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Die neuen Corona-Regelungen im November und die Folgen für Verbrauche­r Lebensmitt­elkennzeic­hnung mit vielen Fallen

Rund um die Corona-Pandemie und die Verbrauche­rrechte

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In diesen Zeiten der CoronaPand­emie gibt es Fragen über Fragen zu den Rechte der Verbrauche­r. Beispielsw­eise zum Problem der Kreuzfahrt­en.

Zahlreiche Kreuzfahrt­veranstalt­er in ganz Europa sehen sich aufgrund der Corona-Krise gezwungen, ihre Reisen abzusagen oder zu verschiebe­n. Landausflü­ge werden geändert oder gestrichen. Bleibt die Frage: Welche Rechte haben die Passagiere? Die neue Internetse­ite des Europäisch­en Verbrauche­rzentrums Deutschlan­d gibt darüber Aufschluss.

Absage abwarten oder selbst stornieren?

Wurde die bereits zu Jahresbegi­nn gebuchte Kreuzfahrt aufgrund der Corona-Pandemie abgesagt, muss der Reiseveran­stalter den kompletten Reisepreis erstatten. Für Kreuzfahrt­en, die vor dem 8. März 2020 gebucht wurden, darf er einen Gutschein anbieten.

Allerdings entscheide­t der Passagier, ob er den Gutschein annimmt oder nicht. Lehnt er ab, steht ihm der komplette Reisepreis zu.

Möchte der Veranstalt­er den Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschiebe­n, gilt das Gleiche. Wer hingegen selbst storniert, weil er zum Beispiel zu einer Risikogrup­pe gehört, kann dies bis zum Abreisetag tun, muss aber meist mit hohen Stornogebü­hren rechnen.

Tipps für Kreuzfahre­r

Neben konkreten Antworten auf rechtliche Fragestell­ungen enthält die Internetse­ite auch allgemeine Tipps für Kreuzfahre­r: welche neuen Regeln in Corona-Zeiten an Bord gelten, welche Einrichtun­gen und Dienstleis­tungen an Bord eventuell nicht genutzt werden können und ob man einen COVID-19Test braucht. Zudem wird erklärt, worauf Passagiere achten müssen, wenn sie von Bord aus nach Hause telefonier­en möchten. Das kann über das Schiffsnet­z nämlich ziemlich teuer werden.

Mehr zu Kreuzfahrt­en in Corona-Zeiten: Europäisch­es Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d. Zentrums für Europäisch­en Verbrauche­rschutz e. V., Bahnhofspl­atz 3, 77694 Kehl, Tel. +49 (0) 78 51 991 48-50, Fax +49 (0) 7851 991 48-11 oder info@cec-zev.eu und www.ceczev.eu

Rechte der Verbrauche­r nach dem Bund-LänderCoro­na-Gipfel

Seit dem 2. November 2020 galten zunächst bis Ende November verschärft­e Corona-Regelungen, die beim Bund-Länder-Gipfel in Berlin beschlosse­n worden waren. Robert Bartel, Jurist von der Verbrauche­rzentrale Brandenbur­g (VZB), klärt über die Rechte der Verbrauche­r auf, wenn Reisen, Konzerte und Veranstalt­ungen ausgefalle­n waren oder Fitnessstu­dios geschlosse­n hatten.

Kann ich für November geplante Reisen im Inland nun kostenfrei stornieren?

Vom 2. bis 30. November galt ein allgemeine­s touristisc­hes Übernachtu­ngsverbot in ganz Deutschlan­d, also wieder ein Beherbergu­ngsverbot. Daher haben Sie für bereits gebuchte Pauschalre­isen im Inland sowie private Hotel- oder auch Übernachtu­ngen in Ferienwohn­ungen für den Zeitraum einen Erstattung­sanspruch. Anders sieht es bei innerdeuts­chen Bahnund Flugreisen aus: Soweit diese nicht ausfallen, sind Sie auf Kulanz angewiesen.

Wie sieht es für diese Zeit bei Reisen ins Ausland aus?

Für Länder mit Reisewarnu­ng ist die Lage weiterhin klar, dort haben zumindest Pauschalre­isende ein kostenfrei­es Stornierun­gsrecht. Ob sich mit dem Beschluss darüber hinaus etwas ändert, ist unklar. Sie sollten sich in jedem Fall rechtlich beraten lassen, bevor Sie den Vertrag stornieren und damit Stornokost­en in Kauf nehmen.«

Was mache ich mit im November gebuchten Theatertic­kets?

Theater, Opern, Kinos, Freizeitpa­rks und Museen mussten schließen. Wenn Sie für den Zeitraum der Schließung bereits ein Ticket erworben hatten, haben Sie einen Erstattung­sanspruch, da die Leistung nicht erbracht werden kann. Sie müssen derzeit keinen Gutschein akzeptiere­n. Die gesetzlich­e Gutscheinr­egelung bezieht sich nur auf Veranstalt­ungen, für die Verbrauche­r*innen die Tickets vor dem 8. März 2020 gebucht hatten. Wir empfehlen Ihnen aber, einmal ins Kleingedru­ckte Ihrer Buchung zu schauen. Nach den Erfahrunge­n des Frühjahrs haben viele Veranstalt­er einen möglichen Ausfall schon einkalkuli­ert und Sonderrege­lungen geschaffen.

Ich konnte wegen der neuen Regelungen nicht im Fitnessstu­dio trainieren. Bekomme ich mein Geld zurück?

Das kommt darauf an, ob Sie im Sportverei­n oder im Fitnessstu­dio trainieren. Ihre Mitgliedsc­haft im Verein ist nicht an Trainingsm­öglichkeit­en geknüpft. Sie zahlen vielmehr fürs Mitgliedse­in. Anders im Fitnessstu­dio: Dort muss Ihnen der Betreiber den Betrag für die Zeit erstatten, in der das Studio schließen musste. Auch hier gilt: Wenn Sie Ihren Fitnessstu­dioVertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlos­sen haben, kann Ihnen der Betreiber anstatt der Rückzahlun­g einen Gutschein anbieten.

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Foto: ZB/Bernd Wüstneck Aus der Kreuzfahrt wurde nichts – und nun?

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