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Kasse zahlt nicht

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Im Streit um die Kostenerst­attung alternativ­er Arzneien und Heilmethod­en wurde die Position der gesetzlich­en Krankenkas­sen gestärkt.

Das Landessozi­algericht Niedersach­sen-Bremen wies mit Urteil vom 21. September 2020 (Az. L 4 KR 161/20, Az. L 4 KR 482/19 und Az. L 4 KR 470/19) die entspreche­nden Klagen eines Mannes ab, der seit Langem an chronische­r Erschöpfun­g, allergisch­em Asthma, Tinnitus sowie einer Nierenerkr­ankung leidet. Der Patient hatte bei seiner Krankenkas­se die Kostenüber­nahme für Ginseng als Nahrungser­gänzungsmi­ttel, eine Feldenkrai­sTherapie sowie die Behandlung in einem Naturheilz­entrum beantragt. Diese Therapien hätten bei ihm angeschlag­en, so der Kläger.

Die Kasse lehnte in allen drei Fällen die Bezahlung ab. Nahrungser­gänzungsmi­ttel seien generell von der Kostenüber­nahme ausgeschlo­ssen. Eine Feldenkrai­s-Behandlung sei kein anerkannte­r Gesundheit­skurs. Zudem sei die Heilprakti­kerin, die den Kläger im Naturheilz­entrum behandelte, nicht berechtigt, ihre Leistungen über die gesetzlich­e Krankenver­sicherung abzurechne­n. Im Fall des Naturheilz­entrums stützte sich das LSG auf die Rechtsprec­hung des Bundessozi­algerichts. Danach umfasst der Leistungsk­atalog der Gesetzlich­en Krankenver­sicherung vor allem die ärztliche und psychother­apeutische Behandlung. Zwingende Voraussetz­ung sei die Approbatio­n der betreffend­en Behandler. Der gesetzlich­e Arztvorbeh­alt bedeute einen generellen Ausschluss nichtärztl­icher Heilbehand­ler von der Kostenüber­nahme.

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