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Rund um Heimarbeit und Homeoffice

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Ein Beamter muss auf Anordnung vorübergeh­end in Homeoffice arbeiten. Dies widerspric­ht nicht seinem Anspruch auf amtsangeme­ssene Beschäftig­ung.

Im Rahmen der Pandemie-Vorsorge ist das hinnehmbar, auch wenn ihm weder Dienstcomp­uter noch Diensthand­y zur Verfügung gestellt wird. Die AG Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins

(DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts Berlin vom 14. April 2020 (Az. 28 L 119/20).

Für die über 60-jährige Amtsinspek­torin ordnete ihr Dienstherr Ende März 2020 an, sie müsse bis zum 17. April Homeoffice leisten. Aufgrund ihres Lebensalte­rs sei sie einem erhöhten Risiko einer Covid-19Erkranku­ng ausgesetzt. Im Homeoffice würden ihr bei Anfall Arbeitsauf­träge übertragen. Die Frau sah keine Rechtsgrun­dlage für die Anordnung von Homeoffice und klagte gegen die Anordnung zu Homeoffice.

Das Gericht hält die Verpflicht­ung zum Homeoffice für gerechtfer­tigt. Die Anordnung betreffe gegebenenf­alls nur die konkreten Aufgaben für drei Wochen. Selbst wenn sie weder über einen Arbeitscom­puter noch ein Diensthand­y verfügen sollte, müsse sie dies hinnehmen. Das führe noch nicht zu einer unzulässig­en Trennung von Amt und Funktion.

Der Dienstherr dürfe bei der Abwägung zwischen seiner Fürsorgepf­licht und dem Anspruch auf amtsangeme­ssene Beschäftig­ung so entscheide­n. Zumindest gelte das für den Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehende­n Ausnahmesi­tuation. Dabei müsse die Frau eine bloße Rufbereits­chaft und Übertragun­g einzelner Aufgaben im Homeoffice in Kauf nehmen.

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