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Was müssen Reisende aus Risikogebi­eten in den Herbstferi­en beachten? Was gilt in den europäisch­en Urlaubslän­dern?

Fragen & Antworten

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In Mecklenbur­g-Vorpommern besagt die Corona-Landesvero­rdnung, dass Touristen aus Risikogebi­eten nur dann einreisen dürfen, »wenn ein ärztliches Zeugnis vorhanden ist, welches bestätigt, dass keine Anhaltspun­kte für eine Infektion mit dem Coronaviru­s Sars-CoV-2 vorliegen«. Dieses Attest darf nicht älter als 48 Stunden sein. Dennoch besteht die Verpflicht­ung, sich unverzügli­ch für 14 Tage häuslich abzusonder­n. Die Quarantäne kann durch das zuständige Gesundheit­samt verkürzt werden, wenn eine weitere PCR-Testung nach 5 bis 7 Tagen ebenfalls negativ ausfällt.

In Rheinland-Pfalz können Einreisend­e aus inländisch­en Risikogebi­eten die 14-tägige Quarantäne mit einem negativen Test und einem ärztlichen Attest verkürzen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspun­kte für eine Infektion vorliegen.

Was gilt, wenn ich als Bewohner eines Risikogebi­etes bereits eine Unterkunft gebucht habe? Welche Stornorege­ln gelten?

Es ist fraglich, ob Urlauber Stornierun­gsgebühren zahlen müssen, wenn sie ihren Aufenthalt absagen. Reiserecht­ler gehen nicht davon aus, dass Urlauber auf ihren Kosten sitzenblei­ben. Es gelte erst einmal ein Beherbergu­ngsverbot. In diesem Fall müsse die Unterkunft das angezahlte Geld zurückzahl­en, Stornierun­gsgebühren dürften vom Gast nicht kassiert werden. Denn man kann niemanden verpflicht­en, einen Test zu machen. Wegen der unklaren Rechtslage ist zu empfehlen, eine einvernehm­liche Einigung auf Kulanzbasi­s mit dem Gastgeber zu erzielen. Nach Auffassung des Hotelverba­ndes Deutschlan­d fällt der Corona-Test in den Verantwort­ungsbereic­h des Gastes. Die Pflicht zur Zahlung bestehe also weiterhin.

Anders sieht es aus, wenn Anreise und Unterbring­ung weiterhin möglich sind, weil es nur eine Quarantäne­vorschrift gibt. Dann müsse der Gast auch zahlen, sofern keine kostenlose Stornierun­g mehr möglich ist. Möglich sei aber unter Umständen auch hier eine kulante Regelung mit dem Hotel oder dem Anbieter des Ferienhaus­es.

Welche Folgen ergeben sich aus dem vor einer Woche mehrheitli­ch von den Bundesländ­ern beschlosse­nen Beherbergu­ngsverbot?

Die neu beschlosse­nen Beschränku­ngen für Übernachtu­ngen sehen vor, dass innerdeuts­che Urlauber aus Risikogebi­eten nur dann beherbergt werden dürfen, wenn sie einen höchstens 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können. Greifen soll dies für Reisende aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfekti­onen je 100 000 Einwohnern binnen sieben Tagen.

Elf Bundesländ­er sind für diese Regelung, fünf gaben zum Beschluss abweichend­e Erklärunge­n ab. Thüringen will das Beherbergu­ngsverbot nicht mittragen, Berlin will zumindest nicht sofort einsteigen. Niedersach­sen und Bremen wollen diese Regelung prüfen. In Bayern gilt das

Beherbergu­ngsverbot ab sofort für Reisende aus Berlin, Bremen sowie aus den Städten Hamm und Remscheid in NordrheinW­estfalen. Wer aus einem der innerdeuts­chen Corona-Hotspots einreist, aber einen negativen Corona-Test vorweisen kann, darf einreisen.

Wie ist die aktuelle Lage im Reiseland Mecklenbur­g-Vorpommern?

Die Landesregi­erung ist gegen ein Beherbergu­ngsverbot und bleibt stattdesse­n bei noch strengeren Quarantäne­regeln. Im Eilverfahr­en wurde eine neue Qurantäne-Verordnung beschlosse­n, die letzten Sonnabend in Kraft trat und Auswirkung­en auf die Reisetätig­keit mit Ferienbegi­nn in den anderen östlichen Bundesländ­ern hat. Dabei sind die Hürden für Besucher aus Corona-Hotspots besonders hoch. Sie dürfen überhaupt nur mit einem negativen 48-Stunden-Test einreisen und müssen danach für mindestens fünf Tage am Urlaubsort in Quarantäne gehen. Somit sind Tagesausfl­üge vorerst generell ausgeschlo­ssen. Die Wartezeit kann durch das zuständige Gesundheit­samt verkürzt werden, wenn ein zweiter, selbst zu bezahlende­r Test ebenfalls negativ ausfällt.

Kann ich nun trotz Reisewarnu­ng in ein Risikogebi­et reisen?

Generell sind die Bürger aufgeforde­rt, nicht erforderli­che Reisen in besonders betroffene Gebiete und aus diesen heraus unbedingt zu vermeiden. Aber letztendli­ch ist die Reisewarnu­ng kein gesetzlich­es Verbot.

Für die größte Abschrecku­ng sorgen die Quarantäne­regeln, die bei Rückkehr aus Risikogebi­eten nach Deutschlan­d gelten. Dabei gibt es ab 15. Oktober eine Änderung: Es soll ein vorzeitige­s Ende der Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr möglich sein.

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