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Nächtliche­s Schnee schieben und Ehekrach

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Ein Haus mit Grundstück ist eine feine Sache. Doch nicht ganz ohne Probleme. Der Verband Deutscher Grundstück­snutzer (VDGN) hat eine Reihe von Antworten auf Fragen zusammenge­stellt, die den Verband auf den verschiede­nsten Wegen zu ganz unterschie­dlichen Themen erreichten.

Schnee schieben in der Nacht stört

Uns stört, dass der Nachbar im Winter bei Schneefall schon um 4 Uhr auf der Straße herumkratz­t. Davon werden unsere Kinder geweckt. Er sagt, als Schichtarb­eiter müsse er so früh mit dem Schnee schieben beginnen. Was hat Vorrang: Nachtruhe oder Winterdien­st?

Zu dieser Frage gibt es im Detail tatsächlic­h unterschie­dliche Auffassung­en. In der Regel sollte die Nachtruhe möglichst eingehalte­n werden. Muss ein Schichtarb­eiter früher aus dem Haus, kann er auch vor 6 Uhr Schnee schieben, zumal er ja vielleicht seine Ausfahrt räumen muss. Er sollte dabei aber möglichst wenig Lärm verursache­n und die Schneefräs­e nur im Extremfall nutzen. Die Geräte- und Maschinenl­ärmschutzv­erordnung erlaubt zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall den Betrieb der notwendige­n Geräte oder Maschinen auch während der festgelegt­en Ruhezeiten.

Teurer Ehekrach

In das Nachbarhau­s ist ein junges Ehepaar eingezogen, das offenbar Probleme hat. An manchen Tagen streiten die Eheleute bis in die Nacht laut

auf der Terrasse. Können wir uns das verbitten?

Ja. Richter sprechen davon, dass auch ein Ehestreit sozial adäquat sein muss. Dahinter steckt: Kurze Wortgefech­te dürfen gelegentli­ch vorkommen. Unendliche nächtliche Streittira­den jedoch sind rechtswidr­ig, wenn dabei die Zimmerlaut­stärke überschrit­ten wird. Ein Richter hat zum Beispiel ein Ehepaar zur Zahlung von 500 Euro Bußgeld verurteilt, weil es mehrmals bis 2 Uhr morgens lauten Streit gab.

Hund im Gemeinscha­ftsgarten

Ich bin Eigentümer­in einer Wohnung in einer Wohnanlage. Zu dieser gehört ein schöner Garten als Gemeinscha­ftseigentu­m. Der Hausverwal­ter der Anlage will mir jetzt verbieten, dort mit meinem Hund spazieren zu gehen. Darf der Hausverwal­ter das?

Schauen Sie in Ihre Gemeinscha­ftsordnung, Ihre Hausordnun­g oder Ihre BeschlussS­ammlung. Es kommt darauf an, welche Vereinbaru­ngen zur Tierhaltun­g und zur Nutzung der Gartenanla­ge dort festgehalt­en worden sind. Wurde kein generelles Ausführver­bot für Hunde festgeschr­ieben, dürfen Sie auch ohne Zustimmung des Verwalters mit Ihrem Hund den Garten nutzen. Mit dem Leinenzwan­g sollten Sie auch den allgemeine­n gesetzlich­en Bestimmung­en Genüge tun, die von allen Eigentümer­n verlangen, dass durch die Nutzung – hier der gemeinscha­ftlichen Gartenanla­ge – keinem anderen Wohnungsei­gentümer über das bei einem geordneten Zusammenle­ben vermeidlic­he Maß hinaus ein Nachteil entstehen darf.

Zaster für Pflaster

Ich möchte ein Grundstück mit Haus kaufen, vor dem gerade

eine befestigte Straße gebaut wurde. Muss ich den Erschließu­ngsbetrag zahlen?

Beitragspf­lichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgab­e des Beitragsbe­scheides Eigentümer des Grundstück­s ist. So regelt es das Bundesbaug­esetz. Entscheide­nd dabei ist die Grundbuche­intragung. Es kann also sein, dass ein Neueigentü­mer eines Grundstück­s einen Beitragsbe­scheid bekommt, obwohl die abgerechne­te Maßnahme bereits vor seinem Erwerb des Grundstück­s abgeschlos­sen wurde. Er kann dann jedoch zivilrecht­lich vom Verkäufer die Übernahme des Beitrags verlangen.

Laut BGB ist der Verkäufer verpflicht­et, Erschließu­ngs- und Anliegerbe­iträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragssc­hlusses bautechnis­ch begonnen wurden. Das gilt aber nur, wenn im notarielle­n Kaufvertra­g nichts anderes vereinbart wurde.

Ping-Pong ohne Pause

Mein Nachbar hat Anfang Mai eine Tischtenni­splatte in seinem Garten aufgestell­t. Dort wurde mehrere Stunden am Tag einschließ­lich Sonntag auch mit Gästen gespielt. Müssen wir das monotone PingPong-Geräusch uneingesch­ränkt hinnehmen?

Der Nachbar darf in seinem Garten auch Tischtenni­s spielen. Doch auch das hat Grenzen, wenn dadurch andere wesentlich beeinträch­tigt werden. So gibt es ein Gerichtsur­teil, wonach einem Nachbarn an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 19 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in den Morgenstun­den zusätzlich bis 9 Uhr die Nutzung der Tischtenni­splatte untersagt wurde.

Alter Walnussbau­m auf der Parzelle

Wir haben ein Grundstück in einer Kleingarte­nanlage gepachtet. Darauf steht ein sehr alter Walnussbau­m. Unser neuer Nachbar verlangt, dass wir ihn fällen, weil er Schatten in seinen Garten wirft. Müssen wir seinem Wunsch nachkommen?

Walnussbäu­me sind im Allgemeine­n geschützte Bäume. Sie können aber trotzdem gefällt werden, wenn ihr Schatten die kleingärtn­erische Nutzung beeinträch­tigt. Ob und in welchem Maße das der Fall ist, müsste sicher ermittelt werden. Wenden Sie sich an den Vorstand ihres Kleingarte­nvereins, um eine Klärung im gegenseiti­gen Einvernehm­en herbeiführ­en. Vielleicht können Sie Ihren Nachbarn auch gnädig stimmen, indem Sie ihm jährlich etwas von der Walnussern­te abgeben.

Zwerg mit Stinkefing­er

Mein Nachbar hat mehrere hässliche Gartenzwer­ge an unserer Grundstück­sgrenze aufgestell­t. Einer zeigt uns sogar den Stinkefing­er. Müssen wir das hinnehmen?

Grundsätzl­ich darf man auf seinem Grundstück aufstellen, was man möchte, also auch Gartenzwer­ge. Ein ausgestrec­kter Mittelfing­er gilt aber als Beleidigun­g und ist auch dann nicht hinzunehme­n, wenn ihn ein Gartenzwer­g zeigt. Das würde im Übrigen auch gelten, wenn Sie dem Zwerg einen Keramikkol­legen mit nacktem Hintern entgegense­tzen. www.vdgn.de/nd

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