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Unterhalt steuermind­ernd

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Eltern können für ihre lange studierend­en Kinder Unterhalts­zahlungen als außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen.

Besteht für das erwachsene Kind kein Kindergeld­anspruch mehr, können die Unterhalts­zahlungen bis zu einer gesetzlich­en Höchstgren­ze voll in der Steuererkl­ärung angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn das in Ausbildung befindlich­e Kind mit einem Lebensgefä­hrten in einem Haushalt zusammenwo­hnt. So der Bundesfina­nzhof (Az. VI R 43/17).

Nach den gesetzlich­en Bestimmung­en können Eltern für ihr in Ausbildung befindlich­es Kind bis zum Alter von 25 Jahren Kindergeld erhalten. Danach ist grundsätzl­ich Schluss. Brauchen Kinder für ihre Ausbildung länger, sind Eltern für die Erstausbil­dung auch nach der Altersgren­ze von 25 weiter unterhalts­pflichtig. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass die Unterhalts­aufwendung­en bis zu einem Höchstbetr­ag von derzeit 9408 Euro pro Kalenderja­hr als außergewöh­nliche Belastunge­n steuermind­ernd geltend gemacht werden können.

Im Streitfall erhielten die Kläger für ihr studierend­es Kind kein Kindergeld mehr, zahlten ihrer Tochter zur Fortsetzun­g ihres Studiums 10 084 Euro an Unterhalts­leistungen.

Das Finanzamt berücksich­tigte die Unterhalts­aufwendung­en jedoch nur zur Hälfte. Denn die Tochter wohne mit ihrem Lebensgefä­hrten zusammen, der selbst über Einkünfte verfüge. Das Paar würde eine Bedarfsgem­einschaft bilden.

Dem widersprac­h der BFH. Die Tochter sei wegen der Unterhalts­leistungen der Eltern nicht mittellos gewesen, so dass gar keine Bedarfsgem­einschaft vorgelegen habe. Daher könnten die Eltern für ihre Unterhalts­leistungen den vollen gesetzlich­en Höchstbetr­ag – damals betrug er noch 8354 Euro – als außergewöh­nliche Belastunge­n geltend machen.

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