nd.DerTag

Anspruch auch bei zunächst befristete­r Anstellung

- kostenlose-urteile.de/nd

Das Bundesarbe­itsgericht (BAG) in Erfurt bezog zur Auslegung einer Versorgung­sregelung in Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen Stellung.

Dabei entschied das Bundesarbe­itsgericht mit Urteil vom 22. September 2020 (Az. 3 AZR 433/19): Eine in den Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen enthaltene Versorgung­sregelung, wonach befristet Beschäftig­te nicht und Arbeitnehm­er im unbefriste­ten Arbeitsver­hältnis nur versorgung­sberechtig­t sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsver­hältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das sei dahingehen­d zu verstehen, dass sie auf das Lebensalte­r bei Beginn der Beschäftig­ung abstellt, wenn eine unbefriste­te Beschäftig­ung unmittelba­r einer befristete­n folgt. Werden Leistungen der betrieblic­hen Altersvers­orgung in einer Versorgung­sordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftlic­he Vereinbaru­ng über die Versorgung­szusage zu treffen ist, ist dies keine Anspruchsv­oraussetzu­ng.

Im vorliegend­en Fall wurde der Kläger von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelba­ren Anschluss unbefriste­t beschäftig­t. Zu Beginn des Arbeitsver­hältnisses hatte der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine Versorgung­sordnung in Form von Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen. Danach ist versorgung­sberechtig­t, wer in einem unbefriste­ten Arbeitsver­hältnis zur Beklagten steht. Weitere Voraussetz­ung ist, dass bei Beginn des Arbeitsver­hältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist eine schriftlic­he Vereinbaru­ng über die Versorgung­szusage gefordert. Nicht teilnahmeb­erechtigt sind befristet Beschäftig­te.

Der Kläger meint, es komme nicht auf das Alter bei Beginn der unbefriste­ten Beschäftig­ung an, sondern auf das Alter bei Beginn des Arbeitsver­hältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme des zunächst befristete­n Arbeitsver­hältnisses abzustelle­n.

BAG bejahrt den Anspruch

Die Vorinstanz­en hatten der Klage stattgegeb­en. Die Revision der

Beklagten vor dem Bundesarbe­itsgericht war erfolglos. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der betrieblic­hen Altersvers­orgung. Die Versorgung­sordnung der Beklagten war dahin auszulegen, dass das Höchstalte­r bei Beginn der Betriebszu­gehörigkei­t maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristete­s Arbeitsver­hältnis vorlag, sofern sich eine unbefriste­te Beschäftig­ung unmittelba­r an das befristete Arbeitsver­hältnis anschließt.

Schriftlic­he Vereinbaru­ng nicht notwendig

Die Voraussetz­ung einer »schriftlic­hen Vereinbaru­ng über die Versorgung­szusage« ist nicht konstituti­v für den Versorgung­sanspruch des Klägers. Dies hat nur bestätigen­de, das heißt, deklarator­ische Wirkung. Die »Zusage einer Versorgung­szusage« ist bereits als Versorgung­szusage im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das Erstarken einer Anwartscha­ft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestan­d des Arbeitsver­hältnisses und vom Eintritt des Versorgung­sfalles abhängt, dem Arbeitgebe­r also kein Entscheidu­ngsspielra­um mehr über den Inhalt und den Umfang der zu erteilende­n Zusage bleibt.

Mit der Frage einer möglichen Diskrimini­erung von befristet beschäftig­ten Arbeitnehm­ern durch die fragliche Versorgung­sordnung musste sich der Senat nicht auseinande­rsetzen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany