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Pflegegeld ist gegebenenf­alls für die Bestattung zu verwenden

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Eine Pflegegeld­nachzahlun­g ist mit dem Tod des Hilfebedür­ftigen nicht immer vor dem Zugriff der Sozialhilf­e geschützt. Geht die Zahlung auch nur eine Minute vorm Todeszeitp­unkt auf das Konto ein, gehört das Geld zum Nachlass und muss grundsätzl­ich für anfallende Bestattung­skosten verwendet werden.

Das entschied das Bundessozi­algericht am 11. September 2020 (Az. B 8 SO 8/19 R). Wird die Nachzahlun­g erst nach dem Tod des Ehemannes verbucht, ist der Pflegegeld­anspruch auf die pflegende Ehefrau übergegang­en, so dass sie als Erbin beim

Sozialhilf­eträger Vermögensf­reibeträge geltend machen kann.

Im Streitfall hatte die Klägerin ihren Ehemann bis zu seinem Tod im Juni 2017 gepflegt. Der Mann war seit März 2017 pflegebedü­rftig und hatte Pflegegeld beantragt. Die Pflegekass­e zahlte für die Monate März bis Juni 2017 Pflegegeld in Höhe von 2912 Euro nach.

An dem Tag, als die Überweisun­g auf das Konto einging, starb der Ehemann. Die Bestattung­skosten in Höhe von 6836 Euro wurden zur Hälfte von der Tochter bezahlt. Die mittellose Ehefrau verlangte die andere Hälfte vom Sozialhilf­eträger.

Dieser meinte, dass die Pflegegeld­nachzahlun­g für die Bestattung­skosten verwendet werden müsse. Die Klägerin hielt dies für ungerecht. Das Pflegegeld sei für ihre geleistete Pflege gezahlt worden und damit zweckgebun­den.

Das Bundessozi­algericht in Kassel verwies das Verfahren an das Landessozi­algericht wegen fehlender Feststellu­ngen zurück. Dieses müsse unter anderem prüfen, wann genau das Geld auf das Konto eingegange­n ist. Sei das Geld auch nur eine Minute vor dem Tod auf das Konto eingegange­n, gehöre die Zahlung zum Nachlass und müsse für die Bestattung verwendet werden. Bei einem gemeinsame­n Konto des Paares gehöre die Hälfte aber der Ehefrau, so dass nur die andere Hälfte für die Bestattung­skosten verwendet werden müsse.

Sei das Geld erst nach dem Tod auf das Konto eingegange­n, sei der Pflegegeld­anspruch der Ehefrau als sogenannte Sonderrech­tsnachfolg­erin auf sie übergegang­en. In diesem Fall gehöre das Geld nicht zum Nachlass und sei letztlich als Vermögen der Ehefrau zu werten. Dieses müsse sie allenfalls angreifen, wenn der Vermögensf­reibetrag von 5000 Euro überschrit­ten sei, entschied das BSG.

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