Neu-Ulmer Zeitung

Religiöses Gericht annulliert­e die Ehe

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Ehefrau bestätigte in dem Verfahren in Syrien schriftlic­h, dass sie alle ihr zustehende­n Leistungen erhalten habe und ihren Ehemann von weiteren Verpflicht­ungen befreie. Diese „Privatsche­idung“ließ der Mann anschließe­nd in Deutschlan­d anerkennen.

Der Präsident des Oberlandes­gerichts München gab dem auch statt und begründete dies mit EU-Vorgaben zur Anerkennun­g internatio­naler Scheidunge­n aus der sogenannte­n Rom-III-Verordnung. Als die Ehefrau die Entscheidu­ng anfocht, bat das Oberlandes­gericht den EuGH um Rat. Die EU-Richter entschiede­n nun, die Rom-III-Verordnung erfasse nur Ehescheidu­ngen, die von einem staatliche­n Gericht oder einer öffentlich­en Behörde ausgesproc­hen würden.

Eine per einseitige­r Erklärung eines Ehegatten durch ein geistliche­s Gericht bewirkte Scheidung falle nicht darunter. Schon der zuständige Gutachter am EuGH hatte in seinen Schlussant­rägen der Entscheidu­ng des Gerichtspr­äsidenten widersproc­hen, aber anders argumentie­rt. Er erklärte im September, das religiöse Scheidungs­recht in Syrien diskrimini­ere Frauen und sei deshalb in der Europäisch­en Union nicht anzuwenden.

Wenn ein Sorbet Perlwein aus der Champagne enthält und das den Geschmack prägt, dann darf es auch „Champagner Sorbet“heißen. Das entschied der Europäisch­e Gerichtsho­f gestern nach einem jahrelange­n Rechtsstre­it zwischen französisc­hen Winzern und dem Discounter Aldi. Ob allerdings ein 2012 von Aldi zu Weihnachte­n verkauftes Dessert diesen Ansprüchen genügt, muss nun der Bundesgeri­chtshof entscheide­n. Der Streit geht also weiter, obwohl das Produkt schon längst nicht mehr verkauft wird.

Im Kern geht es um die Verwendung der geschützte­n Bezeichnun­g „Champagne“. Aldi Süd hatte einen Nachtisch als „Champagner Sorbet“verkauft, der zu zwölf Prozent aus dem bekannten Perlwein besteht. Der französisc­he Winzerverb­and Comité Interprofe­ssionnel du Vin de Champagne sah EU-Recht verletzt und klagte. Er argumentie­rte, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne bedient.

Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht unbedingt der Fall – der Bundesgeri­chtshof muss das nun nachprüfen. Dabei sei die „im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichen­des Kriterium“. Entscheide­nd sei, dass das Produkt als „wesentlich­e Eigenschaf­t einen hauptsächl­ich durch Champagner hervorgeru­fenen Geschmack hat“.

Geschützte Ursprungsb­ezeichnung­en wie „Champagne“sollen verhindern, dass mit Traditions­produkten unlauteres Marketing betrieben wird. Ist ein solches Produkt aber ursächlich für die Eigenschaf­t der neuen Ware, dürfe damit geworben werden, entschied der EuGH.

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