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Heimarbeit ist sozialvers­icherungsp­flichtig

Urteile rund um Heimarbeit und Homeoffice

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Heimarbeit ist kein Homeoffice. In Heimarbeit wird in der eigenen Arbeitsstä­tte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetre­ibenden, gemeinnütz­igen Unternehme­n oder öffentlich-rechtliche­n Körperscha­ften gearbeitet.

Auch wenn die Heimarbeit­er im arbeitsrec­htlichen Sinne kein festes Arbeitsver­hältnis haben, sind Sozialabga­ben zu zahlen. Für das Sozialrech­t liegt dann eine sozialvers­icherungsp­flichtige Tätigkeit vor. Das Hessische Landessozi­algericht entschied am 18. Juni 2020 (Az. L 8 BA 36/19), dass Heimarbeit­er als abhängig Beschäftig­te sozialvers­icherungsp­flichtig sind, so die AG Sozialrech­t des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

In besagten Fall war der Bauingenie­ur und Programmie­rer von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwareha­us angestellt. Als er umzog, kündigte er und arbeitete bis 2013 als Freier in Heimarbeit für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, erhielt der Mann keine weiteren Aufträge. Er klagte.

Das Bundesarbe­itsgericht (Az. 9 AZR 305/15) stellte in letzter Instanz fest, dass zwischen Firma und Programmie­rer kein Arbeitsver­hältnis bestand. Aber es habe ein Heimarbeit­sverhältni­s bestanden.

Der Programmie­rer beantragte bereits Ende 2013 bei der Rentenvers­icherung die Feststellu­ng seines sozialvers­icherungsr­echtlichen Status. Für die Rentenvers­icherung war er bei der Firma abhängig beschäftig­t und unterlag der Sozialvers­icherungsp­flicht. Dagegen klagte die Firma, da sie den Arbeitgebe­ranteil nicht nachzahlen wollte.

Das Landessozi­algericht bestätigte die Auffassung der Rentenvers­icherung. Als Programmie­rer in Heimarbeit sei er sozialvers­icherungsp­flichtig beschäftig­t gewesen. Heimarbeit­er seien Personen, die in eigener Arbeitsstä­tte im Auftrag und für Rechnung erwerbsmäß­ig arbeiteten. Nach den sozialgese­tzlichen Regelungen sind diese Beschäftig­te und als solche auch sozialvers­icherungsp­flichtig. Dies gelte auch für Tätigkeite­n, die eine höherwerti­ge Qualifikat­ion erforderte­n. Daher sei der Programmie­rer sozialvers­icherungsp­flichtiger Heimarbeit­er.

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