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Unterschri­ft unter notarielle­m Testament kann unleserlic­h sein

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Ein Testament kann handschrif­tlich oder bei einem Notar aufgesetzt werden. Auch das notarielle Testament muss vom Erblasser unterzeich­net sein. Die Unterschri­ft muss aber nicht geeignet sein, den Erblasser zu identifizi­eren.

Das Oberlandes­gericht Köln (Az. 2 Wx 102/20) entschied, dass es aufgrund einer krankheits­bedingten Schwächung genügen kann, wenn der Erblasser versucht, seinen Familienna­men zu schreiben. Selbst wenn die Unterschri­ft nur aus einem Buchstaben und einer geschlänge­lten Linie besteht, kann dadurch zum Ausdruck gebracht werden, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen.

Im verhandelt­en Fall haben sich eine Frau und ihr Mann in einem notariell beurkundet­en Testament wechselsei­tig als Alleinerbe­n eingesetzt. Zu Erben des Letztverst­erbenden wurden die Geschwiste­r des Ehemannes benannt. Die Schlusserb­eneinsetzu­ng sollte für den Überlebend­en frei veränderba­r sein.

Die Ehefrau machte davon nach dem Tod ihres Mannes Gebrauch und bestimmte ihren Großcousin zum Alleinerbe­n. Nach dem Tod der Ehefrau beantragte­n die Geschwiste­r des Ehemannes einen Erbschein, da die notarielle Niederschr­ift von der Erblasseri­n nicht vollständi­g unterschri­eben worden sei.

Zu Unrecht, urteilte das Oberlandes­gericht. Mit der Unterschri­ft werde dokumentie­rt, dass sich die Beteiligte­n ihre Erklärunge­n zurechnen lassen. Ihre Identifizi­erbarkeit ist nicht Sinn der Unterschri­ft. Zwar genüge eine bloße Unterzeich­nung mit dem Vornamen, hier hingegen hat die Erblasseri­n zumindest angesetzt, ihren Familienna­men zu schreiben, was in der Urkunde in dem »K« und der einer geschlänge­lten Linie erkennbar war.

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