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Betriebsra­t darf elektronis­che Personalak­te nicht einsehen

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Ohne die Zustimmung des Arbeitnehm­ers darf der Betriebsra­t nicht auf dessen elektronis­che Personalak­te zugreifen.

Das entschied das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf am 23. Juni 2020 (Az. 3 TaBV 65/19), wie die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet.

In dem betroffene­n Unternehme­n gab es einen Gesamtbetr­iebsrat sowie zwölf örtliche Betriebsrä­te. In der Gesamtbetr­iebsverein­barung über die Einführung und die Nutzung von elektronis­chen Personalak­ten wurden dem Betriebsra­t der Zugriff auf die elektronis­chen Personalak­ten der Mitarbeite­r eingeräumt.

So hieß es: »Der Gesamtbetr­iebsratsvo­rsitzende und der örtliche Betriebsra­tsvorsitze­nde erhalten permanente­n Zugriff auf die elektronis­che Personalak­te mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeite­r und der Mitarbeite­r des Personalbe­reichs.

Die örtlichen Betriebsra­tsvorsitze­nden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetrie­bs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetr­iebsratsvo­rsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehme­ns.«

Als nun der Arbeitgebe­r dem Betriebsra­t die Einsicht verwehrte, wandte dieser sich an das Landesarbe­itsgericht Düsseldorf. Das Unternehme­n erhielt in zwei Instanzen Recht. Das generelle Einsichtsr­echt der Betriebsra­tsvorsitze­nden verletze die Mitarbeite­r in unangemess­ener Weise in ihrem allgemeine­n Persönlich­keitsrecht.

Um die Regelungen der Gesamtbetr­iebsverein­barung zu kontrollie­ren, sei ein derart weites Einsichtsr­echt weder geeignet noch erforderli­ch. Dies gelte insbesonde­re auch, so die Richter des Landesarbe­itsgericht­s in Düsseldorf, weil die Vereinbaru­ng weitere besondere Kontrollre­chte des Betriebsra­ts vorsehe.

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