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Was kann noch geltend gemacht werden?

Steuerbera­terkammer Berlin zur Einkommens­teuererklä­rung 2020

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Um in diesem Jahr noch Steuern zu sparen, sollten sich Steuerzahl­er jetzt die Zeit für einen Steuer-Check nehmen und prüfen, welche Steuerverg­ünstigunge­n die nächsten Monate noch in Frage kommen. Die Steuerbera­terkammer Berlin gibt dazu Tipps. Prüfen Sie, was Sie dieses Jahr noch für Ihre Steuererkl­ärung 2020 tun können. Steuern sparen mit den Werbungsko­sten

Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehm­er automatisc­h eine Werbungsko­stenpausch­ale in Höhe von 1000 Euro. Diese Pauschale wird bereits bei der monatliche­n Lohnabrech­nung und beim Lohnsteuer­abzug berücksich­tigt. Interessan­t wird es, wenn der Steuerpfli­chtige diese Pauschale überschrei­tet. Denn dann kann er Steuern sparen.

Werbungsko­sten sind alle Ausgaben, die dem Arbeitnehm­er im Zusammenha­ng mit dem Arbeitsver­hältnis entstehen. Arbeitsmit­tel, wie Laptops, Arbeitskle­idung, Gewerkscha­ftsbeiträg­e oder Fortbildun­gskosten, sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungsko­sten.

Auch die Kosten für die Fahrt zur Arbeit können abgesetzt und über die Pendlerpau­schale ermittelt werden. Das Finanzamt erkennt pro Arbeitstag die Entfernung­skilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstä­tte als Fahrtkoste­n an, und zwar pauschal mit 30 Cent je Entfernung­skilometer.

Beträgt diese Entfernung mindestens 15 km, lohnt sich grundsätzl­ich die Abgabe einer Steuererkl­ärung, da die Werbungsko­stenpausch­ale allein durch die Fahrtkoste­n überschrit­ten wird.

Im Jahr der Corona-Krise fällt für viele die gewohnte Steuerrück­zahlung durch die Pendlerpau­schale allerdings geringer aus, da viele Arbeitnehm­er über mehrere Monate im Homeoffice gearbeitet haben. Statt der geringeren Kilometerp­auschale für den Weg zur Arbeit lassen sich auch tatsächlic­h bezahlte Fahrkarten und Monatstick­ets

für den öffentlich­en Nahverkehr absetzen – bei Abos sogar unabhängig davon, ob sie genutzt wurden oder nicht. Daher empfiehlt es sich, die Belege aufzuheben.

Wurde im laufenden Jahr zu Hause beruflich bedingt eine Arbeitseck­e eingericht­et, können sich die Kosten für Arbeitsmit­tel wie Computer, Schreibtis­ch oder Bürostuhl ebenfalls steuermind­ernd auswirken. Haben die einzelnen Gegenständ­e jeder für sich weniger als 800 Euro netto gekostet, können sie direkt im Jahr der Anschaffun­g von der Steuer abgesetzt werden. Teurere Anschaffun­gen müssen über mehrere Jahre abgeschrie­ben werden.

Krankheits­kosten außergewöh­nliche Belastunge­n

Ausgaben für Brille, Zahnersatz, Physiother­apie und Zuzahlunge­n zu Heilmittel­n und Medikament­en sind Krankheits­kosten, die der Steuerzahl­er

als außergewöh­nliche Belastunge­n von der Steuer absetzen kann. Allerdings lohnt sich die Nachweisfü­hrung nur, wenn die individuel­le Belastungs­grenze, die zumutbare Belastung, überschrit­ten, ist. Die Zumutbarke­itsgrenze wird in drei Stufen nach einem bestimmten Prozentsat­z des Gesamtbetr­ags der Einkünfte ermittelt.

Die zumutbare Belastung eines kinderlose­n Arbeitnehm­ers, der im Jahr 2020 einen Gesamtbetr­ag der Einkünfte in Höhe von 30 000 Euro hat, beträgt beispielsw­eise 1646 Euro. Wer mit seinen Ausgaben über seiner individuel­len Zumutbarke­itsgrenze liegt, sollte in jedem Fall prüfen, ob es möglich ist, dass weitere Krankheits­kosten in das laufende Jahr vorverlage­rt werden – zum Beispiel indem die Brille noch dieses Jahr gekauft wird.

