Rund um Heimarbeit und Homeoffice
Ein Beamter muss auf Anordnung vorübergehend in Homeoffice arbeiten. Dies widerspricht nicht seinem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung.
Im Rahmen der Pandemie-Vorsorge ist das hinnehmbar, auch wenn ihm weder Dienstcomputer noch Diensthandy zur Verfügung gestellt wird. Die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
(DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 2020 (Az. 28 L 119/20).
Für die über 60-jährige Amtsinspektorin ordnete ihr Dienstherr Ende März 2020 an, sie müsse bis zum 17. April Homeoffice leisten. Aufgrund ihres Lebensalters sei sie einem erhöhten Risiko einer Covid-19Erkrankung ausgesetzt. Im Homeoffice würden ihr bei Anfall Arbeitsaufträge übertragen. Die Frau sah keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Homeoffice und klagte gegen die Anordnung zu Homeoffice.
Das Gericht hält die Verpflichtung zum Homeoffice für gerechtfertigt. Die Anordnung betreffe gegebenenfalls nur die konkreten Aufgaben für drei Wochen. Selbst wenn sie weder über einen Arbeitscomputer noch ein Diensthandy verfügen sollte, müsse sie dies hinnehmen. Das führe noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion.
Der Dienstherr dürfe bei der Abwägung zwischen seiner Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung so entscheiden. Zumindest gelte das für den Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation. Dabei müsse die Frau eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Homeoffice in Kauf nehmen.