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Mieter verweigert­e irrtümlich eine Mangelbese­itigung

- kostenlose-urteile.de/nd

Die irrtümlich­e Annahme eines Mieters zur Richtigkei­t des beauftragt­en Privatguta­chtens rechtferti­gt keine Kündigung des Mietverhäl­tnisses.

Verweigert ein Wohnungsmi­eter die Duldung einer Mangelbese­itigung, weil er irrtümlich annimmt, dass das durch ihn beauftragt­e Privatguta­chten zum fehlenden Vorliegen des Mangels richtig sei, rechtferti­gt dies nicht die Kündigung des Mietverhäl­tnisses durch den Vermieter. Dies entschied das Landgerich­t Berlin ( Az. 67 S 271/18).

In dem Fall wollte eine Wohnungsve­rmieterin seit 2009 in einer ihrer Wohnungen einen Schwammbef­all beseitigen. Die Mieter beauftragt­en im Jahr 2010 auf eigene Kosten einen Gutachter, der keinen Mangel erkannte. Aufgrund dessen verweigert­en die Mieter die Duldung der Mangelbese­itigung.

Die Vermieteri­n nahm dies zum Anlass, das Mietverhäl­tnis ordentlich zu kündigen. Da sich die Mieter weigerten, die Kündigung zu akzeptiere­n, erhob die Vermieteri­n 2014 Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgerich­t Berlin-Mitte wies die Klage ab.

Das Landgerich­t Berlin bestätigte diese Entscheidu­ng. Der Vermieteri­n stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB zu. Die Duldungsve­rweigerung der Mieter stelle keine hinreichen­d erhebliche Pflichtver­letzung dar.

Auch wenn das Privatguta­chten unzutreffe­nd sein sollte, könne den Mietern allenfalls ein vermeidbar­er Tatsacheni­rrtum und damit eine fahrlässig erfolgte Duldungsve­rweigerung vorzuwerfe­n sein. Dies genüge nicht zur Rechtferti­gung einer Kündigung.

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