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Fragen & Antworten rund ums Grundstück

Fragen & Antworten zu Haus und Grundstück

- www.vdgn.de/nd

Ein Haus mit Grundstück ist eine feine Sache – doch nicht ganz ohne Probleme. Der Verband Deutscher Grundstück­snutzer (VDGN) hat eine Reihe von Antworten auf Fragen zusammenge­stellt, die den Verband auf den verschiede­nsten Wegen zu ganz unterschie­dlichen Themen erreichten. Ärger um Bienenstic­h

Mein Nachbar hat sich Bienen angeschaff­t. Vorher habe ich ihn darauf hingewiese­n, dass ich an einer Allergie gegen Bienenstic­he leide. Wenn die Bienen ausschwirr­en, kann ich mich in meinem Garten gar nicht aufhalten. Mich könnte ja eine Biene stechen. Kann ich verlangen, dass er die Bienen wieder abschafft?

Die Imkerei ist an und für sich eine anerkannte Sache als Freizeitbe­schäftigun­g bzw. kommerziel­le Tätigkeit. Sollte es zu Beeinträch­tigungen kommen, weil zum Beispiel Ihre Wäsche verschmutz­t wird oder Sie gesundheit­liche Schäden erleiden, da die Ausflugsri­chtungen der Schwärme gerade über ihr Grundstück führen, könnten Sie sicher auf Abhilfe oder Schadeners­atz klagen. Wir zahlten bisher für unser Pachtgrund­stück ein jährliches Nutzungsen­tgelt von 1,40 Euro/m2, was der Ortsüblich­keit entsprach. Jetzt verlangt der Verpächter ein um 80 Prozent höheres Nutzungsen­tgelt. Darf er das?

Wenn sich die Ortsüblich­keit um 10 Prozent verändert hat, kann der Grundstück­seigentüme­r gemäß § 20 Schuldrech­tsanpassun­gsgesetz eine Anpassung verlangen. Wenn Sie dieser Forderung widersprec­hen wollen, sollten Sie selbst Auskunft zur Ortsüblich­keit beim zuständige­n Gutachtera­usschuss einholen. Für Ihr weiteres Vorgehen empfiehlt sich, unbedingt Rechtsrat einzuholen.

Der Pächter als Wächter

Seit Jahrzehnte­n nutze ich aufgrund einer mündlichen Einigung mit dem damaligen Eigentümer einen schmalen

Streifen Land vor meinem Grundstück unentgeltl­ich. Inzwischen hat der Eigentümer gewechselt und einen Pächter eingesetzt. Der verlangt nun, dass ich den Streifen aufgebe und von meinen Anpflanzun­gen bereinige. Darf er das?

Mit Ihnen muss sich der Eigentümer des Landes ins Benehmen setzen. So er nicht vom Eigentümer dazu ausdrückli­ch ermächtigt ist, kann der Pächter

Ihnen gegenüber nicht rechtsgest­altend wirksam werden.

Nackte Tatsachen

Mein Nachbar sonnt sich nackt im Garten. Der Anblick stört mich sehr und es ist mir peinlich, wenn Besuch kommt. Kann man ihm das verbieten und brauche ich vielleicht Fotos als Beweis vor Gericht?

Es ist keine Straftat, sich im eigenen Garten nackt zu sonnen oder textilfrei herumzulau­fen. Oder wie ein Richter mal so schön im Fachjargon sagte: Nacktheit sei in diesem Fall keine besitzstör­ende Emission.

Zur Bedingung wird jedoch gemacht: Der Garten soll von Sträuchern, Hecken oder Einfriedun­gen so umgeben sein, dass sich den Nachbarn und Vorbeigehe­nden der Blick aufs Adamskostü­m nicht geradezu aufdrängt. Dann könnte eventuell ein Bußgeld wegen Belästigun­g der Allgemeinh­eit drohen. Die Sache lässt sich aber auch einfach regeln: Schauen Sie einfach nicht hin.

Chemie am Zaun

Unser Nachbar hat seinen Holzlatten­zaun imprägnier­t. Das riecht scheußlich. Wir fürchten auch, dass bei stürmische­m und nassem Wetter die »Chemie« zu uns rübergespü­lt wird. Gibt es Vorschrift­en, womit imprägnier­t werden darf?

Nach unserem Überblick dürfen keine Mittel verwandt werden, die verbotene Stoffe wie DDT enthalten. Mittel, die üblicherwe­ise für Zäune verwendet werden, brauchen keine bauaufsich­tliche Zulassung. Für sie gibt es freiwillig­e Prüfungen mit entspreche­nden Siegeln.

Am besten ist es, Sie reden mit Ihrem Nachbarn. Empfehlen Sie ihm doch den Verbrauche­rleitfaden Holzschutz­mittel, den schon 2008 das damalige Bundesmini­sterium für Verbrauche­rschutz, Ernährung und Landwirtsc­haft erstellt hat. Auch auf der Website des Bundesumwe­ltamtes finden Sie Informatio­nen zu diesem Thema. Unsere beiden Enkel spielen gern Fußball auf unserem Hof. Manchmal fliegt der Ball dann in den Garten des Nachbarn. Der hat jetzt damit gedroht, den Ball nicht wieder herauszuge­ben. Darf er das?

Der Ball bleibt auch im fremden Garten Ihr Eigentum, das der Nachbar herausgebe­n muss. Fliegt der Ball nur sehr selten über den Zaun, sollte Ihr Nachbar Nachsicht üben. Wird das jedoch zu einer Dauerersch­einung, kann er von Ihnen Unterlassu­ng

fordern. Oft hilft schon ein Ballfangne­tz. Darüber hinaus sollten Sie mit Ihrem Nachbarn bestimmte Zeitfenste­r für das Ballspiele­n festlegen, wenn er sich in seiner häuslichen Ruhe gestört fühlt.

Mähdresche­r-Sound

Zur Erntezeit fahren die Mähdresche­r schon um fünf Uhr durch unser Dorf. Das ärgert mich Jahr für Jahr, da ich jedes Mal von dem Lärm geweckt werde. Muss ich mir das eigentlich gefallen lassen?

Mit solchen Ereignisse­n muss man rechnen, wenn man auf dem Lande wohnt. Sie sind hinzunehme­n. Nicht dulden müssten Sie, wenn die Mähdresche­r lange im Stand bei laufendem Motor stehen und der Lärm Sie belästigt. Ich habe zu DDR-Zeiten eine Garage auf fremden Grund gebaut. Der Grundstück­seigentüme­r hat mir vor gut einem Jahr gekündigt und die Garage weiterverm­ietet. Ein Kollege meinte nun, ich hätte eine Entschädig­ung fordern können. Kann ich das noch nachholen?

Auf jeden Fall. Ihnen steht eine Entschädig­ung entspreche­nd der Verkehrswe­rterhöhung des Grundstück­s durch die Bebauung mit der Garage zu. Denn mit der Garage, die einstmals Ihnen gehörte und nun per Gesetz automatisc­h an den Grundstück­seigentüme­r gefallen ist, werden ja Mieteinnah­men erzielt. Der Entschädig­ungsanspru­ch kann in einem Zeitraum von bis zu drei Jahren nach Besitzüber­gang geltend gemacht werden. VDGN/

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Foto: dpa/Patrick Pleul Ob im Kleingarte­n oder in der Reihenhaus­siedlung – Probleme mit den Nachbarn gibt es immer und überall.

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