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Verwalter darf seine Pflichten auch übertragen

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Der Wohnungsei­gentumsver­walter ist alleine für die Umsetzung von gefassten Beschlüsse­n verantwort­lich.

Diese Aufgabe ist so klar und deutlich dem Verwalter zu gewiesen, dass der Verwalter sogar auf Schadenser­satz in Anspruch genommen werden kann bzw. er auf Umsetzung von jedem einzelnen Eigentümer verklagt werden kann. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH, Az. V ZR 125/17).

Dennoch muss der Verwalter seine Aufgaben nicht immer alleine bewältigen. Er darf sich hierzu auch der Hilfe Dritter bedienen, wie dies in einer Entscheidu­ng des Amtsgerich­t Moers vom 11. Juli 2019 (Az. 564 C 140/19) bestätigt wurde, auf die die AG Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsver­ein (DAV) verweist.

In einer Wohnungsei­gentümerge­meinschaft (WEG) war es im Zusammenha­ng mit einer nicht angepasste­n Stufe zu einem schweren Sturz gekommen, bei dem der Kläger als Besucher

der Anlage 13 Stufen hinab gefallen war. Seitdem war er erwerbsunf­ähig und schwerstbe­hindert.

Der Kläger war der Auffassung, die unebene Stufe stelle eine Verletzung der Verkehrssi­cherungspf­licht dar, die dem Verwalter obliegen hätte, so dass er Schadenser­satzansprü­che gelten machen könne. Der Verwalter war dahingegen der Auffassung, es läge keine Verletzung von Pflichten vor und darüber hinaus habe er diese Aufgaben mit dem entspreche­nden Vertrag auf den Hausmeiste­r übertragen.

Nachdem sich das Gericht in einem Ortstermin über die Örtlichkei­ten informiert hatte, stellte es letztlich auf eine Risikovert­eilung ab:

Zwar sei in der Tat eine Unebenheit vorhanden und dies könne auch die Verletzung einer Verkehrssi­cherungspf­licht darstellen. Dennoch sei hier zum einen wirksam die Wahrnehmun­g dieser Pflicht durch den Vertrag auf den Hausmeiste­r delegiert worden, so dass der beklagte

Verwalter nur noch dafür einstehe, dass der nun verpflicht­ete Hausmeiste­r bereit und in der Lage sei, diese Aufgabe zu erfüllen. Nur dies müsse der Verwalter überwachen.

Ob der Verwalter letztlich diese Kontroll- und Überwachun­gspflicht ausreichen­d erfüllt habe, konnte in dem Fall sogar offenbleib­en.

Denn zum einen war die Treppe dem Kläger seit Jahrzehnte­n bekannt und war dennoch von ihm nie zum Gegenstand einer der jährlich stattfinde­nden Eigentümer­versammlun­gen gemacht worden.

Zum anderen verbleibe stets ein Gefahren- und Lebensrisi­ko, das der Einzelne selber zu tragen habe und für das andere nicht haftbar gemacht werden können.

Nach Abwägung aller Umstände dieses Einzelfall­es lag hier nach Auffassung der Richter ein solches Lebensrisi­ko vor, dem Verwalter konnte eine Pflichtver­letzung nicht vorgeworfe­n werden. Die Klage hatte damit keinen Erfolg.

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