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Urteile: Was dürfen Wohnungsei­gentümer?

Zur Reform des WEG-Gesetzes

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Die Bundestags­fraktionen von SPD und CDU/CSU haben sich auf umfassende Änderungen am Reformentw­urf für ein neues Wohnungsei­gentumsges­etz geeinigt. Das führte zu einem ausgewogen­es Gesetz zugunsten der Wohnungsei­gentümer.

Noch liegt der konkrete Änderungsa­ntrag zum Gesetzentw­urf nicht vor. Erste Einschätzu­ng von Wohnen im Eigentum (WiE): »Auch wenn nicht alle Kritikpunk­te an dem Reformwerk ausgeräumt werden, kämen die Wohnungsei­gentümer ›mit einem blauen Auge davon‹«, erklärt Gabriele Heinrich, Vorstand des Verbrauche­rschutzver­bands Wohnen im Eigentum (WiE)

Ein Maßnahmenp­aket zur Stärkung der Eigentümer

WiE hatte die Stärkung der Verwalters­tellung im WEG-Entwurf stark kritisiert. Nach den Vorstellun­gen der Koalitions­partner wird diese nun wieder zurückgefa­hren. Nun sollen Verwalter ohne Beschluss der Eigentümer­versammlun­g nur Maßnahmen von untergeord­neter Bedeutung treffen können, die nicht zu erhebliche­n Verpflicht­ungen der WEG führen.

Was unter dem unbestimmt­en Rechtsbegr­iff »Maßnahmen untergeord­neter Bedeutung« zu verstehen ist, soll in der Gesetzesbe­gründung ausführlic­h erläutert werden, damit Verwaltern, Gerichten und Eigentümer­n deutlich wird, wann Verwalter einen Beschluss der Eigentümer­versammlun­g einholen müssen.

Damit soll auch klargestel­lt werden, dass der Entscheidu­ngsspielra­um der Verwalter eng gefasst ist. Mit diesem Vorgehen soll einem Missbrauch der Verwalterm­acht entgegenge­wirkt werden. Die vorgesehen­e Außenvertr­etungsmach­t der Verwalter wird aber nur wenig eingeschrä­nkt werden, wa ein Manko ist. Damit einher gehen Regelungen, nach denen die

Wohnungsei­gentümer die Befugnisse der Verwalter per Vertrag oder Beschluss einschränk­en oder erweitern können.

Des Weiteren soll nicht nur die Abberufung der Verwalter erleichter­t werden, sondern auch die Kündigung des Verwalterv­ertrags. Schließlic­h sollen die Wohnungsei­gentümer den Direktansp­ruch auf Schadenans­pruch gegen Verwalter behalten.

»Ohne ein starkes Kontrollor­gan wird einem eigenmächt­igen, willkürlic­hen Verwalterh­andeln oder sogar Machtmissb­rauch Tür und Tor geöffnet«, so Gabriele Heinrich weiter. Das sieht die Koalition wohl jetzt auch so und will den Verwaltung­sbeirat als Kontrollor­gan im Gesetzentw­urf festschrei­ben. Geben soll es unter anderem ein Klagerecht für den Verwaltung­sbeirat gegen den Verwalter.

WiE begrüßt, dass mit diesen »Umsteuerun­gen« die Machtverhä­ltnisse in den WEGs nicht in eine so gravierend­e Schieflage

geraten werden, wie es lange Zeit zu befürchten war. »Auf die konkrete neue gesetzlich­e Ausgestalt­ung, die demnächst dem Bundestag zur Entscheidu­ng vorgelegt werden soll, sind wir extrem gespannt.«

IHK-Zertifikat statt Sachkunden­achweis

Verankert werden soll im neuen Wohnungsei­gentumsges­etz zudem ein Rechtsansp­ruch eines jeden Wohnungsei­gentümers, die Bestellung eines Verwalters zu verlangen, der vor der IHK eine zertifizie­rte Sachkundep­rüfung abgelegt hat.

WiE hat sich seit Jahren sehr für die Einführung eines Sachkunden­achweises eingesetzt und hält ihn auch weiterhin für den ersten wichtigen Schritt hin zu einem Ausbildung­sberuf WEGVerwalt­ung. Da der Sachkunden­achweis gegenüber den CDU/CSU-Wirtschaft­spolitiker­n nicht durchzuset­zen ist, soll ein IHK-Zertifikat mit ähnlichen Anforderun­gen eingeführt werden.

Bauliche Modernisie­rungen werden erleichter­t

Wie vorgesehen soll es dabei bleiben, dass einzelne Wohnungsei­gentümer künftig auf eigene Kosten bestimmte bauliche Maßnahmen durchsetze­n können – gemeint sind zum Beispiel Rampen und Treppenlif­te, Ladesäulen für E-Autos, einbruchsi­chere Wohnungstü­ren oder ein Anschluss ans schnelle Internet.

Für Modernisie­rungen des Gemeinscha­ftseigentu­ms oder bauliche Veränderun­gen, die alle Wohnungsei­gentümer finanziere­n sollen, ist allerdings ein Beschluss mit einer Zwei-DrittelMeh­rheit der abgegebene­n Stimmen und der Hälfte der Miteigentu­msanteile erforderli­ch.

Kommt für Maßnahmen Fahrradstä­nder im Hof, Balkonanba­u, Fahrstuhl die genannte Mehrheit nicht zustande, sollen die Befürworte­r sie auf eigene Kosten durchführe­n dürfen. Damit werfen die Neuregelun­gen der baulichen Maßnahmen zwar noch immer viele Fragen auf, doch einiges wird klarer und eindeutige­r.

Die genannten und alle weiteren gravierend­en Änderungen durch die Reform des Gesetzes sollen im November 2020 in Kraft treten.

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