Religiöses Gericht annullierte die Ehe
Ehefrau bestätigte in dem Verfahren in Syrien schriftlich, dass sie alle ihr zustehenden Leistungen erhalten habe und ihren Ehemann von weiteren Verpflichtungen befreie. Diese „Privatscheidung“ließ der Mann anschließend in Deutschland anerkennen.
Der Präsident des Oberlandesgerichts München gab dem auch statt und begründete dies mit EU-Vorgaben zur Anerkennung internationaler Scheidungen aus der sogenannten Rom-III-Verordnung. Als die Ehefrau die Entscheidung anfocht, bat das Oberlandesgericht den EuGH um Rat. Die EU-Richter entschieden nun, die Rom-III-Verordnung erfasse nur Ehescheidungen, die von einem staatlichen Gericht oder einer öffentlichen Behörde ausgesprochen würden.
Eine per einseitiger Erklärung eines Ehegatten durch ein geistliches Gericht bewirkte Scheidung falle nicht darunter. Schon der zuständige Gutachter am EuGH hatte in seinen Schlussanträgen der Entscheidung des Gerichtspräsidenten widersprochen, aber anders argumentiert. Er erklärte im September, das religiöse Scheidungsrecht in Syrien diskriminiere Frauen und sei deshalb in der Europäischen Union nicht anzuwenden.
Wenn ein Sorbet Perlwein aus der Champagne enthält und das den Geschmack prägt, dann darf es auch „Champagner Sorbet“heißen. Das entschied der Europäische Gerichtshof gestern nach einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen französischen Winzern und dem Discounter Aldi. Ob allerdings ein 2012 von Aldi zu Weihnachten verkauftes Dessert diesen Ansprüchen genügt, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden. Der Streit geht also weiter, obwohl das Produkt schon längst nicht mehr verkauft wird.
Im Kern geht es um die Verwendung der geschützten Bezeichnung „Champagne“. Aldi Süd hatte einen Nachtisch als „Champagner Sorbet“verkauft, der zu zwölf Prozent aus dem bekannten Perlwein besteht. Der französische Winzerverband Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne sah EU-Recht verletzt und klagte. Er argumentierte, Aldi und sein Lieferant hätten sich zu Unrecht des exklusiven Images der Champagne bedient.
Nach dem Urteil des EuGH ist das nicht unbedingt der Fall – der Bundesgerichtshof muss das nun nachprüfen. Dabei sei die „im Sorbet enthaltene Menge an Champagner ein wichtiges, aber kein ausreichendes Kriterium“. Entscheidend sei, dass das Produkt als „wesentliche Eigenschaft einen hauptsächlich durch Champagner hervorgerufenen Geschmack hat“.
Geschützte Ursprungsbezeichnungen wie „Champagne“sollen verhindern, dass mit Traditionsprodukten unlauteres Marketing betrieben wird. Ist ein solches Produkt aber ursächlich für die Eigenschaft der neuen Ware, dürfe damit geworben werden, entschied der EuGH.