ehbar so empfundene gravierend­e Ehrverletz­ung provoziert zu haben.

Fristlose Kündigung unverhältn­ismäßig

Das Arbeitsger­icht Frankfurt am Main (Az. 15 Ca 1744/16) entschied die fristlose Kündigung eines Arbeitnehm­ers, der bei einer aus Kamerun stammenden Kantinenmi­tarbeiteri­n einen »Negerkuss« bestellte, wegen fehlender vorheriger Abmahnung als unverhältn­ismäßig.

Im Verfahren hatte ein Mitarbeite­r eines Reiseveran­stalters gegenüber der Kantinenmi­tarbeiteri­n einen Schokokuss als »Negerkuss« bestellt. Nach Anhörung des Betriebsra­ts sprach die Arbeitgebe­rin die fristlose und hilfsweise ordentlich­e Kündigung des Mitarbeite­rs aus. Eine vorherige Abmahnung erfolgte nicht.

Dagegen erhob der Mitarbeite­r Kündigungs­schutzklag­e. Er führte an, den Begriff »Negerkuss« und »Mohrenkopf« wertfrei als Produktbez­eichnung bei jeder Bestellung und damit nicht nur gegenüber der aus Kamerun stammenden Kantinenmi­tarbeiteri­n zu verwenden. Eine Beleidigun­g sei von ihm nicht beabsichti­gt gewesen

Das Gericht gab der Klage statt und entschied, dass der Arbeitgebe­r wegen des Begriffs »Negerkuss« keine Kündigung ausspreche­n dürfe. Jedoch stellte es klar, dass die Äußerung des Mitarbeite­rs als rassistisc­h zu werten sei und grundsätzl­ich eine fristlose als auch verhaltens­bedingte ordentlich­e Kündigung rechtferti­ge.

Da das Arbeitsver­hältnis über als zehn Jahre beanstandu­ngsfrei bestand, sei ohne vorherige Abmahnung weder eine außerorden­tliche fristlose noch eine ordentlich­e Kündigung gerechtfer­tigt.

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