Was müssen Reisende aus Risikogebieten in den Herbstferien beachten? Was gilt in den europäischen Urlaubsländern?
Fragen & Antworten
In Mecklenburg-Vorpommern besagt die Corona-Landesverordnung, dass Touristen aus Risikogebieten nur dann einreisen dürfen, »wenn ein ärztliches Zeugnis vorhanden ist, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 vorliegen«. Dieses Attest darf nicht älter als 48 Stunden sein. Dennoch besteht die Verpflichtung, sich unverzüglich für 14 Tage häuslich abzusondern. Die Quarantäne kann durch das zuständige Gesundheitsamt verkürzt werden, wenn eine weitere PCR-Testung nach 5 bis 7 Tagen ebenfalls negativ ausfällt.
In Rheinland-Pfalz können Einreisende aus inländischen Risikogebieten die 14-tägige Quarantäne mit einem negativen Test und einem ärztlichen Attest verkürzen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen.
Was gilt, wenn ich als Bewohner eines Risikogebietes bereits eine Unterkunft gebucht habe? Welche Stornoregeln gelten?
Es ist fraglich, ob Urlauber Stornierungsgebühren zahlen müssen, wenn sie ihren Aufenthalt absagen. Reiserechtler gehen nicht davon aus, dass Urlauber auf ihren Kosten sitzenbleiben. Es gelte erst einmal ein Beherbergungsverbot. In diesem Fall müsse die Unterkunft das angezahlte Geld zurückzahlen, Stornierungsgebühren dürften vom Gast nicht kassiert werden. Denn man kann niemanden verpflichten, einen Test zu machen. Wegen der unklaren Rechtslage ist zu empfehlen, eine einvernehmliche Einigung auf Kulanzbasis mit dem Gastgeber zu erzielen. Nach Auffassung des Hotelverbandes Deutschland fällt der Corona-Test in den Verantwortungsbereich des Gastes. Die Pflicht zur Zahlung bestehe also weiterhin.
Anders sieht es aus, wenn Anreise und Unterbringung weiterhin möglich sind, weil es nur eine Quarantänevorschrift gibt. Dann müsse der Gast auch zahlen, sofern keine kostenlose Stornierung mehr möglich ist. Möglich sei aber unter Umständen auch hier eine kulante Regelung mit dem Hotel oder dem Anbieter des Ferienhauses.
Welche Folgen ergeben sich aus dem vor einer Woche mehrheitlich von den Bundesländern beschlossenen Beherbergungsverbot?
Die neu beschlossenen Beschränkungen für Übernachtungen sehen vor, dass innerdeutsche Urlauber aus Risikogebieten nur dann beherbergt werden dürfen, wenn sie einen höchstens 48 Stunden alten negativen Corona-Test vorweisen können. Greifen soll dies für Reisende aus Gebieten mit mehr als 50 Neuinfektionen je 100 000 Einwohnern binnen sieben Tagen.
Elf Bundesländer sind für diese Regelung, fünf gaben zum Beschluss abweichende Erklärungen ab. Thüringen will das Beherbergungsverbot nicht mittragen, Berlin will zumindest nicht sofort einsteigen. Niedersachsen und Bremen wollen diese Regelung prüfen. In Bayern gilt das
Beherbergungsverbot ab sofort für Reisende aus Berlin, Bremen sowie aus den Städten Hamm und Remscheid in NordrheinWestfalen. Wer aus einem der innerdeutschen Corona-Hotspots einreist, aber einen negativen Corona-Test vorweisen kann, darf einreisen.
Wie ist die aktuelle Lage im Reiseland Mecklenburg-Vorpommern?
Die Landesregierung ist gegen ein Beherbergungsverbot und bleibt stattdessen bei noch strengeren Quarantäneregeln. Im Eilverfahren wurde eine neue Qurantäne-Verordnung beschlossen, die letzten Sonnabend in Kraft trat und Auswirkungen auf die Reisetätigkeit mit Ferienbeginn in den anderen östlichen Bundesländern hat. Dabei sind die Hürden für Besucher aus Corona-Hotspots besonders hoch. Sie dürfen überhaupt nur mit einem negativen 48-Stunden-Test einreisen und müssen danach für mindestens fünf Tage am Urlaubsort in Quarantäne gehen. Somit sind Tagesausflüge vorerst generell ausgeschlossen. Die Wartezeit kann durch das zuständige Gesundheitsamt verkürzt werden, wenn ein zweiter, selbst zu bezahlender Test ebenfalls negativ ausfällt.
Kann ich nun trotz Reisewarnung in ein Risikogebiet reisen?
Generell sind die Bürger aufgefordert, nicht erforderliche Reisen in besonders betroffene Gebiete und aus diesen heraus unbedingt zu vermeiden. Aber letztendlich ist die Reisewarnung kein gesetzliches Verbot.
Für die größte Abschreckung sorgen die Quarantäneregeln, die bei Rückkehr aus Risikogebieten nach Deutschland gelten. Dabei gibt es ab 15. Oktober eine Änderung: Es soll ein vorzeitiges Ende der Quarantäne frühestens durch einen Test ab dem fünften Tag nach der Rückkehr möglich sein.