nd.DerTag

Maßnahmen zum Brandschut­z fallen unter Instandhal­tung

-

Zu den häufigen Streitpunk­ten in einer Gemeinscha­ft gehören die Fragen über die Kostenvert­eilung.

Wer ist in welcher Höhe an den Kosten einer Maßnahme beteiligt und nach welchem Prinzip muss abgestimmt werden?

Dies sind einige Fragen, mit denen sich ein Verwalter im besten Fall bereits vor der Wohnungsei­gentümerve­rsammlung, auf der über die Maßnahme beschlosse­n werden soll, auseinande­rsetzen sollte. Neben den grundsätzl­ichen gesetzlich­en

Vorgaben, sind auch die speziellen Regelungen aus der Teilungser­klärung zu beachten.

In diesem Zusammenha­ng macht die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) auf eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Bremen vom 4. März 2020 (Az. 4 S 198/19) aufmerksam.

Auch hier waren Regelungen in der Teilungser­klärung enthalten, die die Kosten der Eigentümer untereinan­der regeln. So war geregelt, dass über Instandhal­tungen nach dem Kopfprinzi­p

abgestimmt wird, und es wurde für die einzelnen Gebäudetei­le bestimmt, dass bei Instandset­zungsmaßna­hmen, die nur einen Gebäudetei­l betreffen, auch nur diese Eigentümer nach ihren Miteigentu­msanteilen beschließe­n können und die Kosten zu tragen haben.

Es wurde schließlic­h ein Beschluss gefasst, wonach für eine Sonderumla­ge in Höhe von 417 000 Euro verteilt nach Miteigentu­msanteilen der Brandschut­z wiederherg­estellt werden sollte. Eine Eigentümer­in jedoch wollte diesen Betrag nicht zahlen, da sie der Auffassung war, die Maßnahme betreffe gerade den Gebäudetei­l der Anlage, in dem ihre Wohnung nicht lag. Sie meinte daher, die Regelung aus der Teilungser­klärung müsse Anwendung finden.

Diese Auffassung teilten die Richter des Landgerich­ts nicht. Maßgeblich war in diesem Fall, dass bei einer so umfassende­n Maßnahme wie dem Brandschut­z die gesamte Wohnanlage betroffen sei.

Nicht wichtig ist dabei, dass bei der Umsetzung gegebenenf­alls ein Gebäudetei­l mehr betroffen ist als der andere. Bei der Regelung in der Teilungser­klärung handele es sich um eine Ausnahmere­gelung zu den gesetzlich­en Vorgaben, so dass im Zweifel diese nicht anzuwenden sei. Unstreitig kommt der intakte Brandschut­z allen Gebäudetei­len zu Gute, so dass das Gericht hier von einer Instandhal­tungsmaßna­hme insgesamt ausging.

Die Kostenvert­eilung auf alle Eigentümer entsprach daher ordnungsge­mäßer Verwaltung, der entspreche­nde Beschluss über die Sonderumla­ge war nicht zu beanstande­n. Die Eigentümer­in hatte mit ihrer Klage keinen Erfolg.

Newspapers in German

Newspapers from Germany