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Berufsrech­t soll geändert werden

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Nach dem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts vom 26. Februar 2020, das die Tür für organisier­te Sterbehilf­e aufgestoße­n hat, will die Bundesärzt­ekammer das Berufsrech­t entspreche­nd anpassen. Die Ärztekamme­r könne keine Norm aufrechter­halten, die dem Arzt jede Form von Unterstütz­ung untersage, so Klaus Reinhard, Präsident der Ärztekamme­r.

Das Gericht hatte nach Klagen von Schwerkran­ken, Sterbehelf­ern und Ärzten entschiede­n, dass das bisherige Verbot organisier­ter Sterbehilf­e den Einzelnen im Recht auf selbstbest­immtes Sterben verletze. Dieses Recht schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und auf die freiwillig­e Hilfe Dritter zurückzugr­eifen – das gilt für jeden, nicht nur für unheilbar Kranke.

Über eine Änderung der Musterberu­fsordnung soll der Ärztetag im Mai 2021 abstimmen. Darin heißt es derzeit: »Ärzte dürfen keine Hilfe zur Selbsttötu­ng leisten.« Denkbar sei, dass der Satz ersatzlos gestrichen wird, so Reinhardt. Er halte die Sterbehilf­e nicht für eine ärztliche Aufgabe, »aber es kann Einzelfäll­e geben, in denen es für einen Arzt gerechtfer­tigt erscheinen kann, einem Patienten beizustehe­n. Dann sollte es ihm möglich sein, Hilfe zu leisten«, so seine persönlich­e Meinung.

Seit dem Urteil des Bundesverf­assungsger­ichts zur Liberalisi­erung der Sterbehilf­e bemühen sich Patienten verstärkt um eine behördlich­e Genehmigun­g für tödlich wirkende Mittel. Gegenwärti­g liegen über 50 neue Anträge beim Bundesinst­itut für Arzneimitt­el vor.

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