So nah wie nie
Hammerschlags- und Leiterrecht: Was muss der Berechtigte anzeigen?
Für diese Fälle gilt das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht, das in Bayern gesetzlich geregelt ist.
Der Eigentümer muss unter bestimmten Umständen dulden, dass sein Grundstück vom Nachbarn oder von dessen beauftragten Handwerkern betreten wird, um bauliche Maßnahmen zur Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung am angrenzenden Gebäude zu erledigen. Zu diesem Zweck dürfen dort auch Gerüste und Geräte aufgestellt und Baustoffe über das Grundstück angeliefert werden. Voraussetbarn. zung ist, dass die Arbeiten vom eigenen Grundstück aus nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden können.
Der Bauherr hat darauf zu achten, dass die Arbeiten für seinen Nachbarn so schonend wie möglich ablaufen. Die Nachteile und Belästigungen müssen für diesen insgesamt verhältnismäßig sein.
Mindestens einen Monat vorher muss dem betroffenen Nachbarn Beginn sowie Art und Dauer der Arbeiten angezeigt werden. Neben den landesrechtlichen Vorschriften hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 14.12.2012, V ZR 49/12, detaillierte Anforderungen an die vorherige Anzeige festgehalten.
Der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Verschönerung rechtfertigt einen solchen Eingriff in das besonders geschützte Eigentumsund Besitzrecht nicht. Die Maßnahme muss objektiv notwendig sein. Das ist der Fall, wenn künftige Schäden vermieden werden sollen, wie zum Beispiel das Eindringen von Regenwasser. Droht allerdings eine konkrete Gefahr, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich macht, kann die Anzeigepflicht auch entfallen.
Entsteht bei den Arbeiten ein Schaden, so muss dieser dem Nachbarn ohne Rücksicht auf Verschulden ersetzt werden. Außerdem hat derjenige, der ein Nachbargrundstück länger als eine Woche nutzt, für die gesamte Zeit der Arbeiten eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen dem Grundstücksteil vergleichbaren gewerblichen Lagerplatz zu zahlen.