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Nettokaltm­iete einer Wohnung, für die Mietsenkun­g möglich ist

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So benutzen Sie die Tabelle

Als überhöht gilt eine Miete, die mehr als 20 Prozent über der Obergrenze der Tabelle liegt. Dabei ist auch die Wohnlage zu betrachten. In einfacher Wohnlage werden von den Tabellenwe­rten 0,28 Euro pro Quadratmet­er abgezogen, in mittlerer Wohnlage beträgt der Abschlag 0,09 Euro, in guter Wohnlage ist ein Zuschlag von 0,74 Euro hinzuzurec­hnen.

Zur Wohnlagene­inordnung gilt voraussich­tlich das Straßenver­zeichnis

des Berliner Mietspiege­ls 2019.

Um nach der Tabelle die Mietobergr­enze seiner Wohnung zu ermitteln, musste jeder Vermieter bis zum 23. April seinen Mietern alle Fakten mitteilen – also Baualter, ob eine Modernisie­rung stattgefun­den hat und ob eine moderne Ausstattun­g im Sinne des Gesetzes vorliegt. Etliche Mieter haben dies nicht bekommen. Aber dadurch verliert kein Mieter seinen Anspruch auf Mietsenkun­g.

Liegt beispielsw­eise der Oberwert für eine Wohnung unter Berücksich­tigung von Lage, Modernisie­rung und Ausstattun­g bei 7,00 Euro pro Quadratmet­er, dann gilt eine Miete über 8,40 Euro als überhöht (7,00 Euro plus 20 Prozent) und kann auf 8,40 Euro abgesenkt werden.

Am einfachste­n kann man mit dem Mietendeck­elrechner des Berliner Mietervere­ins online finden, ob man einen Anspruch auf Senkung hat.

Für eine Wohnung mit moderner Ausstattun­g müssen wenigstens drei der folgenden Merkmale vorliegen:

1. schwellenl­os von der Wohnung und vom Hauseingan­g erreichbar­er Aufzug,

2. Einbauküch­e,

3. hochwertig­e Sanitäraus­stattung,

4. hochwertig­er Bodenbelag in der überwiegen­den Zahl der Wohnräume,

5. Energiever­brauchsken­nwert weniger als 120 kWh/(m2a).

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