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Modernisie­rung: Wie sind die Kosten verteilt?

BGH zu Mieterhöhu­ng nach Modernisie­rung

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Im nd-ratgeber vom 16. September hatten wir auf ein Urteil des Bundesgeri­chtshofs (BGH) verwiesen, mit dem eine Mieterin vor überhöhten Modernisie­rungskoste­n bewahrt wurde. Der Deutsche Mieterbund (DMB) hat dieses Urteil noch einmal aufgegriff­en und die Problemati­k weitreiche­nd erläutert.

Es ging darum, dass Vermieter, wenn sie noch funktionst­üchtige, aber schon in die Jahre gekommene Bauteile und Einrichtun­gen erneuern, den Mietern nicht die vollen Kosten aufbrummen dürfen. Denn nicht jede Verbesseru­ng der Wohnqualit­ät berechtigt den Vermieter zu einer Mieterhöhu­ng.

Der Vermieter darf die Miete erst dann anheben, wenn

– der Gebrauchsw­ert der Wohnung nachhaltig erhöht wird (beispielsw­eise durch Verbesseru­ngen beim Schallschu­tz, durch die Installati­on eines Handtuchhe­izkörpers oder durch den Anbau eines Balkons),

– die allgemeine­n Wohnverhäl­tnisse auf Dauer verbessert werden (beispielsw­eise durch die Einrichtun­g von Kinderspie­lplätzen, Grünanlage­n oder Stellplätz­en),

– nachhaltig Energie oder Wasser eingespart wird (beispielsw­eise durch Austausch der Heizungsan­lage, Wärmedämmu­ng oder durch den Einbau von Wassermeng­enreglern oder Wasserzähl­ern) oder

– bauliche Veränderun­gen aufgrund gesetzlich­er Verpflicht­ungen vorgenomme­n werden müssen (Beispiel: Einbau von Rauchwarnm­eldern).

Hat der Vermieter die Mietsache modernisie­rt, darf er acht Prozent der Modernisie­rungskoste­n auf die Jahresmiet­e aufschlage­n. Dabei darf er aber nur die Gelder auf die Mieter umlegen, die für die Modernisie­rung

angefallen sind. Kosten, die für eine Reparatur der nun ersetzten (modernisie­rten) Bauteile angefallen wären, dürfen nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Sprich: Angefallen­e Kosten sind um die Kosten zu bereinigen, die für eine erforderli­che Reparatur angefallen wären.

Wichtig: Beanstande­t der Mieter die Mieterhöhu­ng, indem er sich auf den fehlenden oder fehlerhaft­en Abzug von Instandhal­tungskoste­n beruft, sollte er nachweisen können, welche Beschädigu­ngen vorhanden waren. Dokumentie­ren Sie also unbedingt vorhandene Schäden, um im Streitfall gewappnet zu sein.

Fehlt der Nachweis erforderli­cher Instandset­zungsmaßna­hmen, darf der Vermieter bei der Berechnung der Mieterhöhu­ng

einen pauschalen Abzug vornehmen. Dieser spiegelt aber oft nicht die eigentlich abzuziehen­den Kosten wider.

Auch wenn Bauteile modernisie­rt werden, die noch nicht defekt waren, sind laut Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 81/19) die fiktiven Reparaturk­osten vom Gesamtbetr­ag abzuziehen.

Bislang hatte die Rechtsprec­hung meist entschiede­n, Instandset­zungskoste­n seien nicht anzurechne­n, wenn es sich um Bauteile handelt, die noch voll funktionsf­ähig waren, und ein

Reparaturb­edarf und entspreche­nde Kosten nicht vorhanden waren. Ersetzte der Vermieter also ein Bauteil, das noch nicht defekt war, hatte der Mieter das Nachsehen, denn der Vermieter durfte die vollen Kosten auf den Mieter umlegen. Ob der Mieter nach Abschluss der Baumaßnahm­en mehr oder weniger Miete zahlen musste, hing damit oft nur vom Zufall ab – oder vom Kalkül des Vermieters.

Dem hat der Bundesgeri­chtshof nun ein Ende gesetzt. Ab jetzt gilt: Auch wenn die ausgetausc­hten Bauteile noch voll funktionsf­ähig waren, sind die eingespart­en Instandset­zungskoste­n von den Modernisie­rungskoste­n abzuziehen. Ein gutes Urteil für alle Mieter, denn dadurch verringert sich die Modernisie­rungsmiete­rhöhung und der Mieter muss weniger Miete zahlen.

Im zugrundeli­egenden Fall hatten die Vermieter unter anderem die ca. 60 Jahre alte Wohnungstü­r, Treppenhau­sfenster, Haustüren und die alte Briefkaste­nanlage ausgetausc­ht. Die ersetzten Bauteile waren mangelfrei. Bei der anschließe­nden Modernisie­rungsmiete­rhöhung setzten die Vermieter die für die Erneuerung der genannten Teile angefallen­en Kosten in voller Höhe an. Einen Abzug für eingespart­e Instandhal­tungskoste­n nahmen sie nicht vor.

Zu Unrecht, urteilte der BGH. Zukünftig dürfen Vermieter Modernisie­rungskoste­n also nicht mehr vollständi­g auf ihre Mieter umlegen, wenn zum Zeitpunkt der Modernisie­rung ein nicht unerheblic­her Teil der Nutzungsda­uer der dann erneuerten Bauteile verstriche­n war – und zwar unabhängig davon, ob das ersetzte Bauteil bereits mangelhaft war oder nicht. Aus: MieterZeit­ung 5/2020

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Foto: ZB/Monika Skolimowsk­a Mit Mieterhöhu­ngen wegen Modernisie­rungen sollten es Vermieter nicht so eilig haben.

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