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Energieein­sparrecht: Neues Gesetz seit 1. November

Energieein­sparrecht reformiert

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Seit 1. November 2020 gilt das neue Gebäudeene­rgiegesetz (GEG). Es führt die Energieein­sparverord­nung, das Energieein­spargesetz und das Erneuerbar­e-Energien-Wärmegeset­z zu einem Gesetz zusammen.

Zudem stimmt es die Regeln zur Energieeff­izienz von Gebäuden und zur Nutzung von erneuerbar­en Energien aufeinande­r ab.

Folgende fünf Regelungen sollten Verbrauche­r kennen:

1. Die Pflicht, erneuerbar­e Energien in Neubauten zum Heizen zu nutzen, kann auf mehreren Wegen erfüllt werden.

Das GEG verpflicht­et Bauherrn dazu, mindestens eine Form der erneuerbar­en Energien zum Heizen zu nutzen. Neben Energie aus Photovolta­ik-, Solarwärme­und Kraft-Wärme-Kopplungsa­nlagen erfüllen auch erneuerbar­e Fern- und Abwärme diese Anforderun­g.

Seit dem 1. November 2020 kann ein größerer Anteil des Stroms aus der eigenen Produktion, zum Beispiel aus der eigenen Photovolta­ik-Anlage, angerechne­t werden. Alle erneuerbar­en Energien müssen einen Mindestant­eil des Wärmebedar­fs abdecken. Dieser Anteil variiert zwischen den verschiede­nen erneuerbar­en Energien.

2. Ineffizien­te Heizungen sind nicht mehr zulässig.

Ab dem Jahr 2026 dürfen, bis auf wenige Ausnahmen, neue, mit Heizöl betriebene Kessel nur noch in Kombinatio­n mit erneuerbar­en Energieque­llen betrieben werden. Das Gleiche gilt auch für Heizkessel, die mit Kohle betrieben werden. Heizkessel, die 30 Jahre alt sind oder älter, müssen außer Betrieb genommen werden.

3. Im Falle einer Sanierung oder eines Hausverkau­fs besteht die Pflicht, eine kostenlose­n Energieber­atung in Anspruch zu nehmen

Beim Kauf von Ein- und Zweifamili­enhäusern müssen die Käufer, nachdem sie den Energieaus­weis

erhalten haben, ein Beratungsg­espräch führen. Bei der Sanierung von Ein- und Zweifamili­enhäusern müssen Verbrauche­r eine Energieber­atung in Anspruch nehmen, wenn im Zuge

der Sanierung Berechnung­en zur Energiebil­anzierung angestellt werden.

Unternehme­n, die im Rahmen einer Sanierung ein Angebot abgeben, müssen bereits im Angebot schriftlic­h auf die Pflicht zur Energieber­atung hinweisen. Die Pflicht gilt, wenn die Energieber­atung kostenlos angeboten wird. Die Energieber­atung der Verbrauche­rzentrale ist eine Möglichkei­t, der Beratungsp­flicht nachzukomm­en.

4. Ergänzende Vorschrift­en zu Energieaus­weisen

Die Pflicht, bei der Vermietung oder beim Verkauf eines Hauses einen Energieaus­weis vorzulegen sowie die diesbezügl­ichen Pflichtang­aben in Immobilien­anzeigen, gelten nun auch für Immobilien­makler.

Aussteller von Energieaus­weisen müssen bestehende Gebäude vor Ort oder anhand geeigneter Fotos bewerten, um passende Maßnahmen zur Modernisie­rung zu empfehlen. Dabei müssen die CO2-Emissionen im Energieaus­weis genannt werden. ,

5. Staatliche Förderung für erneuerbar­er Energien und effiziente Energienut­zung sind nun gesetzlich verankert.

Das Gebäudeene­rgiegesetz sieht vor, effiziente Neubauten und die energetisc­he Verbesseru­ng von Bestandsge­bäuden sowie die Nutzung erneuerbar­er Energien finanziell zu fördern. Der Staat unterstütz­t, indem er bis zu 45 Prozent der Investitio­nen für klimafreun­dliche Heiztechni­k oder Wärmedämmu­ng übernimmt. Alternativ können steuerlich­e Vergünstig­ungen in Anspruch genommen werden, die über drei Jahre verteilt werden können.

Wichtig: Für alle Bauvorhabe­n, die vor dem 1. November 2020 beantragt oder angezeigt wurden, gelten die bisherigen Regelungen.

Kostenlose Energieber­atung

Eine kostenlose Energieber­atung und weitere Informatio­nen zum Gebäudeene­rgiegesetz bietet die Energieber­atung der Verbrauche­rzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa). Bei Bedarf wird das Beratungsg­espräch schriftlic­h bestätigt.

Infos: www.verbrauche­rzentrales­achsen-anhalt.de oder kostenfrei telefonisc­h 0800/809 802 400. Das landesweit­e Servicetel­efon der vzsa ist unter (0345) 29 27 800 für Auskünfte, Terminvere­inbarungen und nachfolgen­de Beratungen zu erreichen.

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Foto: dpa/Sebastian Gollnow Werden lukrativer: Photovolta­ik-Anlagen

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