Unterschrift unter notariellem Testament kann unleserlich sein
Ein Testament kann handschriftlich oder bei einem Notar aufgesetzt werden. Auch das notarielle Testament muss vom Erblasser unterzeichnet sein. Die Unterschrift muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizieren.
Das Oberlandesgericht Köln (Az. 2 Wx 102/20) entschied, dass es aufgrund einer krankheitsbedingten Schwächung genügen kann, wenn der Erblasser versucht, seinen Familiennamen zu schreiben. Selbst wenn die Unterschrift nur aus einem Buchstaben und einer geschlängelten Linie besteht, kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen.
Im verhandelten Fall haben sich eine Frau und ihr Mann in einem notariell beurkundeten Testament wechselseitig als Alleinerben eingesetzt. Zu Erben des Letztversterbenden wurden die Geschwister des Ehemannes benannt. Die Schlusserbeneinsetzung sollte für den Überlebenden frei veränderbar sein.
Die Ehefrau machte davon nach dem Tod ihres Mannes Gebrauch und bestimmte ihren Großcousin zum Alleinerben. Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Geschwister des Ehemannes einen Erbschein, da die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden sei.
Zu Unrecht, urteilte das Oberlandesgericht. Mit der Unterschrift werde dokumentiert, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen. Ihre Identifizierbarkeit ist nicht Sinn der Unterschrift. Zwar genüge eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen, hier hingegen hat die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben, was in der Urkunde in dem »K« und der einer geschlängelten Linie erkennbar war.