nd.DerTag

Die Kündigung des Mietverhäl­tnisses

-

Ungeachtet von Notstandsm­aßnahmen und besonderen Ausnahmen ergibt sich aus dem Mietvertra­g die Pflicht, monatliche Miete zu zahlen. Kommt der Mieter mit dieser Verpflicht­ung in Verzug, gibt das Gesetz dem Vermieter die Möglichkei­t, den Mietvertra­g fristlose und fristgemäß zu kündigen.

Für die ordentlich­e Kündigung ist ein Zahlungsrü­ckstand von mehr als einer Monatsmiet­e erforderli­ch. Aber muss dieser Betrag auch einen bestimmten Mindestbet­rag erreichen?

Die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) verweist auf eine Entscheidu­ng des Amtsgerich­ts Berlin-Mitte vom 4. September 2019 (Az. 9 C 104/19). Hier handelte es sich um einen Mieter, der immer wieder verspätet seine Miete zahlte und auch gemahnt werden musste. Nachdem er dann für die Monate

Februar und März 2019 gar keine Zahlungen leistete, kündigte der Vermieter fristlos und hilfsweise auch fristgemäß.

Danach wurden zwar die Mieten für Februar und März ausgeglich­en, dennoch hielt der Vermieter an seiner Kündigung fest und verlangte die Räumung der Wohnung sowie die Zahlung einer weiteren Mietrückst­andes in Höhe von circa 1200 Euro.

Das Gericht gab dem Vermieter Recht. Es gibt in diesem Fall nur eine Möglichkei­t, die fristlose Kündigung zu vermeiden: die Zahlung des kompletten Mietrückst­andes innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungskl­age.

Dies gilt aber nicht für die hier ebenfalls erklärte ordentlich­e Kündigung. Der Beklagte hatte hier versucht, sich auf gewichtige Umstände für seinen konkreten Fall zu berufen: Das Mietverhäl­tnis bestehe schon seit sehr langer Zeit und der Betrag

in Höhe von circa 1200 Euro sei nicht erheblich genug, um eine so lange Vertragsla­ufzeit zu beenden.

Das wies das Gericht zurück: Es sei – auch nach der einschlägi­gen Rechtsprec­hung des Europäisch­en Gerichtsho­fs – von zwei gegenseiti­gen und gleichwert­igen Pflichten auszugehen. Es komme auf den Vertragsve­rstoß an sich an, nicht auf die Höhe der Rückstände. Andernfall­s würde es zu dem nicht gewünschte­n Ergebnis kommen, dass allein wegen des Nicht-Erreichens eines Geldbetrag­es eine ordentlich­e Kündigung nicht möglich sei.

Dies könne aber kein maßgeblich­es Argument sein. Vielmehr wäre es im Einzelfall denkbar, sich auf die lange Dauer eines unbeanstan­deten Mietverhäl­tnisses zu berufen – dies war hier aber für den vielfach gemahnten Mieter leider nicht möglich. Er musste die Wohnung räumen.

Newspapers in German

Newspapers from Germany