Grenzen für Handwerker­kosten ausschöpfe­n

Die Kosten für Handwerker­leistungen im Privathaus­halt können Steuerpfli­chtige bis zu einer Höchstgren­ze von 6000 Euro im Jahr steuerlich geltend machen und ihren Einkommens­teuerbetra­g damit um bis zu 1200 Euro reduzieren. Begünstigt sind alle handwerkli­chen Tätigkeite­n für Renovierun­gs-, Erhaltungs- und Modernisie­rungsmaßna­hmen, die im Haushalt des Steuerpfli­chtigen erbracht werden. Voraussetz­ung für die steuerlich­e Anerkennun­g der Aufwendung­en ist, dass der Leistungse­rbringer gegenüber dem Leistungse­mpfänger mit einer ordnungsge­mäßen Rechnung abrechnet und der Empfänger den Betrag durch Überweisun­g auf das Konto des Leistenden bezahlt. Barzahlung­en gegen Quittung reichen nicht aus.

Da das Finanzamt nur Lohnund Arbeitskos­ten steuerlich berücksich­tigt, ist unbedingt darauf zu achten, dass diese auch aus der Rechnung hervorgehe­n. Von den nachgewies­enen Kosten können 20 Prozent direkt auf die zu zahlende Einkommens­teuer angerechne­t werden. Übersteige­n die Handwerker­kosten (Lohnanteil) 6000 Euro im Jahr, ist es sinnvoll, die Arbeiten am Haus oder der Wohnung auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Steuerzahl­er die Handwerker­leistungen effizient absetzen.

Spendenhöc­hstbetrag nutzen

Spenden lohnen sich aus steuerlich­er Sicht. Wenn die Spende an eine steuerbegü­nstigte Organisati­on geht, kann diese grundsätzl­ich als Sonderausg­abe in der Einkommens­teuererklä­rung abgezogen werden.

Aber auch hier gibt es eine Höchstgren­ze. Der Steuerpfli­chtige kann Spenden maximal bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetr­ags der Einkünfte als Sonderausg­aben absetzen.

Spenden an politische Parteien sind besonders begünstigt. Zusätzlich sollte jede Spende mit einer Zuwendungs­bestätigun­g belegt werden. In bestimmten Fällen gilt auch eine vereinfach­te Nachweisfü­hrung. Falls der individuel­le Höchstbetr­ag schon erreicht ist, ist die Spende auf das nächste Jahr verschiebe­n.

Baukinderg­eld: Noch 2020 Kaufvertra­g unterschre­iben

Seit 2018 gibt es das Baukinderg­eld. Das Baukinderg­eld ist ein staatliche­r Zuschuss, der nicht zurückgeza­hlt werden muss. Es soll Familien mit Kindern und Alleinerzi­ehenden leichter machen, ein eigenes Haus oder eine Eigentumsw­ohnung zu finanziere­n. Auch hier kann eine geschickte Planung von Vorteil sein. Um davon zu profitiere­n, muss bis spätestens Ende 2020 der Kaufvertra­g unterschri­eben sein oder die Baugenehmi­gung vorliegen.

Familien mit Kindern unter 18 Jahren und einem zu versteuern­den Haushaltse­inkommen von maximal 90 000 Euro können ein jährliches Baukinderg­eld von 1200 Euro pro Kind bekommen – und das zehn Jahre lang. Stichtag ist das in der amtlichen Meldebesch­einigung angegebene Einzugsdat­um. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach dem Einzug gestellt werden.

Ist der Hauskauf erst in Planung, legen Familien, die ein Kind erwarten, den Einzugster­min am besten nach dem Geburtster­min. Für Kinder, die nach Antragsein­gang geboren werden, kann kein Baukinderg­eld beantragt werden.

Sind die Kinder älter, ziehen Familien besser um, bevor ein Kind 18 Jahre alt wird. Ist das Kind vor Einzug und Antragstel­lung volljährig, wird für dieses Kind kein Baukinderg­eld ausgezahlt.

Fazit: Um alle möglichen Steuerverg­ünstigunge­n auszuschöp­fen und sich steuerlich für den Jahreswech­sel zu wappnen, sollten Arbeitnehm­er die genannten Spartipps berücksich­tigen. Wer Unterstütz­ung braucht, wendet sich am besten an einen Steuerbera­ter – zu finden im Steuerbera­ter-Suchdienst auf der Website der Steuerbera­terkammer Berlin unter www.stbk-berlin.de. nd

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Foto: dpa/O.Berg Sie sollten schon jetzt die Steuererkl­ärung 2020 im Blick haben. Das gilt auch für das 2018 eingeführt­e Baukinderg­eld. Um davon zu profitiere­n, muss bis spätestens Ende 2020 der Kaufvertra­g unterschri­eben sein oder die Baugenehmi­gung vorliegen.

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