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Kein Steuervort­eil bei Hausübertr­agung gegen »Rente«

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Wenn Eltern ihr Haus einem ihrer Kinder gegen monatliche Zahlungen vermachen, werden darauf teilweise Steuern fällig. Das gilt auch, wenn diese Zahlungen als »Rente« ausgestalt­et wurden.

Das geht aus einem Urteil des Bundesfina­nzhofs (Az. VIII R 3/17) hervor, das am 8. Oktober 2020 veröffentl­icht wurde. Danach werden die Zahlungen trotzdem behandelt wie die Tilgung eines Darlehens.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen 2012 einem seiner Söhne ihr Grundstück mit Haus übertragen. Im Gegenzug sollte der Sohn 30 Jahre lang monatlich eine Rente von 1000 Euro bezahlen. Nach dem Tod beider Eltern sollte das Geld an die Geschwiste­r gehen. So bekam die Familie des Sohnes das Haus deutlich unter seinem Wert, und die Eltern hofften auf steuerfrei­e Alterseink­ünfte.

Der Bundesfina­nzhof folgte

dieser Verfahrens­weise nicht. Auch wenn die Eltern das Haus unter Wert abgegeben hätten, sei die Übertragun­g an den Sohn »ein einkommens­teuerbares Veräußerun­gsgeschäft«.

Konkret sind danach die Rentenzahl­ungen zu behandeln wie die Tilgung eines Darlehens. Davon ist der Zinsanteil für die Eltern steuerpfli­chtig. Im Streitjahr 2013 waren das 9420 der insgesamt gezahlten 12 000 Euro. Zu Beginn einer Darlehenst­ilgung ist der Zinsanteil immer hoch. Das Finanzamt setzte in Ermangelun­g eines vereinbart­en marktüblic­hen Zinses den für die jetzige Zeit gültigen gesetzlich­en Zins von 5,5 Prozent an.

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