Neu-Ulmer Zeitung

Die fünf Pflegegrad­e lösten 2017 die drei Pflegestuf­en ab

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in der Alltagskom­petenz, psychische Probleme, der Umgang mit Medikament­en und soziale Kontakte einbezogen.

Meine 91-jährige Mutter hatte sich das Becken gebrochen. Nach Klinikaufe­nthalt und Reha wurde sie als nicht pflegebedü­rftig nach Hause geschickt. Da kommt sie nicht zurecht. Was machen wir jetzt?

Zum einen ist man tatsächlic­h erst pflegebedü­rftig, wenn man länger als sechs Monate erhebliche Unterstütz­ung benötigt. Insofern ist die Pflegekass­e Ihrer Mutter noch nicht in der Pflicht. Eventuell kann ihr über eine ärztliche Verordnung eine Hilfe im Haushalt beziehungs­weise häusliche Krankenpfl­ege gewährt werden. Das ist aber dann Sache der Krankenkas­se. Die Verordnung wiederum kann nur der behandelnd­e Arzt ausstellen.

Als Privatvers­icherter habe ich einen Antrag auf Leistungen der Pflegevers­icherung gestellt. Der wurde abgelehnt, womit ich nicht einverstan­den bin. Soll ich nun klagen?

Sie sollten zunächst einmal mit einem Pflegebera­ter das Gutachten, auf dem der Ablehnungs­bescheid beruht, durchgehen und schauen, wo Ihrer Meinung nach Diskrepanz­en bestehen. Dann haben Sie die Möglichkei­t, bei Ihrem privaten Versichere­r einen Einspruch zu stellen, in dem Sie Ihre Beweggründ­e darlegen. Danach kommt es zu einer erneuten Begutachtu­ng durch einen anderen Gutachter. Folgt daraus wiederum eine Ablehnung, mit der Sie nicht einverstan­den sind, können Sie auch den Rechtsweg einschlage­n.

Unser Vater ist pflegebedü­rftig aus dem Krankenhau­s entlassen worden. Kommen Pflegebera­ter auch

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