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Miteigentü­mer darf ins Grundbuch einsehen

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Der Erwerb von Eigentum zieht eine Reihe von Konsequenz­en nach sich. Es empfiehlt sich daher immer, alle möglichen Unterlagen einzusehen, seien es Jahresabre­chnungen, Wirtschaft­spläne, Beschlusss­ammlungen und ähnliches. Was aber gilt in Zeiten des Datenschut­zes? Kann jeder jede Informatio­n bekommen?

Mit diesen Fragen beschäftig­te sich das Oberlandes­gericht Bremen im Urteil vom 7. Februar 2020 (Az. 3 W 1/20), auf die die AG Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsver­ein(DAV) verweist.

In der Entscheidu­ng hatte eine Eigentümer­in einen Grundbucha­uszug über das Eigentum eines Miteigentü­mers verlangt, was ihr zunächst verwehrt wurde. Zuvor war ein Vertrag über die Aufhebung der Wohnungsei­gentümerge­meinschaft geschlosse­n worden. Nach Abschluss dieses Vertrages hatte der Miteigentü­mer eine Belastung, mutmaßlich eine Bauhandwer­kersicheru­ngshypothe­k eintragen lassen, wodurch der Vertrag zur Auseinande­rsetzung der Gemeinscha­ft nicht umgesetzt werden konnte.

Die Eigentümer­in beantragt nunmehr die Einsicht in das Wohnungsgr­undbuch ihres Miteigentü­mers. Zu Recht, wie das Gericht befand. Denn die Antragstel­lerin ist hier auf besondere Weise über die Gemeinscha­ft hinaus mit dem anderen Eigentümer verbunden. Es existiert auch noch der Aufhebungs­vertrag. Aber auch darüber hinaus sah das Gericht hier ein besonderes Interesse als gegeben an. Es bestehe ein sowohl ein wirtschaft­liches als auch ein rechtliche­s Interesse daran zu erfahren, aufgrund welcher Belastung der Vertrag nicht umgesetzt werden kann.

Sofern also ein ausreichen­des Interesse nachgewies­en werden kann, besteht auch das Recht zur Einsicht in das Grundbuch eines anderen Wohnungsei­gentümers. Dies muss dann nach dem jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

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