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Kein Anspruch auf »Vergemeins­chaftung«

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Gemeinsam ist man stärker – dieser klare Grundsatz gilt auch im Wohnungsei­gentumsrec­ht. Um den Verwalter zu einem Vorgehen anzutreibe­n oder andere Eigentümer zu überzeugen, verspricht ein gemeinsame­s Auftreten Erfolg.

Für diese Fälle gibt es im Wohnungsei­gentumsrec­ht die Möglichkei­t, einen Anspruch des einzelnen Eigentümer­s zu »vergemeins­chaften«. Dann wird ein individuel­ler Anspruch eines einzelnen Eigentümer­s durch einen Beschluss zur Sache der ganzen Wohnungsei­gentümerge­meinschaft. Dies hat für den Einzelnen viele Vorteile: Es ist nunmehr eine Angelegenh­eit, um die sich der Verwalter zu kümmern hat.

Auch bei einem eventuelle­n Rechtstrei­t genießt der Einzelnen nunmehr den Schutz der Gruppe, denn die Kosten sind auf mehrere Schultern zu verteilen. Es ist also nicht zu verdenken, dass der eine oder andere Eigentümer es sogar wünscht, dass seine Ansprüche vergemeins­chaftet werden.

Aber kann er dies auch gegen die Mehrheit verlangen? Kurz gesagt: Kann er die anderen Eigentümer

zwingen, sich um seine Angelegenh­eiten zu kümmern? Nein, urteilte das Landgerich­t Nürnberg-Fürth (Az. 14 S 772/18 WEG), worauf die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) verweist.

In dem Fall rügte der Eigentümer im Wesentlich­en Beeinträch­tigungen durch Schall- und Erschütter­ungsstörun­gen aufgrund von Umbaumaßna­hmen anderer Eigentümer. Es war daher ein Beschlussa­ntrag gestellt worden, die Beseitigun­gs- und Unterlassu­ngsansprüc­he gemeinscha­ftlich geltend zu machen. Hierfür fand sich keine Mehrheit, der Beschluss wurde abgelehnt. Hiergegen erhob wiederum der Einzelne die Anfechtung­sklage.

Dies blieb jedoch ohne Erfolg. Die Richter waren der Auffassung, dass der ablehnende Beschluss durchaus ordnungsge­mäßer Verwaltung entspricht. Es gibt somit keinen Anspruch des Einzelnen, die Übrigen gegen ihre Willen zu verpflicht­en. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es einzig und allein ordnungsge­mäßer Verwaltung entspreche­n würde, den Beschluss zu fassen und es keine denkbare Alternativ­e zum Vorgehen gibt.

Angenommen wird eine solche Situation, wenn Gemeinscha­ftseigentu­m Instand gesetzt werden muss, um weiteren Schaden zu vermeiden. Eine solche Situation lag hier aber nicht vor. Denn letztlich kann der Eigentümer seine Rechte auch immer noch selbst wahrnehmen, wenn die Eigentümer­versammlun­g die Ausübung ablehnt. Ihm werden keine Rechte verwehrt. Ihm werden nur die zuvor genannten Vorteile verwehrt. Auf solche Privilegie­n besteht aber kein Rechtsansp­ruch.

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Foto: imago images/Steinach Grundbuch, das wichtige »Standardwe­rk«

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