Die fünf Pflegegrade lösten 2017 die drei Pflegestufen ab
in der Alltagskompetenz, psychische Probleme, der Umgang mit Medikamenten und soziale Kontakte einbezogen.
Meine 91-jährige Mutter hatte sich das Becken gebrochen. Nach Klinikaufenthalt und Reha wurde sie als nicht pflegebedürftig nach Hause geschickt. Da kommt sie nicht zurecht. Was machen wir jetzt?
Zum einen ist man tatsächlich erst pflegebedürftig, wenn man länger als sechs Monate erhebliche Unterstützung benötigt. Insofern ist die Pflegekasse Ihrer Mutter noch nicht in der Pflicht. Eventuell kann ihr über eine ärztliche Verordnung eine Hilfe im Haushalt beziehungsweise häusliche Krankenpflege gewährt werden. Das ist aber dann Sache der Krankenkasse. Die Verordnung wiederum kann nur der behandelnde Arzt ausstellen.
Als Privatversicherter habe ich einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt. Der wurde abgelehnt, womit ich nicht einverstanden bin. Soll ich nun klagen?
Sie sollten zunächst einmal mit einem Pflegeberater das Gutachten, auf dem der Ablehnungsbescheid beruht, durchgehen und schauen, wo Ihrer Meinung nach Diskrepanzen bestehen. Dann haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem privaten Versicherer einen Einspruch zu stellen, in dem Sie Ihre Beweggründe darlegen. Danach kommt es zu einer erneuten Begutachtung durch einen anderen Gutachter. Folgt daraus wiederum eine Ablehnung, mit der Sie nicht einverstanden sind, können Sie auch den Rechtsweg einschlagen.
Unser Vater ist pflegebedürftig aus dem Krankenhaus entlassen worden. Kommen Pflegeberater auch