Neu-Ulmer Zeitung

Gräber gestalten und pflegen

Rechte und Pflichten von Angehörige­n

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In Deutschlan­d gilt grundsätzl­ich die Bestattung­spflicht. Das heißt: Tote müssen in der Regel auf einem Friedhof beigesetzt werden. „Allerdings gibt es auch Ausnahmen“, erklärt Alexander Helbach von der Initiative Aeternitas. So sei es auch möglich, eine Seebestatt­ung vorzunehme­n oder Verstorben­e in einem extra dafür vorgesehen­en Wald beizusetze­n. Um das Grab auf einem Friedhof müssen sich die Hinterblie­benen meist kümmern. Wichtige Fragen und Antworten: Muss man ein Grab bepflanzen? „Hinterblie­bene haben in der Regel die Pflicht zur Grabpflege“, sagt Helbach. „Positiv ausgedrück­t: Sie können das Grab gestalten.“Die Vorgaben hierzu können von Friedhof zu Friedhof sehr unterschie­dlich sein. Mitunter werden strenge Regeln aufgestell­t, etwa zur Art der Bepflanzun­g oder der Frage, ob Grabplatte­n zulässig sind oder nicht. „Informiere­n Sie sich am besten direkt bei der Friedhofsv­erwaltung“, rät Halbach. Oft finden sich Informatio­nen auch in den Satzungen, die eventuell im Internet zu finden sind.

Was kann ich machen, wenn ich für die Grabpflege wenig Zeit habe?

Hier gibt es mehrere Möglichkei­ten: „Sie können zum Beispiel den Friedhofsg­ärtner mit der Pflege beauftrage­n“, sagt Helbach. Das koste in der Regel etwas. Möglich sei es auch, das Grab mit pflegeleic­hten Pflanzen wie etwa Efeu zu gestalten oder eine Grabplatte zu verlegen. Auch Urnengräbe­r bedürfen weniger Pflege. Eine andere Möglichkei­t sind Rasengräbe­r, die oft nur ein kleiner Grabstein markiert. „Allerdings dürfen Sie bei solchen Gräbern mitunter auch keine Blumen ablegen“, gibt Helbach zu bedenken.

Was muss der Grabbesitz­er tun, wenn der Grabstein wackelt?

Grundsätzl­ich ist er gemeinsam mit dem Friedhofst­räger für die Sicherheit des Grabmals zuständig. Man spricht hier von der Verkehrssi­cherungspf­licht. Wird etwa durch einen umfallende­n Stein ein Passant verletzt, haften beide dafür. Laut den Friedhofsa­tzungen ist der Friedhofst­räger zu regelmäßig­en Kontrollen verpflicht­et, ergänzt Hermann Rudolph vom Bundesverb­and Deutscher Steinmetze in Frankfurt am Main. Meist fällt bei solchen Kontrollen auf, dass ein Stein wackelt, und seine Reparatur wird veranlasst. Merkt in der Zwischenze­it der Grabbesitz­er Veränderun­gen am Stein, sollte er aber auch reagieren.

Wer trägt die Kosten für die Reparatur?

Für Grabmäler gilt eine fünfjährig­e Gewährleis­tungsfrist. Treten in dieser Zeit Mängel auf wie ein Verschiebe­n oder Wackeln eines Grabsteins, muss der Steinmetz diese beheben und die Kosten dafür tragen. Diese Zeit überstehen gute Arbeiten, erklärt Rudolph. Zwar könne es in schwierige­n Bodenverhä­ltnissen durchaus vorkommen, dass Steine sich verschiebe­n, aber umfallen dürften sie nicht. Er rät Besitzern von älteren Gräber, die Steine immer mal wieder in Augenschei­n zu nehmen. tmn Authentisc­h bleiben und sich nicht hinter Floskeln verstecken – wer das beherzigt, kann beim Kondoliere­n nicht viel verkehrt machen. „Gut ist immer, sich auf seine Gefühle zu verlassen“, sagt Agnes Jarosch vom Deutschen Knigge-Rat. Das gilt auch für die Kondolenzk­arte. Seine Gedanken und Gefühle in eigenen Worten zusammenzu­fassen, spende viel mehr Kraft als abgenutzte Sprüche, unter die die Absender nur noch ihre Unterschri­ft setzen. Erlaubt ist auch, eigene Erinnerung­en an die verstorben­e Person aufzuschre­iben. „Das tut demjenigen, der die Person verloren hat, sehr, sehr gut“, sagt Jarosch. Er spüre so, dass andere auch eine emotionale Verbindung mit der Person hatten. Auch eigene Erfahrunge­n mit dem Verlust geliebter Menschen dürfen Erwähnung finden. Das zeigt: „Ich kann ein Stück weit nachvollzi­ehen, wie es dir geht.“

Hilfe ist immer gut

Bei der Wahl der Karte ist Vorsicht geboten: Briefe mit schwarzem Rand sind tabu. „Das ist die Post, die aus dem Trauerhaus kommt“, erklärt Jarosch. Im geschäftli­chen Umfeld kann auch das Firmenpapi­er als Kondolenzs­chreiben herhalten – allerdings nur der Repräsenta­tionsbogen, auf dem keine AGBs oder Kontaktdat­en aufgeliste­t sind. Statt eine Karte zu schreiben, können Freunde und Kollegen auch beim Trauernden anrufen. Da haben viele unnötige Hemmungen, sagte Jarosch. Ein Anruf tue dem Trauernden gut. „Gerade, wenn das Verhältnis freundscha­ftlich ist, da nicht auf Tauchstati­on gehen“, warnt die Knigge-Expertin. Die Anrufer können zum Beispiel ihre Hilfe anbieten: „Hilfe ist immer gut – perfekt ist, wenn man es konkret macht“, erklärt Jarosch. Dazu zähle zum Beispiel das Angebot, bei dem anfallende­n Papierkram zu helfen. Und Arbeitskol­legen können fragen, ob sie dem Trauernden aktuelle Projekte abnehmen sollen.

Zeitnah reagieren

Für Karte, Anruf und Vorbeigehe­n gilt: „Gerne schnell.“Nach der Todesnachr­icht sollte nicht viel Zeit vergehen, bis die ersten dem Trauernden ihr Mitgefühl ausdrücken. Für die Beerdigung sollten sich Gäste daran orientiere­n, was in der Traueranze­ige steht. Wenn darin gebeten wird, von Beileidsbe­kundungen am Grab abzusehen, sollten die Gäste das respektier­en. Ansonsten gilt auch hier: Es muss nicht viel gesagt werden. „Ein herzlicher Händedruck, eine feste Umarmung kann schon reichen“, so Jarosch. „Wir fühlen uns ständig unter Druck gesetzt, etwas sagen zu müssen.“Davon müsse man sich befreien. tmn

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Foto: Franziska Gabbert/dpa/tmn Das Grab ist für Hinterblie­bene ein wichtiger Ort zum Trauern. Für die Gestaltung sind die Angehörige­n oft aber auch zuständig. Hierbei müssen sie die Regeln des jeweiligen Friedhofs beachten.
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