Das könnte Ärger geben...
Endlich etwas Eigenes. Nie mehr Miete zahlen. Für viele erfüllt sich mit einer Eigentumswohnung der Traum von der eigenen Immobilie. Aber wer glaubt, in seinen vier Wänden nun alles machen zu dürfen, der irrt.
Rote Fenster im Schlafzimmer, eine grüne Wohnungstür, ein neuer Heizkörper im Bad – ihre Wohnung können Eigentümer so gestalten, wie sie wollen. Das zumindest denken die meisten Käufer. Doch weit gefehlt: Für viele Maßnahmen brauchen sie eine ausdrückliche Erlaubnis. „Eigentümer erfahren immer da ihre Grenzen, wo sie die Rechte der anderen Eigentümer berühren“, sagt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Und diese Grenzen sind oft enger, als mancher vor dem Kauf gedacht hat.
So beschäftigte zum Beispiel das Landgericht Koblenz die Frage: Wer darf das Fenster im gemeinschaftlich genutzten Hausflur zum Lüften öffnen? In einer Eigentümerversammlung war mehrheitlich entschieden worden, dass das nur dem Hausmeister und dessen Stellvertretern erlaubt ist. Einer der Eigentümer fühlte sich in seinen Rechten beschnitten und zog erfolgreich vor Gericht. Durch den Beschluss seien die Eigentümer vom Gebrauch des Fensters ausgeschlossen worden, so das Gericht. Das sei mit einfachem Mehrheitsbeschluss nicht möglich (Az.: 2 S 15/16).
Solche Konflikte entwickeln sich gerne auf Eigentümerversammlun- gen. „Viele gehen mit falschen Vorstellungen ins Eigentum“, sagt Gabriele Heinrich vom Verein Wohnen im Eigentum. „Manche machen nach dem Kauf weiter, als seien sie Mieter, andere wollen sich in Eigentümerversammlungen unbedingt durchsetzen.“
„Manchen Eigentümern reißt der Geduldsfaden recht schnell“, hat auch Jan-Hendrik Schmidt beobachtet. „Schließlich ist eine Eigentümergemeinschaft eine Zwangsverbindung“, erklärt der Rechtsanwalt. Bei den Debatten spielen persönliche Befindlichkeiten oft eine Rolle. Hinzu kommt: „Eigentümer gehen oft anders mit dem Haus um, als Mieter es tun“, sagt Happ.
Häufiger Streitpunkt: Wie darf ein Eigentümer mit Gemeinschaftseigentum umgehen? Wo hört das Sondereigentum überhaupt auf? „Die Tür zu Ihrer Wohnung gehört zum Beispiel zum Gemeinschaftseigentum“, erklärt Schmidt. „Theoretisch müssen Sie deshalb vor jedem Anstrich der Innenseite die Erlaubnis der anderen Eigentümer einholen.“
Und daraus ergibt sich dann fast schon zwangsläufig: Plakate dürfen nicht an die Außenseite der Wohnungstür. Und zwar schon aus Rücksichtnahme gegenüber den anderen Eigentümern, befand das Amtsgericht Hamburg (Az.: 102 d 29/11). Das Plakatieren von Türen in den Hausfluren sowie der Kellerflure ist verboten, soweit die betreffenden Bilder persönliche weltanschauliche, politische, philosophische, religiöse oder sexuelle Botschaften transportieren.
Ein weiteres Beispiel: „Die Fenster zum Beispiel gehören zum Gemeinschaftseigentum“, erklärt Heinrich. „Auch wenn das in vielen Teilungserklärungen anders geregelt ist.“Die Heizkörper ihrer Wohnung können Eigentümer auch nicht nach Belieben austauschen. Zwar gehören sie zum Sondereigentum. Allerdings ist jeder einzelne Heizkörper ein Teil eines Heizungssystems. Durch Veränderungen können negative Auswirkungen auf die Anlage entstehen.
Auch bei der Fassadengestaltung sind Eigentümer oft geteilter Meinung. Stellt sich die Frage: Ist ein neuer Anstrich eine bauliche Veränderung oder nicht? Die Antwort hat durchaus Einfluss darauf, welche Wege die Entscheidung nehmen muss. Für das Oberlandesgericht Hamburg jedenfalls reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss nicht aus, wenn der Neuanstrich den architektonischen Charakter der Fassade insgesamt nachhaltig verändert. In dem Fall waren die Balkone und Pfeiler des Hauses orange gestrichen worden (Az.: 2 Wx 103/04).