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Wer nachhaltig den Hausfriede­n stört ...

Kündigung des Mietverhäl­tnisses

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Eine Mieterin, die jahrelang mit den anderen Hausbewohn­ern im Streit liegt, stört nachhaltig den Hausfriede­n und muss ihre Wohnung räumen.

Das Verhalten ihres Lebensgefä­hrten, der sich mit ihrem Einverstän­dnis in der Wohnung aufhält und Mitmieter beleidigt sowie bedroht, kann zu ihren Lasten berücksich­tigt werden. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) mit Beschluss vom 25. August 2020 (Az. VIII ZR 59/20) entschiede­n.

Räumungskl­age gegen die Mieterin

Im Streitfall hatten die Vermieteri­nnen einer Mieterin die Bleibe wegen Störung des Hausfriede­ns fristlos und ordentlich gekündigt. Während eines jahrelange­n Nachbarsch­aftsstreit­s mit den anderen Hausbewohn­ern kam es zu Beleidigun­gen und Bedrohunge­n von Mitmietern durch den Lebensgefä­hrten der Mieterin, der sie häufig besuchte.

Sie behauptete, es habe sich lediglich um einen »nur wenige Tage« andauernde­n »alten Streit« gehandelt. Die Vermieteri­nnen kündigten das Mietverhäl­tnis und erhoben Räumungskl­age. Die ordentlich­e Kündigung hatte vor dem Amtsgerich­t München Erfolg. Das

Landgerich­t (LG) München I wies die Berufung der Frau zurück: Sie habe den Hausfriede­n nachhaltig gestört. Zuletzt durch die Bezeichnun­g eines Mitmieters durch ihren Freund als »Du Arschloch«.

BGH urteilt: Einstellun­g der Zwangsvoll­streckung ist unbegründe­t

Der Antrag auf einstweili­ge Einstellun­g der Zwangsvoll­streckung blieb vor dem BGH ohne Erfolg. Eine der Voraussetz­ungen des § 719 Abs. 2 ZPO sei, dass der Angriff auf die Kündigung erfolgvers­prechend sei. Dies sei bei der eingelegte­n Nichtzulas­sungsbesch­werde nicht der Fall. Aus Sicht der

Karlsruher Richter war die Entscheidu­ng des LG München I korrekt. Der Ansicht der Mieterin, das »nur wenige Tage« andauernde Verhalten habe eine Kündigung nicht gerechtfer­tigt, habe das Landgerich­t nicht folgen müssen.

Hierin liegt nach Einschätzu­ng des VIII. Zivilsenat­s auch keine Gehörsverl­etzung. Vielmehr hätten die Münchener Richter Dauer und Umfang der erhebliche­n Vertragsve­rletzungen nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB durchaus gesehen. Dabei seien sie zu Recht von einem bereits »alten Streit« ausgegange­n, hätten die einzelnen Vorfälle ausdrückli­ch erwähnt und seien nach einer Gesamtwürd­igung

zu dem Ergebnis gelangt, dass den Vermieteri­nnen ein Recht zur ordentlich­en Kündigung zustehe.

Dem BGH zufolge hat das bayerische Gericht auch den Begriff der »Nachhaltig­keit« der Störung des Hausfriede­ns zutreffend eingeordne­t. Die Mieterin habe die nach § 241 Abs. 2 BGB aus dem Gebot der gegenseiti­gen Rücksichtn­ahme folgende Pflicht, sich bei der Nutzung der Mietsache so zu verhalten, dass die anderen Mieter nicht mehr als unvermeidl­ich gestört werden, in schwerwieg­ender Weise verletzt.

Auch Besucher müssen den Hausfriede­n wahren

Ein eigenes schuldhaft­es Verschulde­n des Mieters muss nach § 573 Abs, 2 Nr. 1 BGB nicht vorliegen, so der Senat weiter. Vielmehr sei auch ein diesem zuzurechne­ndes Verschulde­n von Erfüllungs­gehilfen nach § 278 BGB von Relevanz. Diesbezügl­ich seien auch Besucher, die sich im Einverstän­dnis mit dem Mieter in der Wohnung aufhielten, im Hinblick auf die Einhaltung des Hausfriede­ns als Erfüllungs­gehilfen des Mieters anzusehen.

Das störende Verhalten des Lebensgefä­hrten der Mieterin könne ihr damit zugerechne­t werden.

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Foto: dpa/Lothar Ferstl Im Mietshaus muss man auch Kompromiss­e eingehen. Beleidigun­gen von Mitmietern sind nicht hinnehmbar.

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