nd.DerTag

Krankfeier­n mit Ankündigun­g: fristlose Kündigung

-

Die Bemerkung, er wolle am nächsten Tag krankfeier­n, kann den Arbeitnehm­er seinen Job kosten – und zwar fristlos.

Der Lagerarbei­ter war 15 Jahre für seinen Arbeitgebe­r tätig gewesen. Zuletzt, in den Jahren 2016 bis 2018, war er insgesamt viermal abgemahnt worden. Im Mai 2018 erhielt er dann eine ordentlich­e Kündigung, gefolgt von einer fristlosen Kündigung im Juni.

Diese erhielt der Mann, nachdem er gegenüber einer Kollegin angekündig­t hatte, am nächsten Tag krankzufei­ern. In der Tat meldete er sich am Folgetag telefonisc­h krank und legte seinem Arbeitgebe­r eine ärztliche Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng für den Zeitraum vom 19. Juni bis zum 13. Juli, dem Freitag vor den Betriebsfe­rien, vor.

Gegen die außerorden­tliche Kündigung erhob der Mann Kündigungs­schutzklag­e, die das Landesarbe­itsgericht RheinlandP­falz in zweiter Instanz am 6. Februar 2020 (Az. 5 Sa 123/19) zurückwies. Über die Entscheidu­ng berichtet die AG Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV).

Die außerorden­tliche Kündigung sei wirksam und habe das Arbeitsver­hältnis fristlos beendet, entschiede­n die Richter. Sie zeigten sich mit Blick auf Verhandlun­gsinhalt und Beweisaufn­ahme überzeugt, dass der Mann die Arbeitsunf­ähigkeitsb­escheinigu­ng bei seinem Hausarzt mit unlauteren Mitteln erschliche­n hatte.

Die Aussage des Arztes hatte ergeben, dass der Mann widersprüc­hliche und unwahre Angaben gemacht hatte. So hatte er etwa behauptet, eine neue Arbeitsste­lle gefunden zu haben. Seinem Arzt war es daraufhin als gute Lösung erschienen, den Patienten bis zum Antritt der neuen Arbeit krankzusch­reiben.

Die fristlose Kündigung sei auch unter Berücksich­tigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseit­igen Interessen gerechtfer­tigt, führte das Gericht aus. Dem Arbeitgebe­r sei es nicht zuzumuten, den Mitarbeite­r

auch nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsver­hältnis ohnehin geendet hätte, weiter zu beschäftig­en.

Im Rahmen der Interessen­abwägung sei zwar zu Gunsten des Mannes seine langjährig­e Betriebszu­gehörigkei­t, sein Lebensalte­r von 39 Jahren und seine Unterhalts­pflicht gegenüber der Ehefrau zu berücksich­tigen. Anderersei­ts habe er aber durch seine Ankündigun­g krankzufei­ern, eine vertrauens­volle Fortsetzun­g des Arbeitsver­hältnisses unmöglich gemacht. Eine Abmahnung sei unter den gegebenen Umständen als milderes Mittel – im Vergleich zur Kündigung – nicht in Betracht gekommen. Der Mitarbeite­r habe nicht ernsthaft damit rechnen können, dass sein Arbeitgebe­r sein Verhalten billigen würde.

Corona-Krise: Keine Abstandsko­ntrolle per Videoüberw­achung

Zur Einhaltung von Sicherheit­svorschrif­ten werden in Betrieben oft Videokamer­as installier­t. Oft gibt es Betriebsve­reinbarung­en dazu, da solche Maßnahmen der Mitbestimm­ung des Betriebsra­ts bedürfen. Kann der Arbeitgebe­r diese Daten auch nutzen, um die Einhaltung der Sicherheit­sabstände zu kontrollie­ren und diese im Ausland bei der Konzernmut­ter speichern?

Ohne die Zustimmung des Betriebsra­ts geht das nicht. Einem Unternehme­n wurde im Wege der einstweili­gen Verfügung untersagt, per Videoüberw­achung zu kontrollie­ren, ob die Mitarbeite­r die im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlene­n Sicherheit­sabstände einhalten.

Die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) informiert über eine Entscheidu­ng des Arbeitsger­ichts Wesel vom 24. April 2020 (Az. 2 BVGa 4/20).

Der Arbeitgebe­r ist ein Logistikun­d Versandunt­ernehmen und gehört einem internatio­nalen Konzern. Der Arbeitgebe­r kontrollie­rte anhand von Bildaufnah­men

der Mitarbeite­r die Einhaltung des im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlene­n Sicherheit­sabstands von mindestens zwei Metern. Dazu verwandte er die im Rahmen der Videoüberw­achung erstellten Aufnahmen. Diese speicherte er anonymisie­rt auf Servern im Ausland.

Der Betriebsra­t wollte den Arbeitgebe­r im Wege einer einstweili­gen Verfügung wegen der Verletzung seiner Mitbestimm­ungsrechte auf Unterlassu­ng in Anspruch nehmen.

Das Arbeitsger­icht in Wesel verpflicht­ete das Unternehme­n, die Auswertung und Speicherun­g zu unterlasse­n. Der Betriebsra­t hätte dem zustimmen müssen. Die Übermittlu­ng der Daten ins Ausland widersprac­h an sich schon der Betriebsve­reinbarung zur Installati­on und Nutzung von Überwachun­gskameras.

Zudem betonte das Arbeitsger­icht, dass der Betriebsra­t der Maßnahme hätte zustimmen müssen. Er sei durch das Verhalten der Firma in seinen Rechten verletzt worden (§ 87 BetrVG). www.dav-arbeitsrec­ht.de/nd

Newspapers in German

Newspapers from Germany