Neu-Ulmer Zeitung

Könnte die junge Frau noch leben?

Weil die Polizei ihre schwer verletzte Tochter nach einem Unfall bei Dasing nicht gefunden hatte, zogen die Eltern vor Gericht. Warum die Klage der beiden aber letztlich scheiterte

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Für die Eltern wird da wohl immer diese Frage bleiben: Würde ihre Tochter noch leben, wenn man sie früher gefunden hätte? Emotional wird der Schicksals­schlag aus dem Sommer 2015 wohl nie ganz verarbeite­t werden können – juristisch aber gibt es nun eine Entscheidu­ng. Die Eltern hatten vor Gericht um Schmerzens­geld gekämpft – ohne Erfolg. Auch in zweiter Instanz unterlagen sie am Donnerstag mit ihrer Klage gegen den Freistaat Bayern.

Die Polizei hatte die sterbende 24-Jährige nach einem Verkehrsun­fall nicht gefunden. Mit ungewöhnli­ch persönlich­en Worten machte der Vorsitzend­e Richter am Oberlandes­gericht (OLG) in München klar, dass dieser Fall die Senatsmitg­lieder mehr bewegt hatte als andere Haftungspr­ozesse. „Ihr Fall ist kein normaler Fall“, sagte er zu dem klagenden Vater. Aber die Polizisten seien nicht für den Tod der Tochter verantwort­lich zu machen. „Wir sehen keine Pflichtver­letzung.“Letztlich habe das Gericht nur nach dem Gesetz zu entscheide­n, betonte er.

Das OLG wies daher die Berufung der Eltern gegen ein Urteil des Landgerich­tes Augsburg ab, das ebenfalls keine Schuld bei den Beamten gesehen hatte. Die Angehörige­n hatten auf Schmerzens­geld und Beerdigung­skosten in Höhe von mehr als 26000 Euro geklagt.

Der Vater sagte, er könne die Entscheidu­ng nicht verstehen. Doch bedankte er sich bei dem Richter für die persönlich­en Worte und auch bei den Medien, die über den Fall berichtet hatten. Dies habe der Familie sehr geholfen.

Seine Tochter war mit ihrem Wagen im Juli 2015 nachts auf der A8 beim schwäbisch­en Dasing (Landkreis Aichach-Friedberg) von der Fahrbahn abgekommen. Mehrere Zeugen hatten den Unfall beobachtet und die Polizei alarmiert. Ein Autofahrer hielt dann sogar auf dem Standstrei­fen an und fragte den jungen Frau war so neben der Fahrbahn entlangges­chleudert, dass weder die Leitplanke noch ein naher Wildschutz­zaun beschädigt wurden. Letztlich stürzte der Wagen nach 200 Metern in eine Böschung neben einer Brücke. Die Reifenspur­en im Grünstreif­en entdeckten die Polizisten in der Dunkelheit trotz der Suche mit Scheinwerf­ern nicht und gingen letztlich von einem Fehlalarm aus. Erst acht Stunden später am nächsten Morgen wurde das Wrack mit der toten Frau von einem Spaziergän­ger gefunden.

Letztlich blieb ungeklärt, ob die schwer verletzte Autofahrer­in von einem Notarzt hätte gerettet werden können, wenn sie früher entdeckt worden wäre. Die Eltern gingen in ihrer Klage davon aus, die Richter sind davon allerdings nicht überzeugt.

Melanie K. ist alleinerzi­ehende Mutter von zwei Kindern. Vor drei Jahren wurde bei der 43-Jährigen Brustkrebs festgestel­lt. Sie musste zweimal operiert werden und sich danach einer Strahlenth­erapie unterziehe­n. Die kleine Familie lebt von einer Erwerbsunf­ähigkeitsr­ente (EU-Rente) und erhält aufstocken­d Arbeitslos­engeld II. Der Vater zahlt keinen Unterhalt und kümmert sich auch nicht um die Kinder.

Der zwölfjähri­ge Patrick leidet an dem Aufmerksam­keitsdefiz­itSyndrom (ADS) und war wegen der Erkrankung bereits in stationäre­r Behandlung. Er betreibt keinen bestimmten Sport, fährt aber gerne Fahrrad. Da ihm sein Kinderrad mittlerwei­le zu klein ist, würde er ein größeres Rad benötigen. Damit Patricks Wunsch in Erfüllung geht, unterstütz­t die Kartei der Not den Kauf mit einem Zuschuss. (jös)

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Knapp vier Jahre nach dem tödlichen Badeunfall eines Mädchens in Oberfranke­n ist der angeklagte Bademeiste­r freigespro­chen worden. Eine Betreuerin, die ebenfalls wegen fahrlässig­er Tötung angeklagt war, wurde am Donnerstag vom Amtsgerich­t Kulmbach aber schuldig gesprochen. Gegen sie wurde eine sogenannte Verwarnung mit Strafvorbe­halt ausgesproc­hen, außerdem muss sie als Geldauflag­e 1000 Euro an den Kinderschu­tzbund zahlen. Konkret bedeutet die Verwarnung mit Strafvorbe­halt: Die Frau bleibt ohne Strafe, wenn sie sich zwei Jahre nichts zuschulden kommen lässt.

Das Mädchen war im Sommer 2014 bei einem Freibad-Ausflug mit ihrer Turngruppe in Himmelkron (Landkreis Kulmbach) untergegan­gen und bewusstlos geworden. Die Achtjährig­e starb knapp eine Woche später im Krankenhau­s.

Ursprüngli­ch hatte die Staatsanwa­ltschaft gegen die Betreuerin Anklage wegen fahrlässig­er Tötung erhoben, im Verlauf des Prozesses war sie jedoch von diesen Vorwürfen abgerückt. Einzig die Eltern als Nebenkläge­r hielten am Vorwurf fest. Deren Anwälte wollen prüfen, ob das Urteil angefochte­n werden soll.

Richterin Sieglinde Tettmann sagte, die Betreuerin habe ihre Aufsichtsp­flicht nicht am Unglücksta­g verletzt, sondern zuvor: Denn es sei unklar gewesen, ob das Mädchen schwimmen kann. Die Betreuerin hätte sich bei den Eltern rückversic­hern müssen. Und die Eltern hätten darauf hinweisen müssen, dass das Kind nicht schwimmen konnte. Die Betreuerin hatte ausgesagt, dass das Kind selbst behauptet habe, es könne schwimmen.

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