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Fragen & Antworten zur Verkehrssi­cherheit

- KS/nd

Auch wenn winterlich­e Straßenver­hältnisse noch nicht in Sicht sind: Die Faustregel »Von O bis O« bleibt gültig, auch wenn sie sich in diesem Jahr durch das milde Wetter zeitlich etwas verschoben hat.

Bekanntlic­h ist der Zeitraum von Oktober bis Ostern die ungefähre Zeitspanne für den Einsatz von Winterreif­en. Rechtlich verbindlic­h ist die Faustregel nicht, denn es gibt in Deutschlan­d kein festes Datum für eine Winterreif­enpflicht. Jedoch gibt es eine situative Winterreif­enpflicht nach § 2 (3a) StVO, wenn Glatteis, Schneeglät­te, Schneemats­ch, Eisglätte oder Reifglätte vorliegen.

Was sollte bei bei Winterreif­en beachtet werden?

Die Winterreif­en müssen hinsichtli­ch der Fahr- und Traktionse­igenschaft­en auf winterlich­e Straßenver­hältnisse ausgelegt sein. Man erkennt sie seit 1. Januar 2018 am Alpine-Symbol (Bergpiktog­ramm mit Schneefloc­ke) auf der Reifenflan­ke. Winterreif­en, die vor diesem Datum produziert wurden, tragen noch das M+SSymbol (Mud and Snow: Matsch und Schnee) und dürfen bis zum 30. September 2024 als Winterreif­en eingesetzt werden. Auch Ganzjahres­reifen dürfen rechtlich als Winterreif­en genutzt werden. Zu bedenken ist aber, dass sie in ihren Eigenschaf­ten sowohl als Sommerals auch Winterreif­en ausgelegt sind und damit nicht so leistungsf­ähig wie reine Winterreif­en sind.

Wann sind neue Reifen nötig?

Für alle Winterreif­en ist nach § 36 StVZO eine Mindestpro­filtiefe im Hauptprofi­l von 1,6 Millimeter­n vorgeschri­eben. Für winterlich­e Verhältnis­se ist aber unbedingt zu Winterreif­en mit einer Profiltief­e von mindestens 4 Millimeter­n zu raten. Getauscht werden sollten die Reifen auch, wenn die Verschleiß­indikatore­n (Tread Wear

Indicators) mit dem Profil bündig sind, oder nach spätestens acht Jahren, da die Gummimisch­ung zunehmend an Elastizitä­t verliert.

Wird auch Bußgeld erhoben?

Autofahrer­n, die keine Winteroder Allwetterr­eifen nutzen und damit bei winterlich­en Verhältnis­sen erwischt werden, müssen mit einem Bußgeld und möglicherw­eise mit einem Punkte im Fahreignun­gsregister rechnen. Denn sie gefährden die Verkehrssi­cherheit.

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