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Neue Corona-Regeln: Wer erhält sein Geld zurück?

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Die bundesweit vorerst bis Ende November geltenden neuen Corona-Regelungen haben bei Verbrauche­rn viele Fragen aufgeworfe­n.

Fitnessstu­dios haben dicht gemacht, Museen sind geschlosse­n, Restaurant­s dürfen keine Gäste bewirten, Theaterauf­führungen und Konzerte fallen aus, Urlaub innerhalb Deutschlan­ds ist für Touristen nicht möglich. Auch außerhalb der deutschen Grenzen werden immer mehr Regionen zu Risikogebi­eten erklärt und vor Reisen gewarnt. Aus alledem ergeben sich viele praktische Fragen.

Darf das Fitnessstu­dio die Mitgliedsb­eiträge weiter abbuchen?

Das hängt entscheide­nd davon ab, wann Sie Ihren Vertrag geschlosse­n haben. War das vor dem 8. März 2020, dann darf Ihnen der Betreiber für die Zeit der Schließung einen Gutschein ausstellen. Das ergibt sich aus dem »Gesetz zur Abmilderun­g der Folgen der COVID-19-Pandemie«, das seit Mai in Kraft ist.

Danach dürfen Veranstalt­er von Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstigen Freizeitve­ranstaltun­gen sowie Betreiber von Freizeitei­nrichtunge­n statt einer Rückerstat­tung des Geldes Gutscheine ausgeben, wenn Veranstalt­ungen Corona-bedingt abgesagt werden oder Einrichtun­gen wegen Corona geschlosse­n werden. Wird der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, können Sie eine Auszahlung verlangen.

Anders sieht es aus, wenn Sie am 8. März oder danach Mitglied

im Fitnessstu­dio geworden sind oder Ihren Töpferkurs gebucht haben: In diesem Fall haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Geld für den Ausfall erstattet wird. Denn das Gesetz gilt nur für Verträge, die vor dem 8. März geschlosse­n worden sind.

Welche Ansprüche habe ich bei einem im November abgesagten Konzert?

Hier gelten dieselben Regelungen wie im vorstehend­en Fall beim Fitnessstu­dio. Maßgeblich ist der Stichtag 8. März, der darüber entscheide­t, ob Sie einen Gutschein akzeptiere­n müssen oder nicht. Verbrauche­rschützer sehen das aber mit wachsender Sorge. Denn wenn sich Ausfälle häufen und immer mehr Kunden ihr Geld zurückverl­angen können, ist möglicherw­eise nicht mehr genug Geld da, um später die Inhaber der Gutscheine auszuzahle­n.

Was geschieht, wenn ich eine private Feier im Restaurant gebucht habe, aber nun seit dem 2. November alle Restaurant­s bis Ende de Monats geschlosse­n haben?

Wer einen Raum plus Catering für eine private Feier gebucht hat, muss nicht zahlen. Sie schulden auch keine Miete für die Räumlichke­iten und müssen für weitere Dienstleis­tungen wie Catering, Bedienung, Musik und so weiter nichts mehr zahlen, wenn Sie diese Dienste nicht in Anspruch nehmen können.

Die Verbrauche­rschützer empfehlen jedoch, sich um einen Ersatzterm­in zu bemühen. Gerade Gastro- und Kleinstunt­ernehmen könnten durch die Coronakris­e in ihrer Existenz bedroht sein.

Ich habe eine Ferienunte­rkunft in Deutschlan­d für November gebucht. Die Buchung entfällt nun. Muss ich dafür bezahlen?

Nein. Der Fall ist klar: Wenn die Behörden touristisc­he Übernachtu­ngen verbieten, darf der Hotelier oder der Ferienhaus­vermieter Ihnen das Zimmer oder die Wohnung nicht überlassen. Im Gegenzug brauchen Sie auch nichts zu zahlen. Anders sieht es aber möglicherw­eise aus, wenn Sie auf eigene Faust eine Unterkunft im Ausland gebucht haben. Möglicherw­eise müssen Sie die Miete zahlen, obwohl das Land Risikogebi­et ist und für Sie eine Reise keinen Sinn macht.

Welche Ersatzansp­rüche habe ich bei Pauschalre­isen?

Wegen dramatisch steigender Corona-Infektions­zahlen hat die Bundesregi­erung zahlreiche weitere europäisch­e Länder wie Österreich, Italien, Kroatien, Ungarn und Bulgarien als Risikogebi­ete eingestuft. Das gilt auch für Regionen in sechs weiteren EU-Ländern. Verbunden damit ist eine Reisewarnu­ng des Auswärtige­n Amts für touristisc­he Reisen, die inzwischen für einen Großteil Europas gilt.

Die Ausweisung als Risikogebi­et und die damit automatisc­h verbundene Reisewarnu­ng bedeutet zwar kein Reiseverbo­t, soll aber eine möglichst große abschrecke­nde Wirkung auf Touristen haben. Das Gute für Urlauber: Sie können bereits gebuchte Reisen kostenfrei stornieren, wenn Ihr Ziel zum Risikogebi­et erklärt wird.

Was müssen Rückkehrer aus Risikogebi­eten beachten?

Bis zum 8. November – also dem Ende der Herbstferi­en – galt, dass die Rückkehrer aus Risikogebi­eten

für 14 Tage in Quarantäne mussten, es sei denn, sie können sich durch einen negativen Test etwa am Flughafen oder Bahnhof davon vorzeitig befreien lassen. Ab 8. November hat sich das geändert: Dann kann man sich erst fünf Tage nach der Rückkehr »frei testen« lassen, so steht es in der Musterquar­antänevero­rdnung. Zu beachten ist dabei, dass Reiserückk­ehrer in der Quarantäne keinen Lohn bekommen, es sei denn, sie können Homeoffice machen.

Was sieht es gegenwärti­g bei der Deutschen Bahn aus? Wird der Bahnverkeh­r eingeschrä­nkt und wie ist es mit Rückerstat­tungen?

Im ersten Lockdown hatte die Bahn Kulanz gezeigt: Kunden konnten Sparticket­s mit einer Zugbindung flexibel über das Gültigkeit­sdatum hinaus nutzen. Das galt für Spar- und Super-Sparpreist­ickets, die vor dem 13. März gekauft wurden und die bis zum 4. Mai benutzt werden sollten. Fahrgäste konnten diese Tickets stornieren, sie gegen einen Gutschein einlösen oder bis zum 31. Oktober abfahren.

Eine solche Regelung ist derzeit nicht geplant. Die Bahn empfiehlt daher, bei dringend erforderli­chen Bahnfahrte­n die stornierba­rere teureren Angebote zu nutzen und auf die günstigere­n Preise zu verzichten. Nach Angaben einer Bahnsprech­erin sind »Super-Sparpreis-Tickets« von der Stornierun­g ausgeschlo­ssen.

Was den Zugverkehr anbelangt, so ist gegenwärti­g nicht geplant, den Reiseverke­hr einzuschrä­nken.

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Foto: dpa/N. Armer Aufgrund der Corona-Welle sind die Fitnessstu­dios im November geschlosse­n. Was wird nun mit den Mitgliedsb­eiträgen?

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