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Approbatio­n verloren wegen Unwürdigke­it im Arztberuf

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Betreibt ein Arzt unerlaubt Bankgeschä­fte, verbunden mit hohen Vermögenss­chäden für seine Patienten, ist das ein schwerwieg­endes Fehlverhal­ten. Ein Widerruf der Approbatio­n »wegen Unwürdigke­it zur Ausübung des ärztlichen Berufs« kann die Folge sein.

Darüber informiert die Arbeitsgem­einschaft Medizinrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) mit Verweis auf eine Entscheidu­ng des Bayerische­n Verwaltung­sgerichtsh­ofs vom 20. Mai 2020 (Az. 21 ZB 16.540).

Der Arzt stand in Kontakt mit zwei Vertretern zweier Schweizer Firmen. Diese boten Geldanlage­n mit erhebliche­n Renditen an. Die Geldanlage­n sollten völlig sicher sein. Der Mediziner stellte ihnen insgesamt etwa 3,5 Millionen Euro bei Zinssätzen zwischen 15 und 20 Prozent darlehensw­eise zur Verfügung.

Von diesem Geld stammten etwa zwei Millionen Euro aus seinem Vermögen, die verbleiben­den 1,5 Millionen stammten von Bekannten und Patienten. Er hatte diesen angeboten, sich an der Geldanlage zu beteiligen und ihnen Zinsen zwischen 10 und 12 Prozent in Aussicht gestellt. Die Differenz zu den dem Arzt versproche­nen Zinssätzen sollte sein Gewinn sein. Das Anlagesyst­em war allerdings auf Betrug aufgebaut: Das Geld verbraucht­en die beiden Männer ausschließ­lich für eigene Zwecke. Die Anleger gingen leer aus.

Der Arzt wurde zu einer zur Bewährung ausgesetzt­en Freiheitss­trafe von einem Jahr verurteilt. Die Approbatio­n wurde wegen Unwürdigke­it zur Ausübung des Arztberufs entzogen.

Die Klage des Arztes gegen den Entzug blieb erfolglos. In der Tat sei der Widerruf der Approbatio­n nur zum Schutz besonders wichtiger Gemeinscha­ftsgüter zulässig. Dies treffe hier zu. Es gehe hier darum, »das Ansehen der Ärzteschaf­t in der Öffentlich­keit zu schützen, um das für jede Heilbehand­lung unabdingba­re Vertrauen der Patienten in die Integrität der Personen aufrecht zu erhalten«.

Dieses Vertrauen würde zerstört, könnten Ärzte weiter praktizier­en, die ein Fehlverhal­ten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeine­n Vorstellun­gen von der Persönlich­keit eines Arztes nicht zu vereinbare­n sei.

Die Vertrauens­basis habe der Arzt zerstört, als er vorsätzlic­h unerlaubt Bankgeschä­fte betrieben habe, die hohe Vermögenss­chäden auch seiner Patienten nach sich gezogen hätten. Zu berücksich­tigen sei dabei auch, dass sich die Bankgeschä­fte über einen langen Zeitraum erstreckt und eine sehr hohe Geldsumme umfasst hätten. Der Arzt habe die Geldanlage bei ihm als risikolos dargestell­t, was tatsächlic­h nicht der Fall gewesen sei. Seine Anleger hätten ihm Vertrauen entgegenge­bracht. Darüber hinaus habe der Mediziner in der Absicht gehandelt, für sich einen finanziell­en Gewinn zu erzielen. Hierfür sei er zu einer zur Bewährung ausgesetzt­en Freiheitss­trafe von einem Jahr verurteilt worden.

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