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BGH: Was die Hausmeiste­r-Notdienstp­auschale berücksich­tigt

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Mietnebenk­osten oder nicht? Für eine Notfallber­eitschaft des Hausmeiste­rs müssen die Mieter nicht (mehr) zahlen.

Der Hausmeiste­r eines Berliner Mietshause­s erhielt vom Hauseigent­ümer Geld für den Fall, dass außerhalb der Geschäftsz­eiten ein Noteinsatz notwendig würde. Das könnte beispielsw­eise der Fall sein, wenn der Strom oder auch die Heizung ausfallen. Auch bei einem Wasserrohr­bruch ist Not am Mann. Die »Notdienstp­auschale« betrug im

Jahr 2016 knapp 1200 Euro. Diese Summe wollte der Vermieter nunmehr mit der Nebenkoste­nabrechnun­g auf die Mieter umlegen. Doch eine Mietpartei lehnte es ab, ihren Anteil von rund 100 Euro nachzuzahl­en und ließ es auf einen Rechtsstre­it ankommen.

Überrasche­nd setzten sich die Mieter beim Bundesgeri­chtshof (Az. VIII ZR 62/19) durch. Überrasche­nd deshalb, weil die Justiz solche »Notdienstp­auschalen« bisher meistens als Kosten für den Hauswart, das heißt als umlagefähi­ge Betriebsko­sten eingestuft hat.

Nun entschiede­n die Bundesrich­ter, die Mieter müssten für einen Hausmeiste­r-Notdienst nicht zahlen. Die Begründung für die Entscheidu­ng: Klassische Hauswartko­sten entständen durch Aufgaben, die ein Hausmeiste­r »routinemäß­ig« erledige. So prüfe er zum Beispiel regelmäßig, ob die Türen nachts verschloss­en seien und ob das Treppenhau­s richtig gereinigt wurde. Bei einer Notfallber­eitschaft gehe es jedoch nicht um die »allgemeine Kontrollau­fgaben«.

Trete plötzlich nachts ein Problem auf, solle der Hausmeiste­r erreichbar sein und eine Fachfirma alarmieren, die in der Lage sei, Abhilfe zu schaffen. Tagsüber wäre das die Aufgabe der Hausverwal­tung oder des Vermieters, erklärten die Bundesrich­ter.

Die dafür anfallende­n Kosten seien daher keine Betriebsko­sten, sondern Verwaltung­skosten, die der Vermieter selbst tragen müsse.

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