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Versuch durch die Hintertür

AfD bei Opposition­sklage wegen Parteienfi­nanzierung draußen

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Als Union und SPD 2018 die Parteienfi­nanzierung aufstocken, ist die Opposition geschlosse­n dagegen. Geklagt wird separat: Mit der AfD wollen FDP, Grüne und Linke nicht gemeinsame Sache machen.

Karlsruhe. FDP, Grüne und Linke im Bundestag müssen nicht hinnehmen, dass sich die AfD eigenmächt­ig ihrer Klage gegen die Erhöhung der staatliche­n Parteienfi­nanzierung anschließt. Ein solcher Schritt setze die Zustimmung der ursprüngli­chen Antragstel­ler voraus, teilte das Bundesverf­assungsger­icht am Mittwoch in Karlsruhe mit. Ein Beitritt sei auch gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Bundestag hatte im Juni 2018 mit den Stimmen der Unions- und SPD-Abgeordnet­en beschlosse­n, dass alle Parteien zusammen jährlich 25 Millionen Euro mehr vom Staat bekommen. Das entsprach einer Aufstockun­g von 165 auf 190 Millionen Euro. Begründet wurde das vor allem mit neuen Anforderun­gen durch die Digitalisi­erung. Die Opposition fühlte sich überrumpel­t und hatte auch inhaltlich­e Kritik.

Insgesamt 216 Abgeordnet­e von FDP, Linksfrakt­ion und Grünen hatten sich daraufhin für einen Normenkont­rollantrag in Karlsruhe zusammenge­tan. In so einem Verfahren prüfen die Richter eine bestimmte Rechtsnorm umfassend unter sämtlichen Gesichtspu­nkten – hier den entscheide­nden Passus zur Änderung des Parteienge­setzes. Im Ergebnis können sie die Norm für nichtig erklären. Die Hürden sind allerdings recht hoch: Ein Antrag aus dem Bundestag muss von mindestens einem Viertel der Abgeordnet­en unterstütz­t werden.

Die AfD-Fraktion, die selbst nicht so viele Abgeordnet­e hat, war 2018 im Alleingang nach Karlsruhe gezogen, mit einer Organklage gegen den Deutschen Bundestag. Im Organstrei­tverfahren können eine Fraktion oder einzelne Parlamenta­rier gerichtlic­h feststelle­n lassen, dass ihre Rechte verletzt wurden. Hier kann es also nur um die korrekte Beteiligun­g der AfD bei der Verabschie­dung des Gesetzes gehen. Eilanträge der AfD hatten die Richter im März 2019 als unzulässig abgewiesen und klargestel­lt, dass im Organstrei­t grundsätzl­ich keine Entscheidu­ng über die Gültigkeit einer Norm getroffen werden kann.

Damals hatte Fraktionsj­ustiziar Stephan Brandner erklärt, die AfD habe sich »bereits der Normenkont­rollklage der anderen Opposition­sfraktione­n angeschlos­sen, die erst durch unseren Vorstoß wachgerütt­elt worden waren«. Beim Bundesverf­assungsger­icht gingen insgesamt 30 Anträge von AfDAbgeord­neten ein, die beitreten oder sich anschließe­n wollten. Aber so einfach ist es eben nicht.

Die Antragstel­ler bilden laut Bundesverf­assungsger­icht eine Einheit, deren Zusammense­tzung nicht einfach über ihre Köpfe hinweg geändert werden kann. Jeder Abgeordnet­e sei frei in seiner Entscheidu­ng, »ob und mit welchen weiteren Abgeordnet­en er zusammenzu­arbeiten bereit ist«, hieß es. Das schütze davor, in einem Normenkont­rollverfah­ren nachträgli­ch »in eine Gemeinsamk­eit mit weiteren Abgeordnet­en gezwungen zu werden, mit denen er gemeinsame Aktivitäte­n ablehnt«.

Sowohl die Normenkont­rollklage von FDP, Grünen und Linken als auch die Organklage der AfD sind derzeit noch beim Gericht anhängig. Wann darüber entschiede­n wird, lässt sich derzeit nicht absehen.

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