Beim Umzug hört die Freundschaft auf
Freundschaftsdienste sind Alltag. Wenn dabei etwas schiefgeht, ist jedoch guter Rat teuer. Sich ausreichend abzusichern ist deshalb sinnvoll
Wenn ein Umzug ansteht, läuft das in den meisten Fällen nach dem gleichen Muster ab: Man trommelt ein paar Freunde zusammen, leiht sich einen Transporter – und dann werden ein Wochenende lang Kisten und Möbel verladen und entladen. Die Umzugshilfe ist ein typischer Freundschaftsdienst – aber einer, der risikobehaftet ist. Denn gut gemeint ist nicht immer gut gemacht: Ist der hilfreiche Freund ungeschickt und zertrümmert den teuren Spiegel oder lässt die Kiste mit dem von der Oma geerbten Porzellangeschirr fallen, ist guter Rat teuer. In vielen Fällen bleibt man dann auf seinem Schaden sitzen.
Denn zwar gilt eigentlich der im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehaltene Grundsatz, dass derjenige, der den Schaden verursacht, dafür geradestehen muss. Bei Gefälligkeitsdiensten gehen Gerichte aber nicht selten von einem „stillschweigenden Haftungsausschluss“aus – also von der Annahme, dass man bei einem Freundschaftsdienst immer stillschweigend vereinbart, gegenseitig nicht für Schäden zu haften. Gesellschaftlich gesehen ist das sinnvoll – so soll verhindert werden, dass die Nachbarschaftshilfe ausstirbt aus Angst vor Schadenersatzforderungen. „Die freiwilligen Helfer möchten eine Gefälligkeit erweisen, aber nicht für eine eventuelle Haftung geradestehen“, sagt Thomas Hollweck, Rechtsanwalt aus Berlin.
Helfer müssen also meist nicht für von ihnen verursachte Schäden aufkommen – es sei denn, sie haben grob fahrlässig gehandelt. Doch der Teufel liegt im Detail: Was, wenn Verursacher des Schadens eine Haftpflichtversicherung hatte? Gilt der stillschweigende Haftungsausschluss auch dann? Problematisch werden solche Zweifelsfälle vor allem, wenn nicht nur Gegenstände kaputtgehen, sondern Menschen verletzt werden. Denn wenn komplizierte medizinische Behandlungen notwendig werden oder gar ein bleibender Schaden entsteht, kann das richtig ins Geld gehen.
Im Fall eines gründlich schief gegangenen Freundschaftsdienstes in Bayern musste letztlich die Haftpflichtversicherung des Verursachers für den Schaden aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Nürnberg im vergangenen Herbst (Aktenzeichen: 4 U 1178/17). Zwei Freunde hatten versucht, das Benzin aus einem stillgelegten Auto abzulassen. Dazu krochen sie unter das Fahrzeug und bohrten mit einem Akkuschrauber Löcher in den Plastik-Tank – einer bohrte, der andere hielt einen Behälter zum Auffangen des Benzins. Dabei lief ihm Benzin über die Hand. Beim Betrieb des Akkuschraubers flogen Funken, die das Benzin entzündeten. Derjenige, der den Behälter hielt, erlitt diverse Verletzungen, darunter Brandverletzungen dritten Grades am Handgelenk. Seine Krankenversicherung zahlte rund 10000 Euro an Behandlungskosten – und verklagte dann seinen Freund, der den Akkubohrer betätigt hatte, auf Schadenersatz. Begründung: Er habe sich fahrlässig verhalten und hätte die Gefahr erkennen müssen.
Der Freund argumentierte mit dem stillschweigenden Haftungsausschluss, doch das Gericht lehnte dies laut Informationen des Rechtsschutzversicherers D.A.S. ab: Schließlich besitze der Verursacher eine Haftpflichtversicherung – und dass nicht nur ein helfender Freund von der Haftung freigestellt werden sollte, sondern auch dessen Versicherer, sei kaum anzunehmen. So musste letztlich der Versicherer einder springen. Allerdings erklärten die Richter, dass der Geschädigte selbst zu 50 Prozent mithaften müsse. Er sei für die riskante Aktion mitverantwortlich.
„Grundsätzlich sollte jeder eine private Haftpflichtversicherung haben“, rät Claudia Frenz vom Bund der Versicherten. Sie reguliert Schadensersatzansprüche und wehrt unberechtigte Ansprüche ab. Ob die Haftpflichtversicherung auch für Schäden bei Gefälligkeitsdiensten aufkommt, hängt von den Tarifbedingungen ab. Deshalb sollte man seinen Vertrag genau anschauen.
Problematisch wird es bei Handwerkerhilfen, etwa beim Hausbau. Wenn etwa ein befreundeter Elektriker
Qualitätswein? Spätlese? Kabinett? Viele Konsumenten verstehen das komplizierte System der Qualitätsbezeichnungen für deutschen Wein nicht. Nun soll aufgeräumt werden. Der Deutsche Weinbauverband möchte Ordnung und Struktur in das Nebeneinander an Angaben bringen. Dabei favorisiert der Verband ein geografisches Pyramidensystem: Ganz unten steht Wein ohne Herkunftsangabe, ganz oben Wein von einer einzigen Rebfläche. „Je enger die Herkunft, desto höher muss die Qualität sein“, sagte Präsident Klaus Schneider. Er spricht von sechs Stufen.
Derzeit gibt es die Kategorien Deutscher Wein, Land- sowie Qualitätsund Prädikatswein. Die oberen Kategorien machen mehr als 96 Prozent der Weine aus – die Pyramide steht also kopf. Kleinere geografische Angaben wie der einzelne Weinberg oder die Lage sind möglich, aber kein Qualitätsnachweis. Außerdem gibt es Bezeichnungen wie Classic oder Selection, während einzelne Verbände oder gar einzelne Winzer eigene Modelle pflegen.
„Wir versuchen, das System zu vereinfachen“, sagte Schneider, der das Weingut Jesuitenhof im pfälzischen Dirmstein bewirtschaftet. Die Reform soll in dieser Legislaturperiode angestoßen werden. Der Verband sieht ein Modell mit folgenden Stufen vor: ganz unten Deutscher Wein. Es folgt die geschützte geografische Angabe (Landwein) und schließlich die geschützte Ursprungsbezeichnung mit den Kategorien Anbaugebiet, Bereich, Ortswein, Lagenwein. Dabei solle es eine breite Basis geben und in der Spitze enger werden. Die Resonanz unter den Winzern sei gut.
Daneben stehen den Winzern weitere Änderungen auf den Etiketten bevor. Bisher genießen alkoholische Getränke eine Sonderstellung in Bezug auf die Auszeichnung von Kalorien und Zutaten. Die EU strebt aber an, die Sonderstellung für Bier, Wein und Spirituosen abzuschaffen. Die Winzer sehen dies kritisch. Inhaltsstoffe seien für den Verbraucher nicht relevant, sagt Schneider. „Wir haben weder Fett noch Salz noch Eiweiß drin, insofern: Was sollen wir da mit der Nährwerttabelle machen?“