Fluggäste haben auch Pflichten
Nicht immer müssen Airlines zahlen. Das sollten Sie als Passagier darum wissen
Der Passagier könne bei einer Stornierung somit nicht den Ticketpreis zurückfordern, so das Gericht.
Wichtig für Flugreisende: Steuern und Gebühren gibt es bei einer Stornierung immer zurück – so auch im verhandelten Fall. Hier waren es immerhin 384 Euro. nach einem Anschlag kam die Gruppe erst 30 Minuten vor dem geplanten Abflug am Check-inSchalter an, der bereits geschlossen war. Die Fluggesellschaft sei nicht in der Pflicht gewesen, diesen wieder zu öffnen, so das Gericht. Auch gebe es keine Verpflichtung, einen Check-in-Schalter so lange offenzuhalten wie der Flug auf den Anzeigetafeln des Flughafens angezeigt wird. Unerheblich war für das Urteil auch, dass der Flug mit 25 Minuten Verspätung abhob. veranstalter den beiden Betroffenen eine Reisepreisminderung von jeweils 121,50 Euro. Die Urlauber wollten aber zusätzlich von der Fluggesellschaft nochmals 600 Euro pro Person als „Ausgleichszahlung“– der übliche Betrag bei großen Verspätungen auf Langstrecken. Doch die Airline musste jedem nur 478,50 Euro bezahlen, also 600 Euro abzüglich 121,50 Euro. Die Berliner Juristen orientieren sich dabei auch an einer richtungsweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach Urlauber nicht doppelt kassieren können. (LG Berlin, Urteil v. 20.1.15, Az.: 55 S 2/14; BGH-Urteil v. 30.9.14, Az.: X ZR 126/13). (wog) che Umstände berufen – auch wenn der Grund für die Umplanung der Flüge auf solche zurückgeht. Das entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 511 C 11581/15), so die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht. In dem verhandelten Fall erreichten die Kläger aus Hannover ihr Urlaubsziel Mallorca erst mit mehr als drei Stunden Verspätung. Der Grund: Wegen eines Hurrikans rund um die Kapverdischen Inseln musste die Fluggesellschaft umplanen. Der für den Mallorca-Flug vorgesehene Flieger konnte nicht starten, stattdessen wurde eine Maschine aus Dänemark nach Hannover gebracht. Die Airline begründete die Verspätung wegen des Sturms mit außergewöhnlichen Umständen. Vor Gericht hatte sie keinen Erfolg. Außergewöhnliche Umstände könnten sich stets nur auf „ein einzelnes Flugzeug an einem bestimmten Tag“beziehen, wie es mit Verweis auf ein früheres EuGH-Urteil heißt. Für Folgeverspätungen muss eine Fluggesellschaft aber sehr wohl entschädigen. Bath ist eine besondere Stadt, Weltkulturerbe auch dank seiner georgianischen Architektur, die in der halbmondförmigen Wohnanlage Royal Crescent den schönsten Ausdruck findet. Nur einen Katzensprung entfernt ist das Queensberry mitten in einer noblen Wohngegend. Auch das Hotel ist etwas Besonderes. Dafür haben Lauren und Helen Beere gesorgt. Es ist ein Hotel, in dem man sich sofort wie zu Hause fühlt. So freundlich und hilfsbereit wird man empfangen. Und dann die Zimmer, keines wie das andere, aber alle extravagant im besten Sinn des Wortes. Mit satten Farben und einladenden Möbeln, mit sorgfältig arrangierten Details, kuscheligen Betten, schönen Leuchten und mit großen Fenstern, aus denen man den Bewohnern der Häuser auf der anderen Straßenseite ins Schlafzimmer schauen kann – was die allerdings ebenfalls könnten. Es sei denn, man zieht die üppigen Vorhänge vor und genießt das Gefühl wohliger Privatheit. Was nach einem ausgedehnten Stadtbummel durch Bath durchaus eine Alternative ist. Die andere wäre ein Besuch in der Old Q Bar, wo man in Plüschsesseln versinkt, während man seinen Drink schlürft. Oder man lässt sich zum Abendessen im ausgezeichneten Restaurant „Olive Tree“verführen, das zu den besten der Stadt gehört. Zum Frühstück treffen sich die Gäste im Restaurant und freuen sich über das schön arrangierte Angebot und aufmerksamen Service. Es lohnt sich, sich ausgiebig zu stärken, ehe man sich auf den Weg macht. Denn in Bath gibt es viel zu sehen. Doch das Queensberry liegt fast schon mittendrin. Selbst die römischen Bäder sind nur einen kurzen Spaziergang entfernt und um die Ecke lädt der königliche Park ein, inszenierte Natur zu genießen. Lilo Solcher